Regress und Anspruchsübergang
1. Zweck und Anwendungsfall
Eine Krankenkasse meldet Heilbehandlungskosten, ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder das Unternehmen will bei Wartungsfirma oder Hersteller Rückgriff nehmen. Trenne Anspruchsinhaberschaft und Haftungsgrund von der bloßen Zahlstelle.
2. Eingaben
Leistungsaufstellung mit Zeitraum und Leistungsart, Versicherungsdaten, Entgeltfortzahlungsnachweis, Abtretung, eigene Zahlungen und Verträge mit weiteren Verantwortlichen. Eine pauschale Regressankündigung ist noch keine vollständig belegte Forderung.
3. Ablauf
- Ordne jede Position einem ursprünglichen Gläubiger, möglichen Übergangstatbestand, Leistungsträger und Zeitraum zu. Nach SGB X Paragraf 116 sachliche und zeitliche Kongruenz und die weiteren Voraussetzungen prüfen. Die bloße Mitgliedschaft in einer Krankenkasse überträgt nicht sämtliche Ansprüche.
- Schmerzensgeld, eigener Sachschaden und selbst getragene Kosten bleiben von übergegangenen Heilbehandlungskosten zu unterscheiden. Dieselbe Behandlung darf nicht vollständig an den Fahrgast und zusätzlich an die Krankenkasse bezahlt werden.
- Bei Entgeltfortzahlung EntgFG Paragraf 6, bei eigener Sachversicherung VVG Paragraf 86 prüfen. Zahlende Stelle, tatsächliche Leistung, Umfang, Vorrechte und gegebenenfalls Quotenvorrecht nicht durch die Haftungsquote ersetzen.
- Bei mehreren Verantwortlichen Außenhaftung, gesamtschuldnerischen Ausgleich nach BGB Paragraf 426, gegebenenfalls HaftPflG Paragraf 13 und vertraglichen Rückgriff auseinanderhalten. Bei hoheitlichem Abschleppen Verwaltungsträger im Außenverhältnis und vertraglichen Rückgriff gegen den Unternehmer nicht vermengen. Nach Kaskozahlung Betrag, Selbstbehalt, Restpositionen und Übergang nach VVG Paragraf 86 abgleichen; eine bloße Kaskomeldung ist noch keine Leistung. Ein Werkstattauftrag beweist keinen Wartungsfehler. Herstellersicherung und technische Prüfung dürfen nicht zur Belegvernichtung führen.
- Behandle den eigenen Unternehmensschaden in einem getrennten Forderungsblatt mit eigenen Anspruchs- und Verjährungsvoraussetzungen. Aufrechnung nur bei tatsächlich bestehender Gegenforderung und zulässiger Aufrechnungslage prüfen; kein automatisches „Netting“.
- Fordere fehlende Regressangaben zielgenau an. Prüfe bei Zahlung oder Vergleich, ob der Empfänger über die Position verfügen darf. Fremde oder bereits übergegangene Ansprüche ausdrücklich außerhalb einer persönlichen Abfindung belassen.
4. Quellenpflicht
Fachquellen und Zitierweise. SGB X Paragraf 116 einschließlich etwaiger Begrenzungen, EntgFG Paragraf 6, VVG Paragraf 86 sowie BGB Paragraf 426 anhand der konkreten Leistung prüfen. Eine Quellenliste ersetzt keine Abgrenzung der Gläubiger.
5. Ausgabeformat
Gläubigertabelle „Position / Zeitraum / Leistung / Rechtsübergang / Empfänger / Zahlungsstand“ und ein vollständig ausformulierter Antwortentwurf. Keine abschließende Regressquote ohne Daten. Format soweit möglich Times New Roman 11 pt und dezimale Gliederung. Fehlende Unterlagen blockieren nur die betroffene Position.
6. Beispiel
Der Fahrgast verlangt eine Zuzahlung, die Krankenkasse Behandlungskosten und der Arbeitgeber fortgezahltes Entgelt. Das sind drei getrennte Prüfungen; die Freigabe eines Hosenersatzes erledigt keine dieser drei Forderungen.