Mandantenkommunikation
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Mandantenkommunikation im Bereich verkehrsowi-verteidiger sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
OWi-Mandantenkommunikation Speziallage
- Sofort-Aufklaerung Mandant:
- Schweigerecht des Betroffenen § 55 OWiG.
- Halterauskunftspflicht § 31a StVZO bleibt (sonst Fahrtenbuchauflage möglich).
- Anhörungsbogen kein Bescheid - keine Einspruchsfrist; trotzdem Reaktion entscheidet über weiteres Verfahren.
- Bussgeldbescheid: 2 Wochen § 67 OWiG.
- Entscheidungsfragen pro Konstellation:
- Geldbusse moderat, keine Punkte: Akzeptanz oft sinnvoller als Einspruch (Kostenrisiko Verfahren).
- Punkte FAER: Prüfen Punktestand (Abfrage möglich); 6+ Punkte = Risikobereich; 8 Punkte = Fahrerlaubnisentzug § 4 V StVG.
- Fahrverbot 1-3 Monate: Bei Berufskraftfahrer/-Fahrerin oft existenzbedrohend; Antrag auf Wegfall Fahrverbot wegen unzumutbarer Haerte (regelmaessig restriktiv); ggf. Erhoehung Geldbusse als Kompensation möglich (BGH-Linie).
- MPU-Risiko: ab 1,6 Promille (§ 13 FeV), bei wiederholten Verstoessen, bei Drogen einmalig.
- Berufliche Auswirkungen: Berufskraftfahrer, Außendienst, Aerzte/Beamte (Pflichtmeldung Disziplinarrecht), Polizei, Lehrer.
- Kostenhinweis: RVG VV 5100 ff. für OWi; Rechtsschutzversicherung-Deckung prüfen (Selbstbeteiligung; Wartezeit 3 Monate ueblich; Strafrechtsschutz nur bei nicht vorsaetzlichem Vorwurf).
- Mandantenfreigabe schriftlich: Einspruch / Einspruchsruecknahme / Beschraenkung / Antrag auf Hauptverhandlung statt schriftliches Verfahren § 72 OWiG.
- Praxis-Tipp: Bei sehr hohem Risiko (Fahrverbot bei Berufskraftfahrer) Hauptverhandlung statt schriftlicher Entscheidung; persönlicher Eindruck Betroffener oft entscheidend.