Kommunalabgaben- und Beitragssatzungen: Gebühren, Beiträge, Fremdenverkehr, Abwasser, Elternbeiträge, Kalkulation und Gleichheitssatz.
Auftrag
Dieser Skill löst § 47 VwGO aus der reinen Bauleitplanung. Er prüft, ob eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift direkt vor dem OVG/VGH überprüft werden kann oder ob nur eine Inzidentkontrolle im Verfahren gegen einen Einzelakt passt.
Normanker
VwGO § 47; KAG der Länder; Art. 3 GG; Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Vor jeder Ausgabe muss das jeweilige Landesrecht geprüft werden, weil § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle außerhalb der BauGB-Fälle nur eröffnet, soweit Landesrecht dies bestimmt.
Prüfprogramm
- Normtyp: Satzung, Rechtsverordnung, Bebauungsplan, Polizeiverordnung, Benutzungssatzung oder bloßer Verwaltungsakt?
- Statthaftigkeit: § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, Landesrechtseröffnung, Rang unter Landesgesetz.
- Antragsteller: mögliche Rechtsverletzung, Adressat, Eigentümer, Nutzer, Gemeinde, Verband oder Konkurrent.
- Frist und Rechtsschutzbedürfnis: Jahresfrist, fortbestehende Beschwer, Parallelverfahren.
- Materielle Kontrolle: Ermächtigung, Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Gleichheit, Verhältnismäßigkeit.
- Rechtsfolge: Unwirksamkeit, Bekanntmachung der Entscheidung, Wirkung auf Folgebescheide, neue Satzung.
Ausgabe
Erzeuge eine Statthaftigkeitsskizze, Satzungs-Red-Team, Eilantragsskizze, Schriftsatzgliederung oder Bürger-/Mandantenbrief.
1---2name: kommunalabgaben-und-beitragssatzungen3description: Für Kommunalabgaben und Beitragssatzungen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Kommunalabgaben- und Beitragssatzungen: Gebühren, Beiträge, Fremdenverkehr, Abwasser, Elternbeiträge, Kalkulation und Gleichheitssatz.78## Auftrag910Dieser Skill löst § 47 VwGO aus der reinen Bauleitplanung. Er prüft, ob eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift direkt vor dem OVG/VGH überprüft werden kann oder ob nur eine Inzidentkontrolle im Verfahren gegen einen Einzelakt passt.1112## Normanker1314VwGO § 47; KAG der Länder; Art. 3 GG; Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Vor jeder Ausgabe muss das jeweilige Landesrecht geprüft werden, weil § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle außerhalb der BauGB-Fälle nur eröffnet, soweit Landesrecht dies bestimmt.1516## Prüfprogramm17181. Normtyp: Satzung, Rechtsverordnung, Bebauungsplan, Polizeiverordnung, Benutzungssatzung oder bloßer Verwaltungsakt?192. Statthaftigkeit: § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, Landesrechtseröffnung, Rang unter Landesgesetz.203. Antragsteller: mögliche Rechtsverletzung, Adressat, Eigentümer, Nutzer, Gemeinde, Verband oder Konkurrent.214. Frist und Rechtsschutzbedürfnis: Jahresfrist, fortbestehende Beschwer, Parallelverfahren.225. Materielle Kontrolle: Ermächtigung, Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Gleichheit, Verhältnismäßigkeit.236. Rechtsfolge: Unwirksamkeit, Bekanntmachung der Entscheidung, Wirkung auf Folgebescheide, neue Satzung.2425## Ausgabe2627Erzeuge eine Statthaftigkeitsskizze, Satzungs-Red-Team, Eilantragsskizze, Schriftsatzgliederung oder Bürger-/Mandantenbrief.