Liquiditätsvorschau als insolvenzrechtliches Beweismittel
Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Liquiditätsvorschau als insolvenzrechtliches Beweismittelund löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Powerplugin-Hinweis
Vor Ausgabe BGH-Aktenzeichen zu Liquiditätsbilanz, Stundungen und Zahlungseinstellung über dejure.org / openjur.de / bundesgerichtshof.de mit Datum, Aktenzeichen und Randnummer verifizieren. Aktuelle Linie:
- BGH IX ZR 129/22 vom 18.04.2024 — Liquiditätsstatus und Liquiditätsbilanz müssen gegenüber außenstehenden Dritten einzelpostenfähig belegt werden; fehlen Einzelheiten, Rechnungen, Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen, kann einfaches Bestreiten genügen.
- BGH IX ZR 229/22 vom 23.01.2025 — Randnummer 34 und 35: objektive Rechtslage und objektiver Zahlungsmittelmangel; vorläufig vollstreckbar titulierte fällige Forderungen sind bei eingeleiteter Vollstreckung mit dem Nennwert einzustellen; keine Kürzung nach Prozessrisiko. Randnummer 27: Irrtum nur bei ungeklärter Rechtsfrage, nicht bei eigener Vertragsauslegung.
- BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - II ZR 139/23 — bestätigt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den materiellen Bestand als Maßstab; kein eigenständiges Grundsatzurteil.
- BGH IX ZB 38/24 vom 22.05.2025 — die Belegwirkung eines Titels für einen Insolvenzantrag kann entfallen, wenn die Vollstreckung vorläufig eingestellt ist.
- Grundlegende Linie zum 10-%-/3-Wochen-Schema vor Ausgabe verifizieren.
Zweck
Strukturiert die Erstellung und Bewertung einer rollierenden Liquiditätsvorschau ausschließlich aus insolvenzrechtlicher Perspektive. Im Mittelpunkt steht nicht die steuerberaterliche Mandantenberatung, sondern die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz als Beweismittel: Wann ist der Schuldner zahlungsunfähig nach § 17 InsO geworden? Trägt die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO? Die Liquiditätsvorschau dient damit dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Sachverständigen im Eröffnungsverfahren sowie dem beratenden Anwalt bei der Haftungsrekonstruktion gegenüber Geschäftsführern (§§ 15a, 15b InsO).
Wenn die Liquiditätsvorschau als Grundlage für Bankgespräch, StaRUG, Schutzschirm, Eigenverwaltung, Insolvenzplan oder Sanierungskonzept verwendet werden soll, muss sie in eine integrierte Sanierungsplanung überführt werden. Dann reicht die Cash-Sicht nicht: GuV, Planbilanz, Krisenursachen, Leitbild, Maßnahmen, Szenarien und Dokumentation müssen zusammenpassen.
Die Abgrenzung zur steuerberaterlichen Sicht ist methodisch zwingend: Steuerliche Liquiditätsplanungen verfolgen Planungszwecke, während die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz retrograd (für Stichtage in der Vergangenheit) oder prospektiv (für den Eröffnungsantragszeitpunkt) einen normativen Tatbestand belegt oder widerlegt.
Eingaben
| Eingabe | Erläuterung |
|---|---|
| Referenzstichtag | Datum, für den Zahlungsunfähigkeit geprüft wird (retrograd) oder voraussichtlicher Antragszeitpunkt |
| Kontoauszüge | Alle Bankkonten und Kassenbestände des Schuldners, mindestens 13 Wochen vor Stichtag |
| Offene-Posten-Liste (OPOS) | Fällige und binnen 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten (Gläubiger) und Forderungen (Schuldner) |
| Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) | Monatliche BWA inkl. Summen- und Saldenlisten, ggf. betriebsinterne Kostenstellenauswertungen |
| Kontokorrentrahmen | Bestätigte KK-Linie, aktueller Ausnutzungsgrad, etwaige Kündigung oder Reduzierung |
| SV-Bescheide / Finanzamt | Rückstände Sozialversicherung (Einzugsstellen), Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Lohnsteuer |
| Auftragsbestand / Verträge | Bestehende Dauerschuldverhältnisse, Auftragsrückstand, Abrechnungsmodalitäten (relevant für 24-Monate-Vorschau) |
| Planungsprämissen | Dokumentierte Annahmen zu Umsatzverlauf, Kostenbasis, geplanter Kapitalmaßnahmen (für Fortbestehensprognose) |
| Streit- und Titelregister | Streitige Forderungen, Urteile, Vollstreckungsbescheide, vorläufig vollstreckbare Titel, Sicherheitsleistungen, Einstellungsbeschlüsse und Vollstreckungsprotokolle |
Rechtlicher Rahmen
§ 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit: Das 10-%/3-Wochen-Schema
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Bloße Zahlungsstockung — also eine vorübergehende Illiquidität — ist kein Insolvenzgrund; entscheidend ist die Unfähigkeit, nicht nur der vorübergehende Mangel.
Der BGH hat das operative Prüfschema entwickelt (10-%-/3-Wochen-Schema):
Eine Liquiditätslücke von weniger als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit, sofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Wochen Deckung zu erwarten ist. Übersteigt die Lücke 10 %, ist Zahlungsunfähigkeit zu vermuten, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass die Lücke in drei Wochen vollständig beseitigt werden kann. Diese Vermutung ist widerlegbar. Konkrete grundlegende BGH-Entscheidung (Az., Datum, Randnummer) vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
Indizien für Zahlungsunfähigkeit sind u. a.: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, Einstellung der Zahlungen gegenüber wesentlichen Gläubigern, Nichtbedienung von Bankkrediten, Überziehung des Kontokorrentrahmens ohne Verlängerungsperspektive. Der Indizienkatalog ersetzt keine Liquiditätsbilanz, dient aber deren Plausibilisierung im Gutachtenstil.
Stundungen: Forderungen, die der Gläubiger nachweislich gestundet hat oder für die eine ernsthafte Stundungsvereinbarung — keine bloße Duldung — vorliegt, sind aus der Passivseite der 3-Wochen-Liquiditätsbilanz herauszunehmen. Bloßes Stillhalten oder Nichtgeltendmachen genügt nicht; erforderlich ist eine klare, zumindest konkludente Stundungsabrede. Konkrete BGH-Linie über offene Quellen verifizieren.
Streitige oder titulierte Forderungen: Entscheidend ist kein pauschales Prozessrisiko, sondern Bestand, Fälligkeit und kurzfristiger Vollstreckungsdruck. Zahlungsunfähigkeit ist objektiv; bei nicht titulierten streitigen Verbindlichkeiten entscheidet die materielle Rechtslage. Eine materiell bestehende und fällige Forderung ist im Nennwert einzustellen, auch wenn der Schuldner sie bestreitet. Eine materiell nicht bestehende oder nicht fällige Forderung bleibt draußen, auch wenn sie behauptet wird. Liegt ein vorläufig vollstreckbarer Titel vor und hat der Gläubiger die Vollstreckung eingeleitet, ist die Forderung grundsätzlich zum Nennwert passivisch zu erfassen. Wird die Vollstreckung vorläufig eingestellt, ist der Titel nicht mechanisch als Liquiditätsabfluss zu behandeln; dann sind materielle Lage und Vollstreckungssperre getrennt zu würdigen. Zusätzlich ist die Darlegungstiefe zu prüfen: Ein Liquiditätsstatus mit bloßen Summenwerten ohne Gläubiger, Fälligkeit, Rechtsgrund und Beleg ist kein gerichtsfestes Beweismittel.
Für die Haftungsakte wird jede herausgenommene Forderung mit Gegenbeweis und Rechtsrat dokumentiert. Ein finales Rechtsgutachten kann erklären, warum die Geschäftsleitung vertretbar von Nichtbestehen oder Nichtfälligkeit ausgehen durfte; es wird aber ausdrücklich als Verteidigungsbaustein, nicht als sichere Entschuldigung, behandelt. Irrtümer über Vertragsauslegung sind besonders kritisch, wenn der Schuldner an Vertrag oder Nachrangabrede selbst mitgewirkt hat.
| Fallgruppe | Liquiditätsbilanz | Prüfhinweis |
|---|---|---|
| Fällige Forderung besteht materiell | Nennwert passivieren | Bestreiten ändert den Liquiditätsstatus nicht |
| Forderung besteht nicht oder ist nicht fällig | Nicht passivieren | Keine Insolvenzreife durch rechtlich nicht geschuldete Zahlung |
| Vorläufig vollstreckbarer Titel und Vollstreckung läuft | Nennwert passivieren | Vollstreckungsdruck binnen 3 Wochen abbilden |
| Titel, aber Vollstreckung eingestellt | Gesondert markieren | Belegwirkung und materielle Forderung neu prüfen |
| Nur Prozessrisiko ohne fällige Verbindlichkeit | Keine Prozentquote | Keine 30- oder 50-Prozent-Anrechnung nach Prozessrisiko |
| Liquiditätsstatus ohne Einzelposten | Nicht als beweissicher behandeln | Nach BGH IX ZR 129/22 Belege und Positionen nachfordern |
§ 19 Abs. 2 InsO — Fortbestehensprognose (Überschuldung)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Fortbestehensprognose ist damit negativer Tatbestand: Bei positiver Prognose entfällt der Insolvenztatbestand der Überschuldung.
Zeitraum der Prognose: Durch das SanInsKG (in Kraft ab 09.11.2022) wurde der Prognosezeitraum von 12 auf 4 Monate verkürzt. Nach Auslaufen der SanInsKG-Verlängerung gilt seit 01.01.2024 wieder der 12-Monats-Zeitraum (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO a.F./n.F. i.V.m. Art. 103l EGInsO). IDW S 11 empfiehlt für eine belastbare Prognose einen Planungshorizont von 24 Monaten, da kürze Zeiträume bei Sanierungssachverhalten systematisch zu optimistisch sind.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Berufsständische Planungslogik
Für die gutachterliche Beurteilung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist die stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz von der Fortbestehensprognose zu trennen. Für ein Sanierungskonzept ist zusätzlich zu prüfen, ob die Planung nicht nur Zahlungsfähigkeit, sondern auch nachhaltige Sanierungsfähigkeit trägt. Operativ bedeutet das:
- Stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz für § 17 InsO: Gegenüberstellung der liquiden Mittel (Zahlungsmittel I. Stufe) und der fälligen sowie innerhalb von 21 Tagen fällig werdenden Verbindlichkeiten (Zahlungsmittel II. Stufe für Mittelzuflüsse).
- Integrierte Finanzplanung für § 19 InsO: Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung für mindestens 12 Monate (IDW S 11 empfiehlt 24 Monate).
- Plausibilisierungspflichten: Plausibilisierung aller Planungsprämissen, Sensitivitätsanalyse, Dokumentation abweichender Szenarien.
- Drei-Stufen-Ampel: Klassifizierung der Liquiditätslage als GRÜN, GELB oder ROT (siehe Ablauf-Abschnitt). Rechtsprechungsfundstellen vor Ausgabe live verifizieren.
Ablauf
Die Rekonstruktion der Liquiditätsvorschau durch Insolvenzverwalter oder Anwalt erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 — Datenbeschaffung Anforderung aller Kontoauszüge (Girokonto, Festgeld, Kreditlinie) für den relevanten Zeitraum direkt von der Bank (§§ 97, 101 InsO im eröffneten Verfahren; im vorläufigen Verfahren über Mitwirkungspflicht des Schuldners). Beschaffung aller OPOS-Listen (Kreditorenbuchhaltung + Debitorenbuchhaltung), BWA mit Summen-/Saldenlisten sowie Gehaltsabrechnungen und SV-Nachweise. Erhebung aller Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Fälligkeitsverschiebungen schriftlich (E-Mails, Briefe).
Schritt 2 — Plausibilisierung der Eingangsdaten Abgleich OPOS-Kreditoren gegen Buchführungsdaten und Kontoauszüge: Stimmen gebuchte Verbindlichkeiten mit Kontoabflüssen überein? Sind Verbindlichkeiten gebucht, für die keine Kontoabflüsse erkennbar sind? Identifikation außerbilanzieller Verbindlichkeiten (Bürgschaften, ggf. Gewährleistungsrückstellungen). Plausibilisierung der Forderungsbestände gegen Kontozuflüsse (Forderungsausfallquote schätzen).
Schritt 3 — Wochenweise Aggregation (13-Wochen-Modell) Für jede der 13 Kalenderwochen wird eine eigene Zeile der Liquiditätsvorschau erstellt:
Woche N:
(+) Anfangsbestand Kasse + Bank (verfügbar)
(+) Erwartete Forderungseingänge (dokumentiert, konkret)
(+) Freie KK-Linie (soweit nicht gekündigt)
(-) Fällige Verbindlichkeiten der Woche N
(-) Bis Ende Woche N+2 fällig werdende Verbindlichkeiten (3-Wochen-Fenster)
(=) Netto-Liquiditätsposition der Woche N
(%) Liquiditätslücke = Defizit / Summe fällige Verbindlichkeiten
Für die 13-Wochen-Vorschau werden wochen- und tagesgenaue Fälligkeiten benötigt; späteste Verfalldaten aus Rechnungen, Mahnungen und Verträgen sind zu dokumentieren.
Schritt 4 — Drei-Stufen-Ampel-Bewertung
| Ampel | Kriterium | Rechtliche Konsequenz |
|---|---|---|
| GRÜN | Liquiditätslücke < 10 % der fälligen Verbindlichkeiten | Keine Zahlungsunfähigkeit; Zahlungsstockung möglich |
| GELB | Lücke ≥ 10 %, aber Beseitigung binnen 3 Wochen überwiegend wahrscheinlich | Zahlungsstockung; Überwachungspflicht; Maßnahmen dokumentieren |
| ROT | Lücke ≥ 10 % und keine Beseitigung binnen 3 Wochen | Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO; Antragspflicht § 15a InsO ausgelöst |
Schritt 5 — Zwölf- und 24-Monats-Prognose getrennt rechnen Aufbauend auf der 13-Wochen-Vorschau wird die integrierte Finanzplanung monatlich fortgeführt. Für die Fortführungsprognose nach Paragraf 19 Absatz 2 InsO sind die nächsten zwölf Monate zu beurteilen. Soll zugleich drohende Zahlungsunfähigkeit geprüft werden, ist die Planung für Paragraf 18 Absatz 2 InsO in aller Regel auf 24 Monate zu verlängern. Beide Ergebnisse, Zeitachsen und Rechtsfolgen bleiben getrennt. Die Prämissen sind schriftlich zu fixieren und durch unabhängige Belege wie Auftragsbestand, Vertragskonditionen und belastbare Finanzierungszusagen zu unterlegen.
Wenn daraus ein Sanierungskonzept werden soll, ergänze:
- Krisenursachenanalyse,
- Leitbild des sanierten Unternehmens,
- Maßnahmenmatrix mit Kosten, Timing, Verantwortlichem und Belegstatus,
- Plan-GuV und Planbilanz,
- Szenarien und Sensitivitäten,
- Annahmen-, Quellen- und Planversionsregister.
Erst daraus lässt sich ableiten, ob neben der Fortbestehensprognose auch nachhaltige Sanierungsfähigkeit vorliegt.
Schritt 6 — Gerichtsfeste Dokumentation Das Ergebnis wird als Gutachten oder gutachtenähnliche Stellungnahme dokumentiert: Darstellung der Methodik, Auflistung aller Quellen, Sensitivitätsanalyse (Best/Base/Worst Case), explizite Ampel-Bewertung mit Datumsangabe. Im Gerichtsverfahren muss die Dokumentation geeignet sein, als Anlage zum Insolvenzantrag oder als Sachverständigengutachten (§ 22 InsO) zu dienen.
Ausgabeformat
Das Ausgabedokument ist eine juristische Stellungnahme im Gutachtenstil und umfasst:
- Stichtagsbestimmung — welcher Stichtag wird untersucht und warum
- Datenbasis — tabellarische Auflistung aller verwendeten Unterlagen mit Datum und Herkunft
- 13-Wochen-Liquiditätsbilanz — Tabelle mit Wochen-Spalten, Einzelpositionen (Aktiv/Passiv), Netto-Liquiditätsposition und prozentualer Lücke
- Ampel-Ergebnis je Woche mit rechtlicher Bewertung (GRÜN/GELB/ROT + Begründung)
- Stundungsabzüge und Streitforderungen — Einzelauflistung aller herausgerechneten Verbindlichkeiten, aller streitigen Passiva und aller Titel mit Bestand, Fälligkeit, Vollstreckungsstand und Begründung
- Monatliche integrierte Planung — zwölf Monate für Paragraf 19 Absatz 2 InsO; bei zusätzlicher Prüfung des Paragrafen 18 Absatz 2 InsO in aller Regel 24 Monate; jeweils mit Prämissenblatt und Szenarioanalyse
- Rechtliche Subsumtion — Abschließende Einordnung: liegt § 17 InsO vor, wenn ja seit wann?; liegt § 19 InsO vor?
- Hinweis auf Antragspflicht — soweit Tatbestand des § 15a InsO ausgelöst
Alle Tabellen enthalten Quellenverweise auf die zugrunde liegenden Belegpositionen (Kontoauszug, OPOS-Zeile, Rechnung).
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Beispiel
Sachverhalt: Muster-Bauservice GmbH
Die Muster-Bauservice GmbH (20 Mitarbeiter, Jahresumsatz ca. 2 Mio. EUR, Sitz Hannover) stellt am 15. März 2025 beim Insolvenzgericht einen Eigenantrag. Der Geschäftsführer behauptet, Zahlungsunfähigkeit sei erst am 10. März 2025 eingetreten. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat folgende Eckdaten ermittelt:
- Kassebestand 15.03.2025: 3.200 EUR
- Bankguthaben (laufendes Konto): 8.500 EUR
- Kontokorrentlinie: 150.000 EUR, zu 92 % ausgenutzt (freie Linie: 12.000 EUR, nicht erweiterungsfähig; Hausbank hat mit Schreiben vom 08.03.2025 eine Kreditlinienerweiterung abgelehnt)
- Fällige Verbindlichkeiten zum 15.03.2025: 87.400 EUR (davon SV-Rückstand Februar 2025: 18.300 EUR; USt-Vorauszahlung Januar 2025: 11.200 EUR; Lieferantenverbindlichkeiten > 30 Tage: 57.900 EUR)
- Binnen 3 Wochen (bis 05.04.2025) fällig werdende Verbindlichkeiten: 34.600 EUR (Löhne März 2025: 28.400 EUR; Mietfälligkeit 01.04.2025: 6.200 EUR)
- Dokumentierte Forderungseingänge binnen 3 Wochen: 14.300 EUR (zwei Abschlagsrechnungen mit Zahlungsziel 31.03.2025, Bonität der Auftraggeber geprüft)
- Eine Stundungsvereinbarung liegt nur für einen Lieferanten (Fischer Baustoffe GmbH, 4.200 EUR) vor — schriftlich bestätigt bis 30.04.2025.
Gutachtenstil-Subsumtion:
I. Liquide Mittel I. Stufe (sofort verfügbar): Kasse 3.200 EUR + Bank 8.500 EUR + freie KK-Linie 12.000 EUR = 23.700 EUR.
II. Erwartete Zuflüsse binnen 3 Wochen (Liquiditätsmittel II. Stufe): Forderungseingänge 14.300 EUR. Summe verfügbarer Mittel: 23.700 + 14.300 = 38.000 EUR.
III. Fällige und binnen 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten (Passivseite): Fällige Verbindlichkeiten 87.400 EUR abzüglich dokumentierte Stundung Fischer binnen-3-Wochen-Verbindlichkeiten 34.600 EUR. Passivseite gesamt: 117.800 EUR.
IV. Liquiditätslücke: 117.800 EUR − 38.000 EUR = 79.800 EUR. Quotient: 79.800 / 117.800 = 67,7 %.
V. Ampel-Bewertung: Die Liquiditätslücke beträgt 67,7 % und liegt damit weit über dem Schwellenwert von binnen drei Wochen ist angesichts der abgelehnten Kreditlinienerweiterung, des hohen SV-Rückstands und des begrenzten Auftragsbestands nicht überwiegend wahrscheinlich. Ergebnis: ROT — Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor.
VI. Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit: SV-Beiträge Februar 2025, die am 28.02.2025 fällig waren; Überziehung der KK-Linie auf 92 % bereits seit Januar 2025 laut Kontoauszügen) ist Zahlungsunfähigkeit nicht erst am 10.03.2025, sondern spätestens Ende Februar 2025 eingetreten. Die 13-Wochen-Rückschau bestätigt, dass die Liquiditätslücke zum 28.02.2025 bereits ca. 55 % betragen hat. Die Behauptung des Geschäftsführers, Zahlungsunfähigkeit sei erst am 10.03.2025 eingetreten, ist durch die Liquiditätsbilanz widerlegt.
Risiken und typische Fehler
1. Verwechslung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung Die 10-%-Grenze ist eine widerlegliche Vermutung, kein starrer Schwellenwert. Wer mechanisch auf die Quote abstellt, ohne die 3-Wochen-Beseitigungsmöglichkeit zu prüfen, begeht einen methodischen Fehler.
2. Unkritische Übernahme von Stundungsbehauptungen Die bloße Duldung durch einen Gläubiger (kein Mahn-, kein Vollstreckungsschreiben) nachweis führt zur Aufnahme der Position in die Passivseite.
2a. Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO) fälschlich als Stundung werten AdV-Verfügungen hemmen nur die Vollziehung; die Fälligkeit der Steuerforderung bleibt unberührt. AdV-Beträge sind weiter Passiva I, soweit nicht zusätzlich eine schriftliche § 222 AO-Stundung mit Fälligkeitsverschiebung über den Stichtag hinaus vorliegt. Eine Herausnahme von AdV-Beträgen aus den Passiva I führt zu einer methodisch falschen "nicht zahlungsunfähig"-Feststellung.
3. Einbeziehung nicht fälliger Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten mit Fälligkeit außerhalb des 3-Wochen-Fensters dürfen nach Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden. eingestellt werden. Dies verwechselt die § 17-Bilanz mit einer Überschuldungsbilanz.
4. Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose verwechseln Seit 01.01.2024 gilt wieder der 12-Monats-Zeitraum für § 19 InsO. Das SanInsKG-Regime mit 4 Monaten ist ausgelaufen. IDW S 11 empfiehlt weiterhin 24 Monate.
5. Fehlende Sensitivitätsanalyse Eine Liquiditätsvorschau ohne Best/Base/Worst-Case-Szenarien ist für Gerichtszwecke unzureichend; sie ermöglicht keine Einschätzung der Planungsrobustheit.
6. Datierungsfehler bei der Fälligkeitsbestimmung Verzugsbeginn (§ 286 BGB) und Fälligkeitsberechnung (§ 271 BGB) sind voneinander zu trennen. Für die Liquiditätsbilanz zählt die Fälligkeit, nicht der Zahlungsverzug.
7. Kontokorrentlinie ohne Kündigungsprüfung Eine bereits faktisch gekündigte oder nicht mehr verlängerungsfähige KK-Linie darf nicht als freie Liquiditätsreserve angesetzt werden. Nur tatsächlich verfügbare und nicht gekündigte Mittel dürfen angesetzt werden.
8. Liquiditätsvorschau als Sanierungskonzept behandeln Eine Zahlungsfähigkeitsvorschau belegt keine Sanierungsfähigkeit. Für Sanierungsfähigkeit braucht es zusätzlich Krisenursachen, Leitbild, Maßnahmen, GuV, Bilanz, Liquidität, Szenarien, Nachweise und Monitoring.
Quellenpflicht
Folgende Belege sind in jeder Liquiditätsvorschau mit insolvenzrechtlichem Zweck zwingend zu zitieren und zu berücksichtigen:
BGH-Rechtsprechung (Mindest-Pinpoints; Az., Datum, Randnummer vor Ausgabe über dejure.org/openjur.de verifizieren):
Grundlegende BGH-Entscheidung zum 10-%-/3-Wochen-Schema (Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsstockung).
Grundlegende BGH-Entscheidung zum Indizienkatalog der Zahlungseinstellung iSd § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.
BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22: Ein außenstehender Dritter darf einen nur pauschal aufgestellten und nicht mit Einzelpositionen oder Belegen unterlegten Liquiditätsstatus grundsätzlich einfach bestreiten. Die Entscheidung ist ein Darlegungsanker zu Paragraf 17 InsO, kein pauschaler Beleg für geringere Anfechtungsrisiken.
BGH IX ZR 122/23 vom 05.12.2024 — Unlauterkeit Bargeschäft (Relevanz für Stundungs- und Ratenvergleiche in der Krise). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.12.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+122/23
Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden. Berufsständischer Methodenrahmen:
IDW S 11 für Insolvenzeröffnungsgründe und Fortbestehensprognose.
IDW S 6 für Sanierungskonzepte und integrierte Planung, wenn die Liquiditätsvorschau als Sanierungsgrundlage genutzt wird.
Ergänzend empfohlen:
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen. (integrierte Finanzplanung für Fortbestehensprognose und Sanierungskonzept)
Dieser Skill ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Triage — Liquiditaetsvorschau insolvenzrechtlich
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Zweck? ZU-Test § 17 InsO (3-Wochen-Fenster) oder Fortbestehensprognose § 19 Abs. 2 InsO (12 Monate)?
- Methode? Direkte Methode (Cash In / Cash Out) bevorzugt für InsO-Beurteilung.
- Zeitraum? Drei Wochen für die akute Prüfung, 13 Wochen für die operative Steuerung, zwölf Monate für Paragraf 19 Absatz 2 InsO und gesondert in aller Regel 24 Monate für Paragraf 18 Absatz 2 InsO.
- Eingabedaten? Offene Posten (OPOS), Bankkontoauszuege, Steuer- und SV-Verbindlichkeiten.
- Stichtag? Für InsO-Verfahren muss Stichtag tag-genau sein.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.