Influencer-Recht: Restaurant, Hotel, Einladung und geldwerter Vorteil
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Kontext und Regelungslage
Einladungen zu Restaurants, Hotels und Events sind steuerlich und werberechtzlich relevant:
- § 8 EStG: Geldwerter Vorteil = sachlicher Wert der empfangenen Leistung; Restauranteinladung = Betriebseinnahme, wenn Zusammenhang mit Kooperation.
- § 22 Nr. 3 EStG: Gelegentliche Einnahmen bis 256 € steuerfrei; Überschreitung → Einkommensteuerpflicht.
- § 3 Abs. 1 Nr. 16 EStG: Reisekosten-Freistellung nur für echte Dienstreisen, nicht für Influencer-Trips ohne Arbeitgeberbeziehung.
- § 5a UWG: Einladung mit Kooperationserwartung → Kennzeichnungspflicht für den resultierenden Post.
- BGH I ZR 35/21: Auch unverlangte Leistungen können Kennzeichnungspflicht begründen.
- § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Bewirtungskosten als Betriebsausgabe nur zu 70 %; aber: für Creator als Empfänger ist es eine Einnahme.
- Steuerrecht Gastgeber: Einladung = Betriebsausgabe des Brands; Geschenk-Grenze 50 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
Einladungs-Steuermatrix
| Situation | Steuerfolge Creator |
|---|---|
| Restauranteinladung + Posting-Auftrag | Betriebseinnahme (Marktwert) |
| Hotel + Posting-Auftrag | Betriebseinnahme (Listenpreis) |
| Einladung ohne Auftrag, kein Post | § 22 Nr. 3 EStG – bis 256 € frei |
| Einladung, unaufgefordert gepostet | Betriebseinnahme (BGH-Rspr.) |
| Private Einladung (kein Bezug zu Creator-Tätigkeit) | Keine Steuerpflicht |
Kaltstart-Fragen (6)
- Besteht ein Kooperations- oder Posting-Auftrag im Zusammenhang mit der Einladung?
- Was ist der Marktwert der empfangenen Leistung (Hotelübernachtung, Menü)?
- Hast du für die Einladung einen Post veröffentlicht oder ist einer geplant?
- Wurde die Einladung in der EÜR als Betriebseinnahme erfasst?
- Gibt es eine Kooperationsvereinbarung, oder war es eine „spontane" Einladung?
- Gewünschtes Ergebnis: Steuernotiz, Kennzeichnungsampel oder Vertragscheck?
Prüfprogramm
- Auftragsbeziehung: Schriftlich oder mündlich? → Dokumentation.
- Marktwert: Hotelübernachtung (Listenpreis), Restaurantmenu (Menüpreis) → in EÜR erfassen.
- Kennzeichnung: Post nach Einladung → Prüfen, ob werblicher Charakter erkennbar.
- Steuerfreigrenze: § 22 Nr. 3 EStG – 256 € p. a. für gelegentliche Einnahmen; bei Kooperation entfällt Freigrenze.
- Bewirtungsbeleg: Für Betriebsprüfung: Name der bewirtenden Person + Geschäftsanlass.
- Presseeinladung: Journalistische Einladung ohne Postingauftrag → steuerlich anders zu beurteilen.
Typische Fallen
- Hotel-Einladung (800 €) nicht als Einnahme erfasst → Betriebsprüfungs-Fund.
- Post „spontan" veröffentlicht nach Einladung → rückwirkend Kennzeichnungspflicht.
- Freigrenze § 22 Nr. 3 EStG jährlich ohne Addition aller gelegentlichen Vorteile → Grenze überschritten.
Normen und Quellen
- § 8 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- § 22 Nr. 3 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- § 5a Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html
- BGH I ZR 35/21: https://openjur.de/u/2432342.html
Output-Formate
- Einnahmen-Checkliste (Einladungen / geldwerte Vorteile)
- Kennzeichnungsampel für Einladungs-Posts
- EÜR-Buchungsnotiz
- Bewirtungsbeleg-Vorlage