Korrektur von Steuerbescheiden — §§ 129 164 165 172 173 174 175 AO im Überblick
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 129, § 6a, § 129 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor — Schreib- oder Rechenfehler § 129 AO?
- Steht der Bescheid unter Vorbehalt § 164 AO oder ist er vorlaeufig § 165 AO?
- Soll eine schlichte Änderung § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden?
- Sind neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 173 AO entstanden — und wessen Verschulden steht der Änderung entgegen?
- Liegt eine widerstreitende Festsetzung § 174 AO oder ein Grundlagenbescheid § 175 AO vor?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 129 AO — offenbare Unrichtigkeit.
- § 164 AO — Vorbehalt der Nachpruefung.
- § 165 AO — vorläufige Festsetzung.
- § 172 AO — Änderung von Steuerbescheiden allgemein.
- § 173 AO — neue Tatsachen und Beweismittel.
- § 173a AO — Schreib- und Rechenfehler bei Erklaerung.
- § 174 AO — widerstreitende Steuerfestsetzungen.
- § 175 AO — Änderung wegen Grundlagenbescheid oder rueckwirkendem Ereignis.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 129 AO · § 164 AO · § 165 AO · § 172 AO · § 173 AO · § 173a AO · § 174 AO · § 175 AO · § 175a AO · § 176 AO (Vertrauensschutz)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.