Rom 138 Mandatum Pecuniae Credendae Bankvertrag
Quellenanker
- Gaius, Institutiones 3.155-156 — mandatum: unentgeltlich, sonst locatio conductio
- D. 17.1.1.4 (Paulus) — mandatum nisi gratuitum nullum est
- D. 17.1.12.13 (Ulpian) — mandatum pecuniae credendae: Kreditauftrag als Sicherungsmittel
- D. 46.1 (de fideiussoribus) — Verhältnis Kreditmandat / Bürgschaft
Kernregeln
Mandatum ist Konsensualvertrag, zwingend unentgeltlich (honorar nur als 'salarium' extra ordinem durchsetzbar), bonae fidei, beidseitig klagbar (actio mandati directa/contraria). Es erlischt durch Widerruf und Tod (mandatum morte solvitur). Das mandatum qualificatum (pecuniae credendae) — 'leihe dem X Geld' — wirkt als Kreditsicherheit: Der Mandant haftet dem Beauftragten auf Ersatz, funktional eine Bürgschaft ohne Stipulationsform.
Moderne Parallele
BGB: Auftrag §§ 662 ff. bewahrt Unentgeltlichkeit und freie Widerruflichkeit (§ 671); entgeltlich wird es Geschäftsbesorgung § 675 BGB. Das Kreditmandat ist als eigenständiger Sicherungstyp im BGB aufgegangen (Bürgschaft §§ 765 ff., Garantie, Schuldbeitritt). § 673 BGB (Tod des Beauftragten) führt mandatum morte solvitur fort — abgeschwächt.
Typische Fehler
Mandatum nicht mit moderner Stellvertretung verwechseln: Der Mandatar handelt im eigenen Namen und muss Erworbenes übertragen (keine direkte Stellvertretung im klassischen Recht!).
Arbeitsweise
- Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
- Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
- Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
- Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.