Klausel Verbesserungen (Grant-Back)
Konstellation
Lizenznehmer entwickelt aufgrund / waehrend der Nutzung des Lizenzgegenstands Verbesserungen. Frage: Wem gehoeren sie?
Vier Modelle
| Modell | Mechanik |
|---|---|
| Kein Grant-Back | Verbesserungen verbleiben beim Lizenznehmer |
| Mitteilungspflicht ohne Lizenz | Lizenznehmer meldet, Lizenzgeber bekommt aber kein Recht |
| Nicht-ausschliessliches Grant-Back | Lizenzgeber bekommt einfache Lizenz an Verbesserungen |
| Ausschliessliches Grant-Back / Voll-Uebertragung | Verbesserungen wandern automatisch an Lizenzgeber (TT-GVO-kritisch!) |
Kartellrechtliche Schranke TT-GVO Art. 5 Abs. 1 lit. a
"Ausschliessliches Grant-Back nicht abtrennbarer Verbesserungen" ist nicht freigestellt → riskante Klausel.
→ Sichere Variante: nicht-ausschliessliches Grant-Back, vergueteter Grant-Back.
Klausel-Bausteine
A. Mitteilungspflicht (mildeste Variante):
"Paragraf 7 Verbesserungen. Der Lizenznehmer meldet dem Lizenzgeber unverzueglich jede waehrend der Vertragslaufzeit von ihm entwickelte Verbesserung am Lizenzgegenstand. Dies umfasst Modifikationen, Anwendungserweiterungen und neue technische Loesungen."
B. Nicht-ausschliessliches Grant-Back:
"Der Lizenznehmer raeumt dem Lizenzgeber an jeder Verbesserung im Sinne von Absatz 1 eine einfache, nicht-ausschliessliche, weltweite Lizenz zur Nutzung in allen Anwendungsfeldern ein, lizenzgebuehrenfrei. Die Lizenz besteht für die Laufzeit des Schutzrechts an der Verbesserung."
C. Field-of-Use-Trennung:
"Verbesserungen, die sich auf Anwendungsfelder ausserhalb der Lizenz beziehen, sind vom Grant-Back ausgenommen und verbleiben ausschließlich beim Lizenznehmer."
D. Vergueteter Grant-Back:
"Bei wesentlichen Verbesserungen (kommerziell verwertbare Neuerungen mit Marktwert) verhandeln die Parteien eine angemessene Vergütung; ohne Einigung gilt eine Marktwert-Schaetzung durch einen vereidigten Wirtschaftspruefer als verbindlich."
Konkretisierung "Verbesserung"
Eindeutigkeit ist wichtig:
- Bei Patent: technische Modifikation des Lizenzpatents
- Bei Software: Bugfixes, Sicherheitsupdates, Funktionserweiterungen
- Bei Marke: neue Submarken (Markenfamilie)
- Bei Know-how: neue Prozesse, Daten, Trainingsmodelle
Anschluss
- Kartellrecht:
kartellrecht-tt-gvo-eu-316-2014 - Lizenzgegenstand-Aktualisierung:
klausel-lizenzgegenstand-und-anlage-ip-liste