Neutralitätsprüfung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Für wen ist der Aktenauszug bestimmt? (internes Arbeitsdokument / Übergabe an Mandant / Gericht)
- Hat der Ersteller den Auftrag, die eigene Mandantsseite besonders darzustellen? (dann kein Aktenauszug, sondern Schriftsatz!)
- Gibt es Stellen, die bewusst als subjektive Einschätzung des Anwalts markiert sind? (Diese sind zu entfernen oder zu kennzeichnen.)
Normhintergrund
- § 286 Abs. 1 ZPO — Freie Beweiswürdigung des Gerichts; Aktenauszug darf keine Beweiswürdigungsprognosen enthalten
- § 138 ZPO — Wahrheitspflicht; auch interne Vermerke müssen den Sachverhalt korrekt abbilden
- § 43a Abs. 3 BRAO — Sachlichkeitsgebot; gilt auch für interne Aktendokumentation
Verbotene Formulierungstypen
Erfolgsprognosen (absolut verboten)
| Verboten | Erlaubt |
|---|---|
| "Die Klage wird Erfolg haben" | "Die Klage ist anhängig" |
| "Der Anspruch dürfte begründet sein" | "Die Klägerin macht [Anspruch] geltend" |
| "Die Verjährungseinrede greift durch" | "Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede" |
| "Das Gericht wird … erkennen" | "Das Gericht hat … nicht geäußert" |
| "offensichtlich unbegründet" | "nach Vortrag der Beklagten unbegründet" |
Wertende Adjektive (zu vermeiden)
- substanzlos, unhaltbar, abwegig, überzeugend, zutreffend, unzutreffend
- zu Recht, zu Unrecht
- offensichtlich, eindeutig (ohne Quellenangabe)
Parteiische Darstellung
- Ausführliche Wiedergabe des Vortrags einer Seite ohne entsprechende Gegenüberstellung der anderen Seite
- Formulierungen, die implizit eine Seite stärken ("Trotz des klaren Wortlauts des Vertrags …")
Prüfmethodik
Schritt 1 — Scan auf verbotene Muster
Folgende Muster systematisch suchen:
dürfte,wird,sollte,kann davon ausgegangen werdenzu Recht,zu Unrecht,offensichtlich,eindeutigüberzeugt,überzeugend,substanzlos,unhaltbarErfolgsaussichten,Erfolg haben,scheitern
Schritt 2 — Parteibalance prüfen
Jeder Abschnitt des Parteivortrag und der Rechtsargumente muss beide Seiten gleichgewichtig darstellen.
Schritt 3 — Korrekturen vorschlagen
Für jede beanstandete Formulierung wird eine neutrale Ersatzformulierung vorgeschlagen.
Ergebnis-Format
## Neutralitätsprüfung — Ergebnis
### Beanstandungen
| Stelle | Ursprüngliche Formulierung | Ersatzformulierung |
|---|---|---|
| Zusammenfassung Satz 3 | Anspruch dürfte begründet sein | Klägerin macht den Anspruch geltend |
| Rechtsargument Zeile 4 | offensichtlich verjährt | nach Vortrag der Beklagten verjährt |
### Ergebnis
[BESTANDEN / ÜBERARBEITUNG ERFORDERLICH]
Anzahl Beanstandungen: [Zahl]
Qualitätscheck — Checkliste
- Keine Erfolgsprognose enthalten?
- Keine wertenden Adjektive ohne Quellenattribution?
- Parteivortrag beider Seiten gleichgewichtig dargestellt?
- Fristen neutral als Tatsache, nicht als Gefahr formuliert?
- Keine implizit parteiische Darstellung?
Hinweis
Die Neutralitätsprüfung ist kein Korrektorat des Aktenauszugs. Sie prüft ausschließlich auf Wertungen und Prognosen. Sachliche Fehler sind durch Abgleich mit der Akte zu beheben.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.