Kartellverbot — Modus
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR).
- Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: Kartellverbot — Modus
- Normen-/Quellenanker: Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis.
- Entscheidende Weiche: Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen.
- Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.
Rechtsrahmen
- Art. 101 AEUV: Verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen.
- § 1 GWB: Nationales Pendant zu Art. 101 AEUV.
- Art. 101 Abs. 3 AEUV: Freistellungsvoraussetzungen (Effizienzgewinne, fairer Verbraucheranteil, Unerlässlichkeit, kein Ausschalten des Wettbewerbs).
Besonderheiten der Marktdefinition im Kartellverbot
Im Kartellverbot dient die Marktdefinition primär dazu:
- Festzustellen, ob eine Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.
- Den relevanten räumlichen Anwendungsbereich des Kartellverbots abzugrenzen (Zwischenstaatlichkeitsklausel).
Spürbarkeit — Bagatellbekanntmachung
Unterhalb bestimmter Marktanteilsschwellen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung (De-Minimis-Regel):
Horizontale Vereinbarungen: Kombinierter Marktanteil < 10 Prozent.
Vertikale Vereinbarungen: Jeder Beteiligte < 15 Prozent.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Horizontale Vereinbarungen
Marktdefinition bestimmt:
- Ob Vereinbarung zwischen Wettbewerbern (horizontal) oder zwischen verschiedenen Marktstufen (vertikal).
- Bei Horizontalvereinbarungen: Preisabsprachen, Marktaufteilung, Ausschreibungsbetrug.
Single-Brand vs. Inter-Brand-Wettbewerb:
- Vertikalbeschränkungen können Inter-Brand-Wettbewerb fördern, auch wenn sie Single-Brand-Wettbewerb einschränken.
- Marktdefinition muss beide Ebenen erfassen.
Vertikale Vereinbarungen
Gruppenfreistellungsverordnung Vertikale Vereinbarungen (VO 2022/720):
- Freistellung wenn Marktanteil Lieferant und Abnehmer jeweils < 30 Prozent auf den betroffenen Märkten.
- Marktdefinition: Welcher Markt — Liefermarkt, Absatzmarkt?
Technologietransfer-GVO (EU) 2026/877
Die seit 1. Mai 2026 geltende TTBER (EU) 2026/877 arbeitet mit einem kombinierten Marktanteil bis 20 Prozent bei Wettbewerbern und einem Marktanteil jeder Partei bis 30 Prozent bei Nichtwettbewerbern. Marktanteile sind auf den einschlägigen Technologie- und Produktmärkten zu prüfen; Kernbeschränkungen, ausgeschlossene Klauseln und die Einzelfreistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV bleiben eigene Stufen.
Prüfprotokoll Kartellverbot
Verbotsgegenstand: [Preisabsprache / Marktaufteilung / Vertikalbeschränkung / andere]
Vereinbarungstyp: [horizontal / vertikal / gemischt]
Marktanteil: [%]
Bezweckt?: [ja → Spürbarkeit irrelevant / nein]
Spürbar (De-Minimis)?: [ja / nein]
GVO anwendbar?: [ja → VO-Nummer / nein]
Art. 101 Abs. 3 Freistellung: [prüfen / nicht relevant]
Ergebnis: [verboten / freigestellt / zweifelhaft]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: kartellverbot-modus3description: Für Kartellverbot — Modus: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Kartellverbot — Modus78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR).12- Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH.14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Fachkern: Kartellverbot — Modus17- **Normen-/Quellenanker:** Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis.18- **Entscheidende Weiche:** Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen.19- **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.2021## Rechtsrahmen2223- Art. 101 AEUV: Verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen.24- § 1 GWB: Nationales Pendant zu Art. 101 AEUV.25- Art. 101 Abs. 3 AEUV: Freistellungsvoraussetzungen (Effizienzgewinne, fairer Verbraucheranteil, Unerlässlichkeit, kein Ausschalten des Wettbewerbs).2627## Besonderheiten der Marktdefinition im Kartellverbot2829Im Kartellverbot dient die Marktdefinition primär dazu:301. Festzustellen, ob eine Vereinbarung **spürbare** Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.312. Den relevanten räumlichen Anwendungsbereich des Kartellverbots abzugrenzen (Zwischenstaatlichkeitsklausel).3233### Spürbarkeit — Bagatellbekanntmachung3435Unterhalb bestimmter Marktanteilsschwellen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung (De-Minimis-Regel):36- Horizontale Vereinbarungen: Kombinierter Marktanteil < 10 Prozent.37- Vertikale Vereinbarungen: Jeder Beteiligte < 15 Prozent.3839- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.4041## Horizontale Vereinbarungen4243Marktdefinition bestimmt:44- Ob Vereinbarung zwischen Wettbewerbern (horizontal) oder zwischen verschiedenen Marktstufen (vertikal).45- Bei Horizontalvereinbarungen: Preisabsprachen, Marktaufteilung, Ausschreibungsbetrug.4647**Single-Brand vs. Inter-Brand-Wettbewerb:**48- Vertikalbeschränkungen können Inter-Brand-Wettbewerb fördern, auch wenn sie Single-Brand-Wettbewerb einschränken.49- Marktdefinition muss beide Ebenen erfassen.5051## Vertikale Vereinbarungen5253Gruppenfreistellungsverordnung Vertikale Vereinbarungen (VO 2022/720):54- Freistellung wenn Marktanteil Lieferant und Abnehmer jeweils < 30 Prozent auf den betroffenen Märkten.55- Marktdefinition: Welcher Markt — Liefermarkt, Absatzmarkt?5657## Technologietransfer-GVO (EU) 2026/8775859Die seit 1. Mai 2026 geltende TTBER (EU) 2026/877 arbeitet mit einem kombinierten Marktanteil bis 20 Prozent bei Wettbewerbern und einem Marktanteil jeder Partei bis 30 Prozent bei Nichtwettbewerbern. Marktanteile sind auf den einschlägigen Technologie- und Produktmärkten zu prüfen; Kernbeschränkungen, ausgeschlossene Klauseln und die Einzelfreistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV bleiben eigene Stufen.6061## Prüfprotokoll Kartellverbot6263```64Verbotsgegenstand: [Preisabsprache / Marktaufteilung / Vertikalbeschränkung / andere]65Vereinbarungstyp: [horizontal / vertikal / gemischt]66Marktanteil: [%]67Bezweckt?: [ja → Spürbarkeit irrelevant / nein]68Spürbar (De-Minimis)?: [ja / nein]69GVO anwendbar?: [ja → VO-Nummer / nein]70Art. 101 Abs. 3 Freistellung: [prüfen / nicht relevant]71Ergebnis: [verboten / freigestellt / zweifelhaft]72```7374> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.