Lizenz Gebrauchsmuster (GebrMG)
Normenanker
- Paragraf 1 GebrMG - Schutzgegenstand (technische Erfindung); Erfindungshoehe geringer als bei Patent
- Paragraf 11 GebrMG - Schutzwirkung
- Paragraf 22 GebrMG - Uebertragung und Lizenz (analog PatG)
- Paragraf 24 GebrMG - Schutzdauer 10 Jahre ab Anmeldung
- Paragraf 4 GebrMG - keine sachliche Prüfung im Erteilungsverfahren
Spezifika
- Kein Prüfverfahren: schneller eingetragen als Patent, aber rechtssicher erst nach Loeschungsklage geklaert.
- Schutzdauer: max 10 Jahre (Patent: 20 Jahre).
- Erfindungshoehe: geringer als beim Patent; auch klein-erfinderische Loesungen schutzfaehig.
- Verfahren: rein technisch; keine Schutzfaehigkeit für Computerprogramme / biotechnologische Verfahren (Paragraf 1 Abs. 2 GebrMG).
- Parallel-Strategie: Gebrauchsmuster als Schnellschuss neben paralleler Patentanmeldung.
Klausel-Bausteine (DE)
1. Lizenzgegenstand:
"Der Lizenzgeber raeumt dem Lizenznehmer hiermit das [einfache / ausschliessliche] Recht ein, das in Anlage A bezeichnete Gebrauchsmuster ("Lizenzgebrauchsmuster") für das Anwendungsfeld [Feld] im Territorium [Territorium] zu nutzen."
2. Loeschungs-Klausel:
"Sofern das Lizenzgebrauchsmuster durch Loeschungsverfahren gelöscht wird, hat der Lizenznehmer ein ausserordentliches Kuendigungsrecht. Bereits gezahlte Royalties bleiben aufgrund Risikouebernahme bei Vertragsschluss endgueltig."
3. Cross-Reference Patent:
"Sofern das Patent zu derselben Erfindung erteilt wird, gilt diese Lizenz mit Erteilungsdatum automatisch auch für das Patent zu unveraenderten Konditionen."
Anschluss
- Patentbruder:
lizenz-patent-patg - Vergütung:
klausel-verguetung-pauschale-royalty-tiered