Methodenkritik Larenz/Canaris im Zivilrecht: System, Wertung, Autoritätskontrolle
Kritische Leitplanken
- Larenz’ nationalsozialistische Vergangenheit darf bei methodischer Autoritätsbildung nicht ausgeblendet werden.
- Canaris’ Systemdenken kann präzise Dogmatik liefern, darf aber nicht als Ersatz für Normtext, Gesetzgeberentscheidung und Präjudizien dienen.
- „Ausnahmen eng auslegen“ ist keine tragende Methode, solange nicht geklärt ist, was Regel und was Ausnahme sein soll.
Prüfschritte
- Positive Rechtsquelle identifizieren.
- Wertungsbehauptung in konkrete Normzwecke zerlegen.
- Historische Belastung und autoritäre Ordnungssprache markieren, ohne ad hominem zu argumentieren.
- Alternative quellenklare Begründung formulieren.
- Prozessuale Nutzbarkeit testen: Was muss bewiesen werden?
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG— normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG— Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG— effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG— richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB— Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB— Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB— Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB— Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK— faires Verfahren.Art. 47 GRCh— wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.