Europarechtskonformität
EU-Recht läuft im Hintergrund mit. Wer es übersieht, riskiert EuGH-Vertragsverletzungsverfahren.
Prüfstation 1 - EU-Anwendungsbereich
Beruehrt das Vorhaben einen unionsrechtlich harmonisierten oder mitgeregelten Bereich? Beispiele:
- DSA (Digital Services Act, VO 2022/2065) - Plattformregulierung
- DMA (Digital Markets Act, VO 2022/1925) - Gatekeeper
- AI Act (VO 2024/1689) - KI-Systeme
- eIDAS 2.0 (VO 2024/1183) - elektronische Identifizierung
- GDPR (VO 2016/679) - Datenschutz
- VO 1215/2012 (Brussel Ia) - Gerichtsstand
- VO 1393/2007 (Zustellungs-VO)
Prüfstation 2 - Primärrecht
- Grundfreiheiten Warenverkehr, Personenverkehr, Niederlassung, Dienstleistung, Kapitalverkehr (Art. 28 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff. AEUV)
- Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV
- Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 7 und Art. 8 - Privatleben und Datenschutz; Art. 11 - Freiheit der Meinungsaeusserung; Art. 16 - unternehmerische Freiheit; Art. 47 - effektiver Rechtsschutz)
Prüfstation 3 - Sekundärrecht
- Welche Richtlinien und Verordnungen sind einschlaegig?
- Bei Richtlinien: Hat die nationale Umsetzungsfrist abgelaufen? Erfüllt das deutsche Recht bereits die RL?
- Bei VO: Direkt anwendbar - keine Umsetzung erforderlich, aber Ausführungsbestimmungen möglich.
Prüfstation 4 - Verhältnismaessigkeit nach EU-Maßstab
- legitimer Zweck
- geeignet
- erforderlich (mildestes Mittel)
- angemessen
EuGH ist im Maßstab oft strenger als BVerfG.
Prüfstation 5 - Notifizierungspflicht 2015/1535
Prüfen: Faellt das Vorhaben unter:
- "technische Vorschrift" iSd Art. 1 Nr. 11 RL 2015/1535
- "Vorschrift betreffend Dienste" iSd Art. 1 Nr. 5 (Dienste der Informationsgesellschaft)
Bei elektronischen Postfaechern, technischen Datenformaten, IT-Schnittstellen: in der Regel notifizierungspflichtig.
Prüfstation 6 - Subsidiaritaet Art. 5 EUV
Auch wenn die EU zuständig waere - hat sie tatsächlich Recht gesetzt? Wenn nicht, kann der Mitgliedstaat regeln, soweit keine Sperrwirkung.
Prüfstation 7 - Vorlagepflicht Art. 267 AEUV
Anwendung im Vollzug: Wenn das nationale Gesetz zu EU-Recht Auslegungszweifel weckt, wird das Tatgericht ggf. den EuGH anrufen müssen.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 288 AEUV (Rechtsakte, Verordnung, Richtlinie) — Art. 5 EUV (Subsidiaritaet, Verhältnismäßigkeit) — Art. 267 AEUV (Vorlagepflicht) — RL 2015/1535/EU Art. 1, 5 (Notifizierungspflicht) — Art. 51 Charta (Anwendungsbereich Grundrechte-Charta)
Ausgabe
Prüfgutachten ein bis drei Seiten:
- EU-Bezug ja / nein / unsicher
- Einschlaegiges Primärrecht
- Einschlaegiges Sekundärrecht
- Verhältnismaessigkeit
- Notifizierungspflicht ja / nein
- Empfehlung: Notifizierung einleiten / nicht erforderlich
- Empfehlung: bestimmte Änderungen am Entwurf
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Anschluss
goldplating-vermeiden, verfassungsmaessigkeit-quercheck.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.