Online Durchsuchung BVerfGE 120 274
Sachverhalt
Nordrhein-westfaelisches Verfassungsschutzgesetz erlaubte heimliche Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme. Verfassungsbeschwerde mehrerer Kläger.
Entscheidung
Senat 1 BVerfG, Urteil 27.02.2008, BVerfGE 120, 274 (Online-Durchsuchung). Norm verfassungswidrig. Aus dem allgemeinen Persoenlichkeitsrecht Art 2 I GG in Verbindung mit Art 1 I GG entwickelt das BVerfG das IT-Grundrecht auf Gewaehrleistung der Vertraulichkeit und Integritaet informationstechnischer Systeme.
Eingriffsschwellen
Online-Durchsuchung darf nur unter strengen Voraussetzungen:
- konkrete Gefahr für ueberragend wichtige Rechtsgueter (Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand des Staates, Existenz von Menschen).
- vorherige richterliche Anordnung.
- Kernbereichsschutz privater Lebensgestaltung (Daten nicht auswerten, sofort loeschen, wenn Kernbereich beruehrt).
- Verfahrensregeln für Auswertung, Speicherung, Loeschung.
Verhältnismäßigkeit konkret
- Stufe 3 (Erforderlichkeit): klassische Telekommunikationsueberwachung und Beschlagnahme erreichen oft nicht dieselben Daten. Online-Durchsuchung erforderlich.
- Stufe 4 (Angemessenheit): tiefer Eingriff in Persoenlichkeitssphaere erfordert hoechste Schutzhuerden.
Bedeutung
- Erstes neues "Quasi-Grundrecht" der modernen Rechtsprechung.
- Vorbild für spaetere Entscheidungen zur digitalen Lebensspur:
- BVerfGE 125, 260 (Vorratsdatenspeicherung) Vorratsdatenspeicherung.
- BVerfGE 141, 220 (BKAG-Urteil) BKAG-Urteil.
- BVerfGE 154, 152 (Bestandsdatenauskunft II) Bestandsdatenauskunft II.
Klausurelevanz
Wenn ein technologiebezogener Eingriff in IT-Systeme zu prüfen ist:
- Schutzbereich des IT-Grundrechts statt Art 10 GG oder Art 13 GG.
- Verhältnismäßigkeit mit strengen Eingriffsschwellen.
- Kernbereichsschutz als absolute Grenze.