Meinungsfreiheit: Wechselwirkungslehre und Wunsiedel
Normenanker
- Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: Meinungsfreiheit.
- Art. 5 Abs. 2 GG: allgemeine Gesetze, Jugend- und Ehrenschutz als Schranken.
- Art. 8 GG: Versammlung als kollektive Meinungskundgabe.
- Art. 1 Abs. 1 GG: Menschenwuerde als absolute Grenze.
- Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG: allgemeines Persoenlichkeitsrecht.
- § 130 Abs. 4 StGB: Wunsiedel-Kontext als Sonderfall.
- §§ 185 ff. StGB: Ehrschutz als Schranke, aber grundrechtsfreundliche Auslegung noetig.
Entscheidungsanker
- BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (Lueth): allgemeine Gesetze sind im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen; Wechselwirkungslehre.
- BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009, 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300 (Wunsiedel): § 130 Abs. 4 StGB als eng begruendeter Sonderfall nicht allgemeiner Gesetze; keine Freikarte für beliebiges Sonderrecht gegen missliebige Meinung.
Frei prüfbare Quellen
- Wunsiedel, 04.11.2009, 1 BvR 2150/08:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html - Lueth in der amtlichen BVerfGE-Übersicht:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/EntscheidungenAusDerAmtlichenSammlung/_functions/akkordeon_band1-9.html - Art. 5 GG:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Arbeitsauftrag
Prüfe Meinungsfaelle nicht als rohe Abwaegung "gefällt/gefällt nicht". Entscheidend ist:
- Meinung oder Tatsache?
- Schutzbereich weit eroeffnet?
- Schranke: allgemeines Gesetz oder ausnahmsweise Sonderrecht?
- Wechselwirkung: Auslegung der Schranke grundrechtsfreundlich?
- Angemessenheit: Kontext, Beitrag zur oeffentlichen Debatte, Angriffsziel, Intensitaet, Alternativen.
Vier Stufen
| Stufe | Art.-5-spezifische Frage |
|---|---|
| Legitimer Zweck | Ehrschutz, Jugendschutz, oeffentlicher Frieden, Menschenwuerdeschutz, Schutz demokratischer Ordnung. |
| Geeignetheit | Vermindert die Sanktion/Untersagung die konkrete Gefahr für das Schutzgut? |
| Erforderlichkeit | Reicht Gegendarstellung, Unterlassung enger Fassung, Kontextualisierung, mildere Sanktion? |
| Angemessenheit | Darf die Auseinandersetzung hart sein? Wie schwer ist die Sanktion gegen Rede? Gibt es chilling effect? |
Fehlerbremse
- Nicht "beleidigend" mit "ungeschuetzt" verwechseln.
- Nicht aus Wunsiedel ein allgemeines Sonderrechtsmodell bauen.
- Nicht nur den Wortlaut isolieren; Anlass, Publikum, Vorlauf, Reaktionslage und Debattenbeitrag prüfen.
- Bei Strafnormen immer Schuld, Bestimmtheit und grundrechtskonforme Auslegung mitdenken.
Output
- Wechselwirkungs-Matrix.
- Kurzvotum "Schranke traegt / traegt nicht".
- Formulierung für Schriftsatz: enge Auslegung der Eingriffsnorm im Lichte von Art. 5 GG.