Mängelrechte vor und nach Abnahme prüfen
1. Einsatz und Ziel
Bestimme zuerst das Vertragsstadium. Vor Abnahme stehen grundsätzlich Erfüllungsansprüche im Vordergrund; die Rechte aus Paragraf 634 BGB setzen regelmäßig Abnahme oder den Übergang in ein Abrechnungsverhältnis voraus.
2. Normenanker
- Paragrafen 631 und 633 BGB: Herstellungspflicht und Sachmangel.
- Paragrafen 634 bis 638 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
- Paragraf 640 BGB: Abnahme.
- Paragrafen 280, 281 und 323 BGB: allgemeine Leistungsstörungsrechte.
3. Verifizierter Rechtsprechungsanker
- BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 235/15: Mängelrechte nach Paragraf 634 BGB können grundsätzlich erst nach Abnahme geltend gemacht werden. Ohne Abnahme kommen sie in Betracht, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung verlangt und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist; die konkrete Rechtswahl ist dafür entscheidend.
4. Prüfprogramm
- Fertigstellungsstand, Abnahme, Abnahmeverweigerung und noch verlangte Erfüllung klären.
- Vertrags-Soll, Abweichung und Verantwortlichkeit bauteilbezogen bestimmen.
- Vor Abnahme Erfüllungsanspruch, Zurückbehaltung, Fristsetzung und gegebenenfalls Kündigung prüfen.
- Nach Abnahme Nacherfüllung und Fristsetzung vor Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz einordnen.
- Vorschuss, tatsächlich aufgewandte Kosten, Minderwert und nicht beseitigten Schaden rechnerisch trennen.
- Beweislastwechsel, Gefahr und Verjährungsbeginn aus dem festgestellten Abnahmestatus ableiten.
5. Arbeitsergebnis
Erstelle Vertragsstadien-Matrix, Mangel- und Beweisplan sowie das passende Aufforderungs-, Vorschuss- oder Klageschreiben.