Klage gegen Designations-Beschluss — Art. 263 AEUV
Arbeitsbereich
Nichtigkeitsklage gegen Designations-Beschluss der Kommission (VLOP nach DSA oder Gatekeeper nach DMA): Grossplattform will Designation anfechten. Normen: Art. 263 Abs. 4 AEUV (Nichtigkeitsklage EuG), Art. 33 DSA (VLOP-Designation), Art. 3 DMA (Gatekeeper-Designation), Art. 278-279 AEUV (Eilrechtsschutz). Prüfraster: Klagebefugnis (Adressat, individuell betroffen), Klagegründe (Unzuständigkeit, Formfehler, Vertragsverletzung, Ermessensmissbrauch), Frist 2 Monate. Output Klageschrift-Geruest EuG, Eilrechtsschutz-Antrag. Abgrenzung: VLOP-Pflichten siehe dsa-vlop-vlose-einordnung-und-pflichten; Gatekeeper-Schwellen siehe dma-gatekeeper-schwellen-und-kernplattformdienste. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Direktauftrag
Lies Designationsbeschluss, Zustellnachweis und Verwaltungsakte zuerst. Bestimme den exakt angefochtenen Akt, sichere die Klagefrist nach AEUV Artikel 263 Absatz 6 und ordne jeden Klagegrund einer bestimmten Passage des Beschlusses, einem Beleg und der stärksten Verteidigung der Kommission zu. Prüfe Eilrechtsschutz nach AEUV Artikel 278 und 279 getrennt.
- Start: Unmittelbar mit Fristenblatt, Klagegrund-Beleg-Matrix und Klageanträgen beginnen; nur entscheidungserhebliche Lücken nachfragen.
- Tatbestand und Beweis: Nutzerzahlen, Dienstfunktion, Konzernzurechnung, Kommissionsmethode, Anhörung, Begründung und wirtschaftliche Folgen jeweils durch konkrete Aktenfundstellen belegen.
- Kernnormen: DSA Artikel 3 bis Artikel 6: Rollen, Vermittlungsdienste und Haftungsprivilegien nach Dienstetyp. DSA Artikel 34, Artikel 35 und Artikel 40: systemische Risikobewertung, Risikominderung und Datenzugang bei sehr großen Diensten.
- Rechtsprechung: Kein Urteil nur zur Dekoration einsetzen. Rechtsprechung erst verwenden, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen, tragender Satz und Übertragungsgrenze in einer amtlichen oder frei zugänglichen Volltextquelle geprüft sind.
- Einsatzgrenze: Normfassung und tragende Aussage am amtlichen Volltext prüfen; eine Entscheidung nicht auf andere Tatbestands-, Beweis- oder Verfahrensstufen übertragen.
- Abschluss: Das Ergebnis muss
Klage gegen Designations-Beschluss — Art. 263 AEUV konkret beantworten, die stärkste Gegenposition verarbeiten und den nächsten verwendbaren Text, Antrag, Rechenweg oder Vollzugsschritt liefern.
Zuständigkeit
- Erstinstanz: Gericht der Europäischen Union (EuG, Luxemburg) für natürliche und juristische Personen
- Rechtsmittel zum EuGH auf Rechtsfragen (Art. 256 Abs. 1 AEUV)
Klagebefugnis (Art. 263 Abs. 4 AEUV)
Natürliche oder juristische Personen können klagen:
- gegen an sie gerichtete Handlungen — Designations-Beschluss ist klassischer Fall
- gegen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
- gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahme erfordern
Bei DSA-Designation und DMA-Gatekeeper-Benennung ist das Unternehmen Adressat des Beschlusses — Variante 1, Klagebefugnis unproblematisch.
Frist (Art. 263 Abs. 6 AEUV)
- Zwei Monate ab:
- Bekanntgabe an den Adressaten oder
- Bekanntmachung im Amtsblatt oder
- Kenntnis (subsidiär)
- + zehn Tage Entfernungsfrist (Art. 60 § 1 VerfO EuG)
- Frist ist materiell — Versäumung führt zur Unzulässigkeit
Klagegründe (Art. 263 Abs. 2 AEUV)
- Unzuständigkeit der Kommission
- Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Begründungsmangel (Art. 296 AEUV), Anhörung
- Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm — falsche Auslegung der Schwellen, Verhältnismäßigkeitsverstoß, Grundrechtsverletzung (Art. 16 GRCh unternehmerische Freiheit)
- Ermessensmissbrauch
Typische Argumentationslinien (Stand 2026, Spruchpraxis EuG)
Bei DSA-VLOP-Designation
- Nutzerzählung methodisch falsch — Doppelzählung, Bots, Gastnutzer
- 45-Mio.-Schwelle nicht dauerhaft erreicht — Saisonalität, einmaliger Peak
- Verhältnismäßigkeit der Pflichten — Mittelstandsplattform mit Spezialfunktion
- Begründungsmangel der Designation
- Grundrechtseingriff in Berufsfreiheit, Eigentum (Aufsichtsgebühr Art. 43 DSA)
Bei DMA-Gatekeeper-Designation
- Quantitative Schwellen nicht erreicht oder falsch berechnet
- Widerlegung der Vermutung nach Art. 3 Abs. 5 DMA: Plattform legt Beweise für fehlende Marktmacht oder fehlende Zugangstor-Funktion vor
- Falsche Marktabgrenzung für einen Kernplattformdienst
- Konzernzurechnung unzutreffend
- Konfliktmanagement mit Pflichten aus anderen Rechtsakten unzureichend gewürdigt
Eilrechtsschutz (Art. 278, 279 AEUV)
- Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 S. 1 AEUV)
- Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs möglich (Art. 278 S. 2)
- Voraussetzungen: fumus boni iuris, Dringlichkeit, Interessenabwägung
- EuG hat in Eilverfahren zu DSA und DMA bislang restriktiv entschieden — Aussetzung selten gewährt, weil öffentliches Interesse an rascher Anwendung hoch
Verfahrensablauf EuG
- Klageschrift in einer EU-Amtssprache (idR Sprache des Adressatenstaats) mit allen Anlagen
- Klageschrift muss klar abgegrenzte Klagegründe und Klageanträge enthalten
- Klageerwiderung der Kommission (idR zwei Monate)
- Erwiderung und Gegenerwiderung möglich
- Mündliche Verhandlung
- Urteil — durchschnittliche Verfahrensdauer 18 bis 24 Monate
Streitwert und Kosten
- Verfahren ist gebührenfrei
- Vertretungsanforderungen nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Verfahrensordnung des Gerichts; Unabhängigkeit und Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts prüfen
- Eigene Kosten und ggf. Kosten der Kommission bei Unterliegen
Strategie
- Parallel zur Klage Kommunikation mit der Kommission offen halten — Pflichten greifen 4 Monate (DSA) bzw. 6 Monate (DMA) nach Designation, in dieser Zeit Compliance vorantreiben
- Außergerichtliche Schritte: Antrag auf Aussetzung bei der Kommission, Anpassungsdialog
- PR und Investor Relations: Designation hat Marktbewertungs-Effekte
- Bei Erfolg vor EuG: Rückwirkung der Nichtigkeit; bereits gezahlte Aufsichtsgebühren rückforderbar
- Bei Misserfolg: Rechtsmittel zum EuGH binnen zwei Monaten, nur Rechtsfragen
Fallstricke
- Sprache der Klage: Klage muss in einer EU-Amtssprache und in der Verfahrenssprache abgefasst werden
- Vertretungsnachweis und Angaben zum vertretungsberechtigten Rechtsanwalt nach Verfahrensordnung und den aktuellen Praktischen Durchführungsbestimmungen; keine pauschale Originalvollmacht oder Ausweiskopie verlangen
- Anlagenverzeichnis, Fundstellen, Verfahrenssprache und erforderliche Übersetzungen
- Für vertrauliche Informationen einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung und eine nicht vertrauliche Fassung nach den Verfahrensregeln vorbereiten; keine deutsche Schutzschriftterminologie verwenden
Aktuelle Rechtsprechung
- Gericht, Urteil vom 03.09.2025 - T-348/23, Zalando gegen Kommission: erste gerichtliche Prüfung einer VLOP-Benennung; Plattformbegriff, aktive Nutzer, Rechtssicherheit, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Begründung wurden im konkreten Benennungsfall geprüft. Das Rechtsmittel C-724/25 P ist bei Verwendung des Urteils als Präjudiz kenntlich zu machen.
- Gericht, Urteil vom 08.07.2026 - verbundene Rechtssachen T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24, Apple gegen Kommission: Die Klagen zur Gatekeeper-Benennung von App Store und iOS blieben ohne Erfolg; die Angriffe im Zusammenhang mit iMessage waren teilweise unzulässig. Den jeweiligen Klagegegenstand und die konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht verallgemeinern.
- Vor Ausgabe Verfahrensstand, Rechtsmittel und amtlichen Volltext über CURIA prüfen.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 263 Abs. 4 AEUV — Nichtigkeitsklage; 2-Monatsfrist
- Art. 278/279 AEUV — Eilrechtsschutz (Aussetzung und einstweilige Maßnahmen)
- Art. 256 AEUV — Zuständigkeit EuG in erster Instanz
- Art. 33 DSA — VLOP-Designation durch Kommission
- Art. 3 DMA — Gatekeeper-Designation durch Kommission
Triage zu Beginn
- Ist der Mandant Adressat des Kommissionsbeschlusses (VLOP/Gatekeeper)?
- Wann wurde der Beschluss bekanntgegeben? Frist 2 Monate nach Art. 263 Abs. 6 AEUV berechnen.
- Welche Klagegründe kommen in Betracht? (Formfehler / Schwellenwert-Fehler / Verhältnismäßigkeit / Ermessensmissbrauch)
- Ist Eilrechtsschutz nach Art. 278 AEUV erforderlich (Durchsetzungsaufsetzung)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation |
Empfohlener Weg |
| Standard — Nichtigkeitsklage gegen DSA/DMA-Beschluss vorbereiten |
Grundgeruest-Template unten |
| Variante A — Klagebefugnis zweifelhaft |
Klagebefugnis Art. 263 Abs. 4 AEUV zuerst prüfen; ggf. Vorabentscheidung |
| Variante B — nur Eilrechtsschutz noetig (keine Hauptsache) |
Art. 278-279 AEUV; separater Eilantrag |
| Variante C — Beschwerde an Kommission effektiver |
Informelles Verfahren vor Klageerhebung erwaegen |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Output-Template — Nichtigkeitsklage EuG (Grundgerüst)
Adressat: EuG — Tonfall: sachlich-juristisch
Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV
[DATUM]
Klaeger: [NAME, ANSCHRIFT, VERTRETER]
Beklagte: Europaeische Kommission
Anfechtungsgegenstand: Beschluss der Kommission vom [DATUM] Az. [AZ]
(Designation als VLOP nach Art. 33 DSA / Gatekeeper nach Art. 3 DMA)
Klagebefugnis (Art. 263 Abs. 4 AEUV):
Adressat des Beschlusses — klagebefugt.
Klaggründe:
1. [VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN: z.B. unzureichende Begruendung Art. 296 AEUV]
2. [VERLETZUNG DES VERTRAGS: z.B. falsche Schwellenwertberechnung Art. 3 Abs. 2 DMA]
3. [ERMESSENSMISSBRAUCH: z.B. sachfremde Erwägungen]
Hilfsanträge (Art. 278/279 AEUV): [AUSSETZUNG DER DURCHSETZUNG BIS URTEIL]
Antrag:
1. Beschluss vom [DATUM] für nichtig zu erklären.
2. Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
--- vor Versand klären ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: klage-gegen-vlop-einordnung-art-263-aeuv3description: Bereitet die Nichtigkeitsklage eines adressierten Unternehmens gegen eine VLOP- oder Gatekeeper-Benennung vor. Prüft Klagefrist, anfechtbaren Akt, Klagegründe, Beweisakte, Vertraulichkeit und Eilrechtsschutz und erstellt eine einreichungsfähige Klageschrift nach AEUV Artikel 263 sowie Verfahrensordnung des Gerichts.4---56# Klage gegen Designations-Beschluss — Art. 263 AEUV78## Arbeitsbereich910Nichtigkeitsklage gegen Designations-Beschluss der Kommission (VLOP nach DSA oder Gatekeeper nach DMA): Grossplattform will Designation anfechten. Normen: Art. 263 Abs. 4 AEUV (Nichtigkeitsklage EuG), Art. 33 DSA (VLOP-Designation), Art. 3 DMA (Gatekeeper-Designation), Art. 278-279 AEUV (Eilrechtsschutz). Prüfraster: Klagebefugnis (Adressat, individuell betroffen), Klagegründe (Unzuständigkeit, Formfehler, Vertragsverletzung, Ermessensmissbrauch), Frist 2 Monate. Output Klageschrift-Geruest EuG, Eilrechtsschutz-Antrag. Abgrenzung: VLOP-Pflichten siehe dsa-vlop-vlose-einordnung-und-pflichten; Gatekeeper-Schwellen siehe dma-gatekeeper-schwellen-und-kernplattformdienste. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.1112## Direktauftrag1314Lies Designationsbeschluss, Zustellnachweis und Verwaltungsakte zuerst. Bestimme den exakt angefochtenen Akt, sichere die Klagefrist nach AEUV Artikel 263 Absatz 6 und ordne jeden Klagegrund einer bestimmten Passage des Beschlusses, einem Beleg und der stärksten Verteidigung der Kommission zu. Prüfe Eilrechtsschutz nach AEUV Artikel 278 und 279 getrennt.1516- Start: Unmittelbar mit Fristenblatt, Klagegrund-Beleg-Matrix und Klageanträgen beginnen; nur entscheidungserhebliche Lücken nachfragen.17- Tatbestand und Beweis: Nutzerzahlen, Dienstfunktion, Konzernzurechnung, Kommissionsmethode, Anhörung, Begründung und wirtschaftliche Folgen jeweils durch konkrete Aktenfundstellen belegen.18- Kernnormen: DSA Artikel 3 bis Artikel 6: Rollen, Vermittlungsdienste und Haftungsprivilegien nach Dienstetyp. DSA Artikel 34, Artikel 35 und Artikel 40: systemische Risikobewertung, Risikominderung und Datenzugang bei sehr großen Diensten.19- Rechtsprechung: Kein Urteil nur zur Dekoration einsetzen. Rechtsprechung erst verwenden, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen, tragender Satz und Übertragungsgrenze in einer amtlichen oder frei zugänglichen Volltextquelle geprüft sind.20- Einsatzgrenze: Normfassung und tragende Aussage am amtlichen Volltext prüfen; eine Entscheidung nicht auf andere Tatbestands-, Beweis- oder Verfahrensstufen übertragen.21- Abschluss: Das Ergebnis muss `Klage gegen Designations-Beschluss — Art. 263 AEUV` konkret beantworten, die stärkste Gegenposition verarbeiten und den nächsten verwendbaren Text, Antrag, Rechenweg oder Vollzugsschritt liefern.2223## Zuständigkeit2425- **Erstinstanz: Gericht der Europäischen Union (EuG, Luxemburg)** für natürliche und juristische Personen26- **Rechtsmittel zum EuGH** auf Rechtsfragen (Art. 256 Abs. 1 AEUV)2728## Klagebefugnis (Art. 263 Abs. 4 AEUV)2930Natürliche oder juristische Personen können klagen:31321. gegen **an sie gerichtete** Handlungen — Designations-Beschluss ist klassischer Fall332. gegen Handlungen, die sie **unmittelbar und individuell** betreffen343. gegen **Rechtsakte mit Verordnungscharakter**, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahme erfordern3536Bei DSA-Designation und DMA-Gatekeeper-Benennung ist das Unternehmen **Adressat des Beschlusses** — Variante 1, Klagebefugnis unproblematisch.3738## Frist (Art. 263 Abs. 6 AEUV)3940- **Zwei Monate** ab:41 - Bekanntgabe an den Adressaten **oder**42 - Bekanntmachung im Amtsblatt **oder**43 - Kenntnis (subsidiär)44- **+ zehn Tage** Entfernungsfrist (Art. 60 § 1 VerfO EuG)45- Frist ist materiell — Versäumung führt zur Unzulässigkeit4647## Klagegründe (Art. 263 Abs. 2 AEUV)48491. **Unzuständigkeit** der Kommission502. **Verletzung wesentlicher Formvorschriften** — Begründungsmangel (Art. 296 AEUV), Anhörung513. **Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm** — falsche Auslegung der Schwellen, Verhältnismäßigkeitsverstoß, Grundrechtsverletzung (Art. 16 GRCh unternehmerische Freiheit)524. **Ermessensmissbrauch**5354## Typische Argumentationslinien (Stand 2026, Spruchpraxis EuG)5556### Bei DSA-VLOP-Designation5758- **Nutzerzählung methodisch falsch** — Doppelzählung, Bots, Gastnutzer59- **45-Mio.-Schwelle nicht dauerhaft erreicht** — Saisonalität, einmaliger Peak60- **Verhältnismäßigkeit der Pflichten** — Mittelstandsplattform mit Spezialfunktion61- **Begründungsmangel** der Designation62- **Grundrechtseingriff** in Berufsfreiheit, Eigentum (Aufsichtsgebühr Art. 43 DSA)6364### Bei DMA-Gatekeeper-Designation6566- **Quantitative Schwellen** nicht erreicht oder falsch berechnet67- **Widerlegung der Vermutung** nach Art. 3 Abs. 5 DMA: Plattform legt Beweise für fehlende Marktmacht oder fehlende Zugangstor-Funktion vor68- **Falsche Marktabgrenzung** für einen Kernplattformdienst69- **Konzernzurechnung** unzutreffend70- **Konfliktmanagement** mit Pflichten aus anderen Rechtsakten unzureichend gewürdigt7172## Eilrechtsschutz (Art. 278, 279 AEUV)7374- Klage hat **keine aufschiebende Wirkung** (Art. 278 S. 1 AEUV)75- Eilantrag auf **Aussetzung des Vollzugs** möglich (Art. 278 S. 2)76- Voraussetzungen: fumus boni iuris, Dringlichkeit, Interessenabwägung77- **EuG hat in Eilverfahren zu DSA und DMA bislang restriktiv entschieden** — Aussetzung selten gewährt, weil öffentliches Interesse an rascher Anwendung hoch7879## Verfahrensablauf EuG80811. **Klageschrift** in einer EU-Amtssprache (idR Sprache des Adressatenstaats) mit allen Anlagen822. Klageschrift muss **klar abgegrenzte Klagegründe** und **Klageanträge** enthalten833. **Klageerwiderung** der Kommission (idR zwei Monate)844. **Erwiderung** und **Gegenerwiderung** möglich855. Mündliche Verhandlung866. Urteil — durchschnittliche Verfahrensdauer 18 bis 24 Monate8788## Streitwert und Kosten8990- Verfahren ist **gebührenfrei**91- Vertretungsanforderungen nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Verfahrensordnung des Gerichts; Unabhängigkeit und Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts prüfen92- Eigene Kosten und ggf. Kosten der Kommission bei Unterliegen9394## Strategie9596- **Parallel zur Klage Kommunikation mit der Kommission** offen halten — Pflichten greifen 4 Monate (DSA) bzw. 6 Monate (DMA) nach Designation, in dieser Zeit Compliance vorantreiben97- **Außergerichtliche Schritte**: Antrag auf Aussetzung bei der Kommission, Anpassungsdialog98- **PR und Investor Relations**: Designation hat Marktbewertungs-Effekte99- Bei **Erfolg vor EuG**: Rückwirkung der Nichtigkeit; bereits gezahlte Aufsichtsgebühren rückforderbar100- Bei **Misserfolg**: Rechtsmittel zum EuGH binnen zwei Monaten, nur Rechtsfragen101102## Fallstricke103104- Sprache der Klage: Klage muss in einer EU-Amtssprache und in der **Verfahrenssprache** abgefasst werden105- Vertretungsnachweis und Angaben zum vertretungsberechtigten Rechtsanwalt nach Verfahrensordnung und den aktuellen Praktischen Durchführungsbestimmungen; keine pauschale Originalvollmacht oder Ausweiskopie verlangen106- Anlagenverzeichnis, Fundstellen, Verfahrenssprache und erforderliche Übersetzungen107- Für vertrauliche Informationen einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung und eine nicht vertrauliche Fassung nach den Verfahrensregeln vorbereiten; keine deutsche Schutzschriftterminologie verwenden108109## Aktuelle Rechtsprechung110111- Gericht, Urteil vom 03.09.2025 - T-348/23, Zalando gegen Kommission: erste gerichtliche Prüfung einer VLOP-Benennung; Plattformbegriff, aktive Nutzer, Rechtssicherheit, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Begründung wurden im konkreten Benennungsfall geprüft. Das Rechtsmittel C-724/25 P ist bei Verwendung des Urteils als Präjudiz kenntlich zu machen.112- Gericht, Urteil vom 08.07.2026 - verbundene Rechtssachen T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24, Apple gegen Kommission: Die Klagen zur Gatekeeper-Benennung von App Store und iOS blieben ohne Erfolg; die Angriffe im Zusammenhang mit iMessage waren teilweise unzulässig. Den jeweiligen Klagegegenstand und die konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht verallgemeinern.113- Vor Ausgabe Verfahrensstand, Rechtsmittel und amtlichen Volltext über CURIA prüfen.114115## Zentrale Normen (Paragrafenkette)116117- Art. 263 Abs. 4 AEUV — Nichtigkeitsklage; 2-Monatsfrist118- Art. 278/279 AEUV — Eilrechtsschutz (Aussetzung und einstweilige Maßnahmen)119- Art. 256 AEUV — Zuständigkeit EuG in erster Instanz120- Art. 33 DSA — VLOP-Designation durch Kommission121- Art. 3 DMA — Gatekeeper-Designation durch Kommission122123## Triage zu Beginn1241251. Ist der Mandant Adressat des Kommissionsbeschlusses (VLOP/Gatekeeper)?1262. Wann wurde der Beschluss bekanntgegeben? Frist 2 Monate nach Art. 263 Abs. 6 AEUV berechnen.1273. Welche Klagegründe kommen in Betracht? (Formfehler / Schwellenwert-Fehler / Verhältnismäßigkeit / Ermessensmissbrauch)1284. Ist Eilrechtsschutz nach Art. 278 AEUV erforderlich (Durchsetzungsaufsetzung)?129- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)130131## Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)132133Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist **eine** moegliche Form — nicht die einzige.134135| Konstellation | Empfohlener Weg |136|---|---|137| Standard — Nichtigkeitsklage gegen DSA/DMA-Beschluss vorbereiten | Grundgeruest-Template unten |138| Variante A — Klagebefugnis zweifelhaft | Klagebefugnis Art. 263 Abs. 4 AEUV zuerst prüfen; ggf. Vorabentscheidung |139| Variante B — nur Eilrechtsschutz noetig (keine Hauptsache) | Art. 278-279 AEUV; separater Eilantrag |140| Variante C — Beschwerde an Kommission effektiver | Informelles Verfahren vor Klageerhebung erwaegen |141142Wenn die Mandantenkonstellation **nicht** ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.143144## Output-Template — Nichtigkeitsklage EuG (Grundgerüst)145146**Adressat:** EuG — Tonfall: sachlich-juristisch147148```149Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV150[DATUM]151152Klaeger: [NAME, ANSCHRIFT, VERTRETER]153Beklagte: Europaeische Kommission154155Anfechtungsgegenstand: Beschluss der Kommission vom [DATUM] Az. [AZ]156(Designation als VLOP nach Art. 33 DSA / Gatekeeper nach Art. 3 DMA)157158Klagebefugnis (Art. 263 Abs. 4 AEUV):159Adressat des Beschlusses — klagebefugt.160161Klaggründe:1621. [VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN: z.B. unzureichende Begruendung Art. 296 AEUV]1632. [VERLETZUNG DES VERTRAGS: z.B. falsche Schwellenwertberechnung Art. 3 Abs. 2 DMA]1643. [ERMESSENSMISSBRAUCH: z.B. sachfremde Erwägungen]165166Hilfsanträge (Art. 278/279 AEUV): [AUSSETZUNG DER DURCHSETZUNG BIS URTEIL]167168Antrag:1691. Beschluss vom [DATUM] für nichtig zu erklären.1702. Kosten der Beklagten aufzuerlegen.171```172173--- vor Versand klären ---1741. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]1752. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]1763. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]177178<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->179> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.180>181> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.182>183> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.184<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->185186> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.