Klausel Exklusivitaet — sole, exclusive, non-exclusive
Vier Lizenztypen
| Typ | Definition | Vor- und Nachteile |
|---|---|---|
| Ausschliessliche Lizenz | Nur Lizenznehmer; auch Lizenzgeber darf nicht mehr nutzen | Strenge Bindung; bei Patenten: Doppelschutz vor Drittnutzungen |
| Sole License | Nur Lizenznehmer plus Lizenzgeber; keine weitere Vergabe | Mittel; Lizenzgeber bleibt selbst aktiv |
| Einfache Lizenz | Weitere Lizenzen möglich | Flexibel; geringere Bindung; geringerer Royalty-Anteil |
| Most-Favoured-Customer | Lizenznehmer bekommt automatisch die besten Konditionen, die einem Dritten gewaehrt werden | Klingt gut; in Praxis oft Streit über "Konditionen" |
Klausel-Baustein
Paragraf 4 Exklusivitaet.
Option A — Ausschliessliche Lizenz: Der Lizenzgeber raeumt dem Lizenznehmer eine ausschliessliche Lizenz ein. Der Lizenzgeber verzichtet auf eigene Nutzung des Lizenzgegenstands im Lizenzgebiet waehrend der Vertragslaufzeit; er wird auch keinen Dritten zur Nutzung berechtigen.
Option B — Sole License: Der Lizenzgeber raeumt dem Lizenznehmer eine Sole License ein. Der Lizenzgeber bleibt selbst zur Nutzung berechtigt, wird aber keinen weiteren Dritten zur Nutzung berechtigen.
Option C — Einfache Lizenz: Der Lizenzgeber raeumt dem Lizenznehmer eine einfache, nicht-ausschliessliche Lizenz ein. Der Lizenzgeber bleibt zur Nutzung und zur Vergabe weiterer Lizenzen an Dritte berechtigt.
Option D — Most-Favoured-Customer-Zusatz: Sollte der Lizenzgeber waehrend der Vertragslaufzeit einem Dritten guenstigere Konditionen für die Nutzung des Lizenzgegenstands einraeumen, gelten diese ab dem Datum des betreffenden Vertrags ohne weiteres auch für den Lizenznehmer.
Kartellrechtliche Schranken (TT-GVO)
- Marktanteils-Schwellen Art. 3 TT-GVO: 20 % zwischen Wettbewerbern, 30 % vertikal.
- Kernbeschraenkungen Art. 4 TT-GVO: Preisbindung, Quotenbeschraenkungen, gewisse Gebietsbeschraenkungen → entlassen aus Freistellung.
- Nicht freigestellte Beschraenkungen Art. 5 TT-GVO: ausschliessliche Grant-Backs nicht-abtrennbarer Verbesserungen.
Anschluss
- Vergütung:
klausel-verguetung-pauschale-royalty-tiered - Sub-Lizenzen:
klausel-unterlizenzen-sublicensing - Kartellrecht:
kartellrecht-tt-gvo-eu-316-2014