Spezial: Tatbestand, Beweis und Belegaufbau im IP-Recht
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Mandatsbezug
Behandelt die tatbestandsmäßige Erfassung und Beweissicherung bei IP-Verletzungen – die Grundlage für jede Abmahnung, jeden EV-Antrag und jede Klage. Wer gut belegt, gewinnt; wer Tatbestandsmerkmale nicht präzise erfasst, riskiert Zurückweisung des Antrags, Kostenfolgen und Verlust des Verfahrens.
Mandatsbezug: Anwalt hat Mandantenhinweis auf Verletzung; muss jetzt strukturiert den Tatbestand erfassen und Beweise sichern. Oder: EV-Antrag wird vorbereitet; Glaubhaftmachungspaket muss vollständig sein.
Grundstruktur: Tatbestand im IP-Recht
Allgemeines Prüfungsschema
Jede IP-Verletzung folgt demselben Grundschema:
- Schutzrecht: Besteht, ist valide, gehört dem Antragsteller.
- Verletzungshandlung: Tatbestandsmäßige Handlung des Verletzers.
- Keine Einwilligung / Lizenz: Handlung ohne Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers.
- Zurechnung: Täterschaft oder Teilnahme des Verletzers.
- Kein Rechtfertigungsgrund: Keine Erschöpfung, kein Schranken, keine Ausnahme.
Tatbestandschecklisten nach Rechtsgebiet
Markenrecht – § 14 Abs. 2 MarkenG
Schutzrecht:
- Marke eingetragen beim DPMA/EUIPO? Registerauszug mit aktuellem Datum?
- Anmelder = Kläger/Antragsteller oder exklusiver Lizenznehmer mit Klagerecht?
- Schutzdauer nicht abgelaufen? Jahresgebühren/Verlängerungsgebühren bezahlt?
- Keine Löschungsklage anhängig?
Verletzungshandlung:
- Zeichen des Verletzers identifiziert (Screenshot, Produktphoto, Werbematerial)?
- Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 3 MarkenG (Anbringen, Anbieten, Einführen...)?
- Benutzt im geschäftlichen Verkehr (nicht privat)?
- Benutzt für Waren/Dienstleistungen (nicht dekorativ)?
Ähnlichkeit:
- Zeichenähnlichkeit (schriftbildlich, klanglich, begrifflich)?
- Warenähnlichkeit (Canon-Kriterien)?
- Verwechslungsgefahr im Rahmen der Gesamtabwägung?
Patentrecht – § 9 PatG
Schutzrecht:
- Patent eingetragen, Patentschrift mit Ansprüchen vorhanden?
- Patent noch in Kraft? Jahresgebühren bezahlt?
- Kein Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsklage mit aufschiebender Wirkung?
- Kläger ist Inhaber oder exklusiver Lizenznehmer?
Verletzungshandlung:
- Alle Merkmale des Hauptanspruchs im Verletzungsobjekt?
- Wortsinngemäß oder äquivalent?
- Verletzungshandlung nach § 9 PatG: Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen, Gebrauchen, Einführen?
- Im Inland (Deutschland) oder im Schutzland (EP-Patent)?
Kein Rechtfertigungsgrund:
- Kein Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG)?
- Keine Forschungsausnahme (§ 11 Nr. 2 PatG)?
- Keine Erschöpfung (§ 10a PatG)?
UWG – §§ 3, 5, 8 UWG
Anspruchsberechtigung:
- Mitbewerbereigenschaft: Mandant und Verletzer stehen in Wettbewerbsverhältnis?
- Oder: Klageberechtigter Verband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG)?
Verletzungshandlung:
- Geschäftliche Handlung des Verletzers (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG)?
- Tatbestand: Irreführung (§ 5), Unterlassen (§ 5a), Rechtsbruch (§ 3a), Nachahmung (§ 4 Nr. 3)?
- Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG)?
Verletzungsbeleg:
- Screenshot mit vollständiger URL, sichtbares Datum?
- Testkauf mit Beleg?
- Werbematerial (Flyer, Katalog, E-Mail)?
Urheberrecht – §§ 97, 97a UrhG
Schutzrecht:
- Werkart: Text, Musik, Bild, Software, Film, Datenbankwerk?
- Schöpfungshöhe ausreichend (§ 2 Abs. 2 UrhG)?
- Urheber = Kläger oder Lizenznehmer mit Klagerecht?
- Schutzdauer: 70 Jahre p.m.a. (§ 64 UrhG) noch nicht abgelaufen?
Verletzungshandlung:
- Konkrete Verletzungshandlung: § 16 (Vervielfältigung), § 17 (Verbreitung), § 19a (Zugänglichmachung)?
- Ohne Einwilligung oder gesetzliche Schranke (§§ 44a ff. UrhG)?
- Nachweis der Identität oder substantiellen Ähnlichkeit?
Beweissicherung: Technisches Vorgehen
Screenshots als Beweismittel
- Vollständige URL in der Adressleiste sichtbar.
- Datum und Uhrzeit durch Betriebssystemuhr oder manuelle Notiz dokumentiert.
- Metadaten (EXIF) des Screenshots erhalten (nicht bearbeitet).
- Alternativ: Wayback Machine (archive.org) für zeitgestempelte Kopie.
- Bei Online-Shop: Screenshot des Angebots + Bestellseite.
Testkauf
- Kaufbeleg / Quittung mit Datum, Verkäufer, Warenbezeichnung.
- Produkt selbst aufbewahren (Beweismittel für Gericht).
- Fotodokumentation des Produkts: Markierung, Verpackung, Produktbeschreibung.
Eidesstattliche Versicherung
- Datum der Erstkenntnis.
- Wie die Verletzung entdeckt wurde.
- Zusammenfassung der Tatsachen des Verletzungsvorgangs.
- Bestätigung der Richtigkeit aller Anlagen.
Belegpaket für EV-Antrag (Checkliste)
| Beleg | Zweck | Status |
|---|---|---|
| Registerauszug DPMA/EUIPO | Schutzrecht valide | [ ] |
| Screenshot Verletzung + URL + Datum | Verletzungshandlung belegt | [ ] |
| Eidesstattliche Versicherung | Glaubhaftmachung § 920 ZPO | [ ] |
| Testkauf mit Beleg (falls zutreffend) | Beweis Verletzungsprodukt | [ ] |
| Abmahnschreiben (falls vorhanden) | Reaktion der Gegenseite | [ ] |
| Vollstreckbare Ausfertigung EV (nach Erlass) | Vollzug § 929 ZPO | [ ] |
Quellenregel
- § 14 MarkenG – dejure.org
- § 9 PatG – dejure.org
- § 97 UrhG – dejure.org
- § 8 UWG – dejure.org
- Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung: BGH auf bgh.de; keine BeckRS-Blindzitate.
Anschluss-Skills
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