Lizenz Geschäftsgeheimnis / Know-how (GeschGehG)
Normenanker
- Paragraf 1 GeschGehG - Schutzgegenstand
- Paragraf 2 GeschGehG - Begriffsbestimmungen; Paragraf 2 Nr. 1: Geschäftsgeheimnis = vertrauliche Information mit Schutzmassnahmen und wirtschaftlichem Wert
- Paragraf 3 GeschGehG - Erlaubte Handlungen (Reverse Engineering bei rechtmaessig erlangter Sache!)
- Paragraf 4 GeschGehG - Verbotene Handlungen
- Paragraf 5 GeschGehG - Schutzausnahmen (Whistleblowing, Journalistik, Aufdeckung Fehlverhalten)
- Paragrafen 6-12 GeschGehG - Rechtsfolgen (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung)
Pflichtbaustein: Schutzmassnahmen vor Lizenz
Damit Know-how als Geschäftsgeheimnis schutzfaehig bleibt, muss der Lizenzgeber vor Vertragsschluss nachweisen, dass:
- Zugriffsbeschraenkungen - Need-to-Know, MFA, Branch Protection
- NDAs mit Mitarbeitern, Beratern, Sub-Unternehmern
- Dokumentation der Schutzmassnahmen
- Technische Sicherungen (Verschluesselung, Audit-Trail)
Ohne Schutzmassnahmen kein Geheimnis, kein Schutz, keine durchsetzbare Lizenz.
Reverse Engineering — Sonderfall
Paragraf 3 GeschGehG: Reverse Engineering einer rechtmaessig erlangten Sache ist erlaubt, soweit der Inhaber das nicht vertraglich ausgeschlossen hat.
→ Im Lizenzvertrag: Reverse-Engineering-Verbot ausdruecklich vereinbaren (Paragraf 3 Abs. 2 GeschGehG).
Lizenztypen
| Typ | Inhalt |
|---|---|
| Know-how-Lizenz | Berechtigung zur Nutzung vertraulicher Informationen + Schulungspflicht des Lizenzgebers |
| Mixed Lizenz | Know-how + Patent + Marke kombiniert (TT-GVO-relevant) |
| NDA-Lizenz | reine Geheimhaltungsverpflichtung ohne Nutzungsrecht (selten - eher pre-License) |
Klausel-Bausteine (DE)
1. Lizenzgegenstand Geschäftsgeheimnis:
"Der Lizenzgeber raeumt dem Lizenznehmer hiermit das nicht-ausschliessliche, nicht-uebertragbare Recht ein, das in Anlage A bezeichnete Know-how ("Lizenz-Know-how") für die in Anlage B definierten Zwecke zu nutzen. Das Lizenz-Know-how umfasst die in Anlage A aufgefuehrten technischen Unterlagen, Daten, Prozessbeschreibungen und Quellcode-Auszuege."
2. Vertraulichkeitspflicht:
"Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenz-Know-how mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geheim zu halten. Insbesondere wird der Lizenznehmer (i) Zugriff auf das Need-to-Know-Prinzip beschraenken, (ii) Mitarbeitern und Beratern entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen auferlegen, (iii) das Lizenz-Know-how durch technische Maßnahmen sichern und (iv) keine Kopien ausserhalb des Vertragsbereichs anfertigen."
3. Reverse-Engineering-Verbot:
"Der Lizenznehmer wird das Lizenz-Know-how nicht reverse-engineeren, dekompilieren oder durch Analyse der Erscheinungsform Rueckschluesse auf seine Bestandteile ziehen. Dieses Verbot gilt im Sinne des Paragraf 3 Abs. 2 GeschGehG."
4. Rueckgabepflicht:
"Nach Vertragsbeendigung gibt der Lizenznehmer saemtliche schriftlichen und elektronischen Unterlagen des Lizenz-Know-hows binnen 30 Tagen zurueck oder vernichtet sie nachweislich; bestaetigt schriftlich gegenueber dem Lizenzgeber."
Anschluss
- NDA für Vorvertrag:
klausel-vertraulichkeit-und-nda-interimsphase(folgt) - Insolvenz:
insolvenz-fortbestand-paragraf-103-inso-lizenz