Rechtsbehelfe im Steuerrecht — Systematik vom Einspruch bis zur Verfassungsbeschwerde
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 347 Abs. 1 S. 2 AO, § 172 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt ein Verwaltungsakt vor — sonst kein Einspruch sondern Untaetigkeitseinspruch § 347 Abs. 1 S. 2 AO?
- Ist die Einspruchsfrist abgelaufen — prüfen ob Wiedereinsetzung oder schlichte Änderung § 172 AO?
- Gibt es eine Einspruchsentscheidung — dann nur noch Klage § 47 FGO offen?
- Ist die Sache von grundsaetzlicher Bedeutung — Sprungklage § 45 FGO oder Musterverfahren § 363 Abs. 2 AO ueberlegen?
- Steht eine Verfassungsfrage im Raum — Vorlage § 100 GG oder Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- §§ 347 ff. AO — Einspruchsverfahren.
- § 45 FGO — Sprungklage ohne Vorverfahren bei Zustimmung des FA.
- § 46 FGO — Untaetigkeitsklage nach sechs Monaten.
- § 47 FGO — Klagefrist ein Monat.
- §§ 115 116 FGO — Revision Nichtzulassungsbeschwerde.
- § 133a FGO — Anhörungsruege.
- §§ 100 GG — Konkrete Normenkontrolle.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§§ 347 ff. AO · § 363 AO · § 45 FGO · § 46 FGO · § 47 FGO · § 69 FGO · § 115 FGO · § 116 FGO · § 120 FGO · § 133a FGO · § 90 BVerfGG · Art. 100 GG · Art. 267 AEUV
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.