Kaufrecht: Dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente § 475c BGB
Fachkern: Kaufrecht: Dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente § 475c BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 475b BGB: Ware mit digitalen Elementen (Grundnorm)
- § 475c BGB: dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente
- § 475d BGB: besonderer Gewährleistungsausschluss
- § 327 BGB ff.: Verträge über digitale Produkte als Parallelregime
- § 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB: Updatepflicht als Bestandteil der Mangelfreiheit
Intake
- Welche digitalen Elemente sind Bestandteil der Ware (z.B. Betriebssystem, eingebettete Software)?
- Wurde ein dauerhafter Bereitstellungszeitraum vereinbart oder ergibt er sich aus den Umständen?
- Hat der Verkäufer Updates und Sicherheitsupdates rechtzeitig bereitgestellt?
- Wann ist die Bereitstellungspflicht eingestellt worden und wurde der Käufer informiert?
Prüfraster
- Ware mit digitalen Elementen nach § 475b BGB: Einordnung des Produkts
- Dauerhafter Bereitstellungszeitraum nach § 475c BGB: vereinbarter Zeitraum oder normativ bestimmter Zeitraum
- Updatepflichten: Sicherheitsupdates, Funktionsupdates nach § 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB
- Pflichtverletzung: fehlende, verzögerte oder fehlerhafte Updates
- Sachmangel bei nicht bereitgestellten Updates: Mängelansprüche nach §§ 437 ff. BGB
- Informationspflicht gegenüber Käufer bei Einstellung des Supports
- Ablehnung von Updates durch Käufer: Folgen nach § 475c Abs. 3 BGB
- Verjährung und Beweislast: § 477 BGB und besondere Fristen bei digitalen Elementen
Fallstricke
- Sicherheitsupdates müssen bereitgestellt werden, auch wenn keine Funktionserweiterung erfolgt.
- Einstellung des Supports ohne Information des Käufers kann Sachmangel begründen.
- Käufer, der Update verweigert, verliert unter Umständen Mängelansprüche.
- Bereitstellungszeitraum kann länger sein als der kaufrechtliche Gewährleistungszeitraum.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
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- kaufrecht-updates-sicherheitsupdates-327f-475b
- verbrauchsgueterkauf-digitales
- kaufrecht-beweislast-verjaehrung-digitale-elemente