Pflegekasse Pflegehilfsmittel 40 Sgb Xi
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Verbrauchspflegehilfsmittel
§ 40 Abs. 2 SGB XI: Bis zu 40 Euro/Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
- Beispiele: Einmalhandschuhe Bettschutzeinlagen Desinfektionsmittel.
- Direkter Bezug über Anbieter oder Apotheke.
Technische Pflegehilfsmittel
§ 40 Abs. 1 SGB XI:
- Pflegebett.
- Rollstuhl (vorrangig SGB V).
- Lagerungshilfen.
- Notrufsysteme.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 40 Abs. 4 SGB XI:
- Treppenlift Badewanneneinstieg Tuerverbreiterung.
- Zuschuss bis 4000 Euro je Maßnahme.
- Bei mehreren Pflegebeduerftigen im Haushalt addieren.
Antrag
- Bei der Pflegekasse.
- Kostenvoranschlag, Notwendigkeitsnachweis.
Prüfraster
- Welcher Bedarf?
- Verbrauchs- oder technisches Hilfsmittel?
- Wohnumfeldmassnahme?
- Kostenvoranschlag eingereicht?
- Hoechstbetraege beachtet?