Luftsicherheitsgesetz BVerfGE 115 118
Sachverhalt
Paragraf 14 III Luftsicherheitsgesetz 2005 erlaubte Bundeswehr im Inland den Abschuss eines entfuehrten Luftfahrzeugs, wenn anzunehmen war, dass es zur Toetung dritter Menschen eingesetzt werden sollte. Reaktion auf 911.
Entscheidung
Senat 1 BVerfG, Urteil 15.02.2006, BVerfGE 115, 118 (Luftsicherheitsgesetz). Paragraf 14 III LuftSiG nichtig wegen Verstosses gegen Art 1 I GG in Verbindung mit Art 2 II 1 GG und Art 87a GG.
Absolute Grenze Menschenwuerde
Der Abschuss eines entfuehrten Luftfahrzeugs mit Insassen instrumentalisiert diese Insassen zum Schutz anderer. Die getoeteten Insassen werden zur "Verfuegungsmasse" einer Rettungsabwaegung. Das verletzt die Menschenwuerde Art 1 I GG, die jegliche Saldierung Mensch gegen Mensch ausschliesst.
Konsequenz für Verhältnismäßigkeit
- Vor der vierten Stufe (Angemessenheit) bricht die Prüfung, wenn die Menschenwuerde beruehrt ist.
- Menschenwuerde ist unverfuegbar und nicht abwaegungsfaehig.
- Das gleiche gilt für den Wesensgehalt Art 19 II GG und das Existenzminimum (BVerfGE 125, 175 (Hartz IV)).
Abwaegungsverbot
"Es ist mit der Garantie der Menschenwuerde aus Art 1 I GG nicht vereinbar, vorsaetzlich die Toetung der unschuldigen, an dem Geschehen unbeteiligten Insassen eines verunglueckten Luftfahrzeugs zur Rettung anderer Menschen ... zu erlauben."
Bedeutung für den Prüfer
Vor jeder vierten Stufe der Verhältnismäßigkeit prüfe absolute Grenzen:
- Menschenwuerde Art 1 I GG
- Wesensgehalt Art 19 II GG
- Existenzminimum Art 1 I GG iVm Art 20 I GG
- Folter und unmenschliche Behandlung Art 3 EMRK
- Verbot der lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussetzungschance
Folgewirkung
- BVerfGE 132, 1 (Bundeswehreinsatz im Innern): Bundeswehreinsatz im Innern unter engen Voraussetzungen möglich, aber niemals mit spezifisch militaerischen Mitteln gegen unbeteiligte Zivilpersonen.