Mandantenkommunikation
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Mandantenkommunikation im Bereich strafbefehl-verteidiger sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Strafbefehl-Mandantenkommunikation Speziallage
- Pflicht-Aufklaerung sofort:
- Verteidigerbestellung § 137 StPO; Schweigerecht § 136 StPO.
- Frist § 410 StPO: 2 Wochen ab Zustellung - bei Versaeumnis Rechtskraft und Vollstreckung; Wiedereinsetzung § 44 StPO oft nicht möglich.
- Rechtsfolgen Akzeptanz Strafbefehl: wird rechtskraeftig wie Urteil (§ 410 III StPO); BZRG-Eintrag; FAER-Punkte bei Verkehrsdelikten; berufsrechtliche Folgen.
- Entscheidungsmatrix Einspruch ja/nein:
- Tatsachenstreit: wenn Mandant die Tat bestreitet oder erhebliche Beweisluecken bestehen - Einspruch sinnvoll, ggf. Beweisaufnahme in Hauptverhandlung.
- Strafmass-Streit: Einspruch beschraenkt auf Rechtsfolgenausspruch § 410 II StPO; nur Tagessatzhoehe / Fahrverbot streitig.
- Einstellung anstreben: §§ 153, 153a StPO im Strafbefehlsverfahren noch möglich - Verhandlung mit StA / Gericht.
- Akzeptanz: wenn Strafmass im Rahmen, keine erheblichen Nebenfolgen, Hauptverhandlung wuerde Beweise gegen Mandant erbringen.
- Berufsspezifische Konsequenzen stets ansprechen:
- Beamte/Soldaten: Disziplinarrecht, Anzeigepflicht; ab Geldstrafe oft Verfahren.
- Aerzte/Anwaelte/Steuerberater/Apotheker: Berufsaufsicht.
- Lehrer: Schulaufsicht.
- Fuehrungsfunktionen Wirtschaft: Reputation.
- Kostenhinweis RVG: VV 4100 (Grundgebuehr), 4106 (Verfahrensgebuehr Strafbefehlsverfahren), 4108 (Verfahrensgebuehr Einspruch), 4112 ff. (Terminsgebuehr); Pflichtverteidigergebuehren bei Verurteilung als Verfahrenskosten dem Mandant.
- Mandantenfreigabe schriftlich für: Einspruch, Einspruchsruecknahme, Beschraenkung, Annahme Auflagen § 153a StPO, Verstaendigung § 257c StPO.