§ 203 StGB Berufsgeheimnis im Datenschutzvorfall
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welcher Berufsgeheimnisträger ist betroffen?
- Wurde das Geheimnis offenbart oder unbefugt zugänglich gemacht?
- Lag Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?
- Sind mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB beteiligt — Cloud-Anbieter, Praxisverwaltungssystem?
- Welche Schweigepflichtsentbindung der Betroffenen liegt vor?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Strafbarkeitsrisiko vermeiden; Berufszulassung sichern)
Rechtsgrundlagen
- § 203 Abs. 1 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen.
- § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mitwirkende Personen.
- § 203 Abs. 4 StGB Offenbarungstatbestände.
- Art. 33 DSGVO Meldepflicht (zusätzlich zur strafrechtlichen Bewertung).
- § 43a Abs. 2 BRAO anwaltliche Verschwiegenheit.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Reichweite des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB bei IT-Dienstleistern vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
§ 203 Abs. 1; § 203 Abs. 3; § 203 Abs. 4 StGB; Art. 33 DSGVO; § 43a Abs. 2 BRAO.
Praxisformulierung — Strafbarkeitsraster
Tathandlung: Offenbaren / unbefugt Zugänglichmachen.
Täterkreis: § 203 Abs. 1 StGB Katalog; § 203 Abs. 3 mitwirkende Personen.
Schuld: Vorsatz / Fahrlässigkeit (§ 203 Abs. 1 setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Offenbarung nicht strafbar, aber berufsrechtlich relevant).
Berufsrecht: zusätzliche Meldung an Kammer; Disziplinarverfahren möglich.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-art-9-besondere-kategoriendeckt sensible Daten ab.dsv-sozialdaten-sgbdeckt Sozialdaten ab.
Vertiefung bei Bedarf
- Bei
dsv-paragraf-203-stgb-berufsgeheimnisbeziehungsweise Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB: die zusätzliche Vertiefung laden.