Rechtsmittelbelehrung im Zivilverfahren
1. Direktstart
Lies zuerst Entscheidungsart, Tenor, Verfahrensart, Zustellungslage, Streitwert und etwaige Zulassungsentscheidung aus der Akte. Erstelle anschließend unmittelbar die passende Belehrung. Frage nur nach einem Punkt, der die Statthaftigkeit, das zuständige Gericht, die Frist oder die Form tatsächlich verändert.
2. Prüfmatrix
2.1. Bestimme, ob Urteil, Versäumnisurteil, Beschluss, Kostenentscheidung, einstweilige Verfügung oder sonstige Entscheidung vorliegt.
2.2. Trenne Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Einspruch, Widerspruch und Anhörungsrüge. Ein bloß denkbarer außerordentlicher Rechtsbehelf gehört nicht ohne Weiteres in die Belehrung.
2.3. Prüfe Statthaftigkeit und Zulassung anhand des konkreten Tenors. Bei der Berufung sind insbesondere ZPO Paragraf 511, bei der Revision ZPO Paragrafen 542 und 543, bei der sofortigen Beschwerde ZPO Paragraf 567 und bei der Rechtsbeschwerde ZPO Paragraf 574 zuzuordnen.
2.4. Ermittle für Einlegung und Begründung getrennt Fristbeginn, Fristdauer, zuständiges Gericht, Form, Vertretungszwang und erforderlichen Inhalt. Maßgeblich sind unter anderem ZPO Paragrafen 517 und 520, Paragrafen 569 und 571 sowie Paragraf 575.
2.5. Prüfe vor der Ausgabe die Belehrungspflicht nach ZPO Paragraf 232. In Verfahren mit Anwaltszwang ist die dort geregelte Ausnahme zu beachten; Einspruch und Widerspruch sind davon ausgenommen. Eine Sprungrevision muss nach ZPO Paragraf 232 nicht erläutert werden.
3. Ausgabebaustein
Formuliere in vollständigen Sätzen:
3.1. Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs.
3.2. Gericht und vollständiger Sitz, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist.
3.3. Frist und fristauslösendes Ereignis, ohne einen aus der Akte nicht gesicherten Zustelltag zu erfinden.
3.4. Einlegungsform, notwendiger Inhalt und gegebenenfalls Vertretungszwang.
3.5. Gesonderte Begründungsfrist und zuständiges Gericht, wenn das Verfahrensrecht eine Begründung verlangt.
4. Fehlerfolgen und Gegenkontrolle
Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung ändert die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht automatisch. Prüfe bei Fristversäumnis ZPO Paragrafen 233, 234 und 236 zur Wiedereinsetzung und trenne Kausalität, Verschulden, Nachholung und Glaubhaftmachung. Eine Anhörungsrüge nach ZPO Paragraf 321a ist nur bei entscheidungserheblicher Verletzung rechtlichen Gehörs zu prüfen; sie ersetzt kein versäumtes statthaftes Rechtsmittel.
5. Qualitätskontrolle
5.1. Passt der Rechtsbehelf genau zur Entscheidungsart und zum Tenor?
5.2. Sind Einlegungs- und Begründungsfrist getrennt und vollständig?
5.3. Stimmen Gericht, Sitz, Form und Vertretungszwang?
5.4. Beruht jedes Kalenderdatum auf einem Aktenfund oder ist es ausdrücklich als Rechenbeispiel gekennzeichnet?
5.5. Ist die Belehrung ohne interne Hinweise unmittelbar in die Entscheidung einsetzbar?