Kontensuche und Drittschuldnerermittlung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage zu Beginn
- Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und ist die Forderung mindestens 500 EUR (§ 802l Abs. 1 ZPO)?
- War eine Vermögensauskunft des Schuldners bereits unergiebig oder ist der Aufenthalt unbekannt?
- Sollen alle drei Auskunftsstellen abgefragt werden (DRV, BZSt, KBA) oder nur eine?
- Ist der Schuldner ein Unternehmen — dann Handelsregistereintrag als Informationsquelle?
Zentrale Normen
- § 802l ZPO — Drittauskünfte (DRV Bund, BZSt/§ 24c KWG, KBA)
- § 802c ZPO — Vermögensauskunft (primäre Quelle)
- § 802d ZPO — Sperrfrist 2 Jahre für erneute Vermögensauskunft
- § 882b ZPO — Schuldnerverzeichnis
- § 93 Abs. 7 AO — Kontenabrufverfahren BZSt
- § 24c KWG — Kontenevidenzzentrale BaFin/BZSt
Startet bei
- Titel vorhanden, aber kein Konto, kein Arbeitgeber, keine sonstige Forderung des Schuldners bekannt
- Frühere Versuche ergebnislos
- Vermögensauskunft des Schuldners liegt vor oder Sperrfrist hindert sie nicht
Rechtsgrundlagen
- § 802l ZPO – Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers
- § 93 Abs. 7 AO – Kontenabrufverfahren über das BZSt
- § 24c KWG – Kontenevidenzzentrale der BaFin
- § 802c ZPO – primäre Quelle: Vermögensauskunft
- § 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis
- § 33 StVG – Halterauskunft KBA
Workflow
- Schuldnerverzeichnis abfragen über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder (
vollstreckungsportal.de). Kostenpflichtig. - Vorhandene Vermögensauskunft einsehen, falls noch nicht zwei Jahre alt.
- Drittauskunft § 802l ZPO durch den Gerichtsvollzieher beantragen, sobald Forderung mindestens 500 EUR und Vermögensauskunft erfolglos oder Schuldner nicht erreichbar:
- Deutsche Rentenversicherung Bund: aktueller Arbeitgeber oder Rentenzahlstelle
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Kontostammdaten nach § 24c KWG, alle deutschen Kreditinstitute mit Konten des Schuldners
- Kraftfahrt-Bundesamt: KFZ-Halterauskunft
- Ausländische Konten: nicht über § 802l erreichbar, aber EU-Kontenpfändungsbeschluss (EuKtPVO) ist Alternative über
pfueb-bank. - Plausibilitätsprüfung: Auskunft veraltet sich. Konten existieren ggf. nicht mehr, Arbeitgeber gewechselt.
- Anschluss: bekannte Bank →
pfueb-bank, bekannter Arbeitgeber →pfueb-arbeitsentgelt.
Voraussetzungen § 802l ZPO im Einzelnen
- Forderung mindestens 500 EUR (§ 802l Abs. 1 ZPO).
- Schuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbekannt oder Vermögensauskunft hat keine Befriedigung erwarten lassen oder Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben.
- Antrag stets über den Gerichtsvollzieher; der Gerichtsvollzieher leitet die Anfragen weiter und übermittelt das Ergebnis.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Qualitätsgates
- Niemals § 802l ZPO unterhalb der Bagatellgrenze 500 EUR beantragen.
- Niemals BZSt-Kontenabruf ohne erfolglose Vermögensauskunft oder unbekannten Aufenthalt.
- Daten sind sensibel – Datenschutz beachten, Auskunft nur für konkrete Vollstreckung.
- Doppelte Abfragen vermeiden (Kostenfalle).
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.