§ 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR).
- Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung
- Normen-/Quellenanker: Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis.
- Entscheidende Weiche: Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen.
- Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.
Normstruktur
§ 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen:
§ 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein
Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager:
- Ohne Wettbewerber ist,
- Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder
- Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Faktoren: Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite.
§ 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel
Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
Widerlegbarkeit: Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht.
§ 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung
Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol).
Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB):
- Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder
- Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil.
Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen.
§ 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen
Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021):
Zu berücksichtigen sind zusätzlich:
- Direkte und indirekte Netzwerkeffekte.
- Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten.
- Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.
- Innovationswettbewerb.
- Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts).
§ 20 GWB — Relative Marktmacht
Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat.
Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten).
Prüfungsschema
1. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt]
2. Marktanteil: [%]
3. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht]
4. Weitere Faktoren:
- Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig]
- Finanzkraft: [überragend / normal]
- Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant]
5. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant]
6. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant]
7. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft]
Leitentscheidungen § 18 GWB
- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: paragraf-18-gwb-pruefung3description: Für Paragraf 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.4---56# § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR).12- Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH.14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Fachkern: § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung17- **Normen-/Quellenanker:** Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis.18- **Entscheidende Weiche:** Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen.19- **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.2021## Normstruktur2223§ 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen:2425### § 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein2627Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager:28- Ohne Wettbewerber ist,29- Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder30- Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.3132**Faktoren:** Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite.3334### § 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel3536Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.3738**Widerlegbarkeit:** Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht.3940### § 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung4142Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol).4344Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB):45- Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder46- Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil.4748Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen.4950### § 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen5152Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021):5354Zu berücksichtigen sind zusätzlich:55- Direkte und indirekte Netzwerkeffekte.56- Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten.57- Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.58- Innovationswettbewerb.59- Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts).6061### § 20 GWB — Relative Marktmacht6263Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat.6465Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten).6667## Prüfungsschema6869```701. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt]712. Marktanteil: [%]723. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht]734. Weitere Faktoren:74 - Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig]75 - Finanzkraft: [überragend / normal]76 - Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant]775. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant]786. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant]797. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft]80```8182## Leitentscheidungen § 18 GWB8384- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor.8586> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.