Markenverfall nach Paragraf 49 MarkenG prüfen
1. Normenanker
- Paragraf 26 MarkenG: rechtserhaltende Benutzung.
- Paragraf 49 MarkenG: Verfallsgründe und Wiederaufnahme der Benutzung.
- Paragrafen 53 bis 55 MarkenG: amtliches Verfahren und Verfallsklage.
- Paragraf 25 MarkenG: Nichtbenutzungseinrede im Verletzungsverfahren.
2. Verifizierter Rechtsprechungsanker
BGH, Urteil vom 14.01.2021 - I ZR 40/20, STELLA: Für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum ist bei einer dem amtlichen Antrag nachfolgenden Verfallsklage grundsätzlich der Eingang des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich. Der Markeninhaber trägt unionsrechtskonform grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung; die frühere abweichende Linie wurde aufgegeben.
3. Prüfprogramm
- Registerstand, Priorität, Schutzumfang und Beginn der Benutzungsschonfrist feststellen.
- Maßgeblichen Stichtag nach Verfahrensweg bestimmen.
- Benutzung nach Zeichenform, Waren oder Dienstleistungen, Gebiet, Zeitraum und wirtschaftlichem Umfang prüfen.
- Abweichende Benutzungsform und Zuordnung zu Oberbegriffen gesondert bewerten.
- Berechtigte Gründe für Nichtbenutzung und eine mögliche Wiederaufnahme samt Dreimonatsregel untersuchen.
- Belege wie Rechnungen, Stückzahlen, Werbematerial, Verpackungen und Vertriebsgebiete in einer Belegkette ordnen.
- Teilverfall und verbleibendes Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis präzise formulieren.
- Kosten, Zuständigkeit, Widerspruch gegen den amtlichen Antrag und Klageweg terminieren.
4. Ausgabe
Liefere eine Fristen- und Benutzungsmatrix, einen bestimmten Verfallsantrag oder eine Erwiderung sowie ein bereinigtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für einen möglichen Teilverfall.