Federführende Aufsichtsbehörde im Konzern — Art. 56 DSGVO
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Hauptniederlassung hat die Verantwortliche im EU-Sinn?
- Wer trifft die Verarbeitungsentscheidungen tatsächlich?
- Welche Mitgliedstaaten sind betroffen?
- Gibt es eine deutsche Tochter mit eigener Aufsichtsbehörde?
- Ist eine parallele Meldung an mehrere Behörden ratsam?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (richtige Behörde; Vermeidung von Doppelverfahren)
Rechtsgrundlagen
- Art. 56 DSGVO federführende Aufsichtsbehörde.
- Art. 60 DSGVO Kooperation.
- Art. 63 DSGVO Konsistenz.
- Art. 4 Nr. 16 DSGVO Hauptniederlassung.
- EDSA-Leitlinien zur Bestimmung der Lead Authority.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu EuGH-Entscheidungen zur Auslegung Art. 56 DSGVO vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 4 Nr. 16; Art. 56; Art. 60; Art. 63 DSGVO.
Praxisformulierung — Bestimmungsraster
- Hauptniederlassung identifizieren.
- Entscheidungsmacht prüfen — wer steuert die Verarbeitung?
- Lead Authority benennen; weitere betroffene Behörden auflisten.
- Meldung an Lead Authority; informierende Mitteilung an deutsche Behörde, wenn deutsche Niederlassung beteiligt.
- Sprachpolitik: Lead Authority erhält Meldung in deren Amtssprache.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-meldung-bfdiunddsv-meldung-<land>decken konkrete Einreichung ab.
Vertiefung bei Bedarf
- Bei
dsv-lead-authority-konzernbeziehungsweise Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung im Konzern nach Art: die zusätzliche Vertiefung laden.