Leihe Commodatum
Quellenanker
- D. 13.6.5.2 (Ulpian) — commodatum: utilitas des Entleihers → Haftung für custodia
- D. 13.6.18 pr. (Gaius) — Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten
- D. 16.3.1.8 (Ulpian) — depositum: Verwahrer haftet nur für dolus (und culpa lata)
- D. 16.3.31 (Tryphonin) — depositum und bona fides — Rückgabe auch an den Dieb?
Kernregeln
Commodatum (Leihe) und depositum (Verwahrung) sind Realverträge, unentgeltlich, bonae fidei. Haftungsverteilung nach dem Utilitätsprinzip: Der Entleiher hat den Nutzen → er haftet streng (custodia, also auch für Diebstahl durch Dritte); der Verwahrer hat keinen Nutzen → er haftet nur für dolus und culpa lata. Verschuldensunabhängige Grenze beidseits: vis maior. Aufwendungsersatz über actio contraria.
Moderne Parallele
BGB: Leihe §§ 598 ff. — § 599 BGB privilegiert den VERLEIHER (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), während der Entleiher voll nach §§ 276, 280 BGB haftet; das Utilitätsprinzip wirkt also fort, aber als Privilegierung des Unentgeltlich-Leistenden. Verwahrung §§ 688 ff. mit § 690 BGB (eigenübliche Sorgfalt bei Unentgeltlichkeit) als depositum-Erbin.
Typische Fehler
Die custodia-Haftung des Entleihers nicht mit moderner Verschuldenshaftung verwechseln — sie war objektive Einstandspflicht für Diebstahl (nicht für vis maior). Und: § 599 BGB begrenzt die Haftung des Verleihers, NICHT des Entleihers.
Arbeitsweise
- Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
- Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
- Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
- Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.