Phishing: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen und Beleglage
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: § 675u; § 675v — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Phishing: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen und Beleglage
- Normen-/Quellenanker: BGB §§ 675u, 675v, 675w, 280; ZAG/PSD2, künftig PSD3/PSR beobachten; DSGVO Art. 33, 34; StGB §§ 263, 263a, 202a, 269; Bank-AGB, Authentifizierungsprotokolle und Ombudsmannregeln.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Phishing-Vorfall prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Phishing — Tatbestände und Beweisfragen
- Zivilrechtlich §§ 675u, 675v BGB: Nicht autorisierter Zahlungsvorgang vs. autorisierter unter Täuschung.
- Beweislast Bank: Authentifizierung, ordnungsgemäße Aufzeichnung, korrekte Buchung (§ 675w BGB).
- Beweislast Kunde: keine — Bank trägt; Kunde muss nur Nichtautorisierung anzeigen.
- Grobe Fahrlässigkeit § 675v Abs. 3: Beweislast Bank.
- Strafrechtlich:
- § 263a StGB Computerbetrug: unbefugte Verwendung von Daten, Vermögensschaden.
- § 269 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten.
- § 202a/202b/202c StGB: Ausspähen, Abfangen, Vorbereiten.
- Belege: E-Mail-Header (DKIM, SPF, Return-Path, Received-Chain), IP-Logs, Banking-Session-Log, Screenshot des Anmeldeprozesses, ggf. App-Log.
Beweissicherung Tag 1
- E-Mail-Original mit allen Headern (.eml / .msg).
- Screenshots: Phishing-Seite, Banking-Oberfläche, TAN-Aufforderung, Konfirmation der Überweisung.
- Bank-Login-Protokoll (IP, Device, Browser, Zeit) — bei Bank anfordern.
- Telefonprotokoll bei Call-ID-Spoofing (Voicemail, Anrufliste, Rückrufnummer).
- Strafanzeige-Aktenzeichen für späteren Akteneinsichtantrag § 406e StPO.
Praxis-Tipp
Bei BGH-Aktenzeichen im Phishing-Kontext immer den tatsächlichen Entscheidungsgegenstand sichern: BGH XI ZR 91/14 vom 26.01.2016 betrifft die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für Autorisierung und die fehlende allgemeine Erfahrungstatsache grober Fahrlässigkeit bei missbräuchlichem Online-Banking. Die Entscheidung enthält keinen abstrakten Rechtssatz, dass ein Klick auf einen Phishing-Link stets unschädlich wäre.