Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin
Leitidee
Kelsen zwingt die juristische Arbeit zur Disziplin: Eine Aussage ist nicht schon Recht, weil sie sinnvoll, moralisch oder praktisch wirkt. Sie braucht eine Quelle, eine Kompetenz, ein Verfahren und einen Platz im Normengefüge.
Prüfschritte
- Normtyp: Verfassung, EU-Recht, Gesetz, Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt, Vertrag, Urteil, Soft Law.
- Kompetenzkette: Wer durfte das setzen und in welchem Verfahren?
- Rang und Konflikt: Lex superior, lex specialis, lex posterior, unionsrechtlicher Anwendungsvorrang, Grundrechtsbindung.
- Geltung vs. Bewertung: Ist die Norm gültig, anwendbar, nichtig, unanwendbar oder nur moralisch/politisch problematisch?
- Rechtsschutz: Welcher Weg kontrolliert sie, wer ist antragsbefugt, welche Frist gilt?
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.
Art. 20 Abs. 3 GG — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.
Art. 19 Abs. 4 GG — effektiver Rechtsschutz.
Art. 97 Abs. 1 GG — richterliche Unabhaengigkeit.
§ 133 BGB — Auslegung von Willenserklaerungen.
§ 157 BGB — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
§ 242 BGB — Korrektiv der Rechtsausuebung.
§ 1 StGB — Bestimmtheit im Strafrecht.
Art. 6 Abs. 1 EMRK — faires Verfahren.
Art. 47 GRCh — wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Powersprint-Vertiefung
- Argumentationsdisziplin: Bei
Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin positive Normbindung, Präjudizien, Prinzipien, institutionelle Kompetenz und rechtspolitische Wertung getrennt halten.
- Methodischer Streit: Gesetzespositivistische, prinzipienorientierte, systematische, historische und realistische Lesarten als Alternativen sichtbar machen; keine Methode als Zauberformel ausgeben.
- Fehlerbremse: Keine bloße Berufung auf „objektive Auslegung“, „Ausnahme eng“ oder „Natur der Sache“, ohne zu zeigen, wer dadurch Kompetenz gewinnt und welche Normbindung bleibt.
- Output: Thesenpapier, Schriftsatzargument, Gegenargument-Matrix und Grenze richterlicher Rechtsfortbildung.
1---2name: kelsen-stufenbau-gueltigkeit3description: Für Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin78## Leitidee9Kelsen zwingt die juristische Arbeit zur Disziplin: Eine Aussage ist nicht schon Recht, weil sie sinnvoll, moralisch oder praktisch wirkt. Sie braucht eine Quelle, eine Kompetenz, ein Verfahren und einen Platz im Normengefüge.1011## Prüfschritte121. **Normtyp:** Verfassung, EU-Recht, Gesetz, Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt, Vertrag, Urteil, Soft Law.132. **Kompetenzkette:** Wer durfte das setzen und in welchem Verfahren?143. **Rang und Konflikt:** Lex superior, lex specialis, lex posterior, unionsrechtlicher Anwendungsvorrang, Grundrechtsbindung.154. **Geltung vs. Bewertung:** Ist die Norm gültig, anwendbar, nichtig, unanwendbar oder nur moralisch/politisch problematisch?165. **Rechtsschutz:** Welcher Weg kontrolliert sie, wer ist antragsbefugt, welche Frist gilt?1718## Regelungs- und Quellenanker1920Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:2122- `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.23- `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.24- `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz.25- `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit.26- `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen.27- `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.28- `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung.29- `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht.30- `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren.31- `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf.3233Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.3435## Powersprint-Vertiefung3637- **Argumentationsdisziplin:** Bei `Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin` positive Normbindung, Präjudizien, Prinzipien, institutionelle Kompetenz und rechtspolitische Wertung getrennt halten.38- **Methodischer Streit:** Gesetzespositivistische, prinzipienorientierte, systematische, historische und realistische Lesarten als Alternativen sichtbar machen; keine Methode als Zauberformel ausgeben.39- **Fehlerbremse:** Keine bloße Berufung auf „objektive Auslegung“, „Ausnahme eng“ oder „Natur der Sache“, ohne zu zeigen, wer dadurch Kompetenz gewinnt und welche Normbindung bleibt.40- **Output:** Thesenpapier, Schriftsatzargument, Gegenargument-Matrix und Grenze richterlicher Rechtsfortbildung.