Sanierungsgewinn — Restschuldbefreiung und Paragraph 3a EStG bei natuerlichen Personen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Sanierungsgewinn — Restschuldbefreiung und Paragraph 3a EStG bei natuerlichen Personen und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Worum geht es
Bei natuerlichen Personen (Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter einer Personengesellschaft) ist die Sanierungsgewinn-Mechanik komplexer als bei Koerperschaften, weil:
- Paragraph 3a EStG nur die unternehmensbezogene Sanierung erfasst — nicht die rein unternehmerbezogene Sanierung der natuerlichen Person als solche.
- Die Restschuldbefreiung Paragraph 286 ff. InsO erlischt die Verbindlichkeit zivilrechtlich; sie ist aber kein Sanierungsertrag im Sinne von Paragraph 3a EStG, sondern eine eigene Konstellation.
- Steuerlich kann gleichwohl ein Ertrag entstehen, der versteuert werden muss.
Ordnet die Konstellationen und liefert Prüfraster. Adressat: IV, Sachwalter, StB, Schuldnervertretung.
Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Mandant ist natuerliche Person (Einzelunternehmer, Freiberufler).
- Restschuldbefreiung wurde angekuendigt oder ist anhaengig.
- Plan-Sanierung wird für den Einzelunternehmer geprueft.
Kaltstart-Fragen:
- Rechtsstellung: Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter Personengesellschaft, Verbraucher?
- Welche Verbindlichkeiten (geschäftlich, privat, gemischt)?
- Verfahrensphase (eroeffnet, Wohlverhaltensphase, vor Erteilung Restschuldbefreiung)?
- Liegt ein Sanierungsplan vor oder reine Restschuldbefreiung?
- Erwerbsteuerlich relevante Einkuenfte (Gewinnermittlung Paragraphen 4, 5 EStG)?
Rechtlicher Rahmen
- Paragraphen 286 ff. InsO — Restschuldbefreiung.
- Paragraph 287 InsO — Antrag.
- Paragraph 290 InsO — Versagungsgruende.
- Paragraph 301 InsO — Wirkung der Restschuldbefreiung.
- Paragraph 3a EStG — Sanierungsertrag.
- Paragraph 4 Absatz 1, Paragraph 5 EStG — Gewinnermittlung.
- BFH, Urteil vom 26.02.2003 — II R 19/01.
- Paragraph 251 AO.
/ Schritt für Schritt
- Verbindlichkeiten klassifizieren: geschäftlich vs. privat. Nur geschäftlich loest Sanierungsertrag aus.
- Sanierungs-Modus:
- Plan-Sanierung (mit Forderungsverzicht): Sanierungsertrag möglich.
- reine Restschuldbefreiung: zivilrechtliches Erloeschen der Verbindlichkeit; steuerlich aber bilanziell Ertrag, falls die Verbindlichkeit zuvor passiviert war.
- Vier Voraussetzungen Paragraph 3a Absatz 2 EStG prüfen, wenn unternehmensbezogen.
- Unternehmerbezogene Sanierung abgrenzen — sie ist nicht von Paragraph 3a EStG erfasst; hier Hilfslinie Paragraph 227 AO.
- Verrechnungsreihenfolge Paragraph 3a Absatz 3 EStG: Verlustvortraege der natuerlichen Person.
- Antrag mit der Einkommensteuererklaerung des Sanierungsjahres.
Unternehmensbezogen vs. unternehmerbezogen
| Kriterium |
unternehmensbezogen |
unternehmerbezogen |
| Sanierungszweck |
Erhalt des Unternehmens |
Entlastung der Person |
| Paragraph 3a EStG anwendbar |
ja |
nein |
| Typischer Fall |
Einzelunternehmer setzt Betrieb fort |
Einzelunternehmer beendet Betrieb, will privat schuldenfrei |
| Hilfslinie |
Paragraph 3a Absatz 1 EStG |
Paragraph 227 AO (Billigkeitserlass) |
| Restschuldbefreiung allein |
keine Sanierungsertrag-Folge |
siehe naechster Abschnitt |
Restschuldbefreiung und steuerlicher Ertrag
Die Restschuldbefreiung erlischt die Verbindlichkeit (Paragraph 301 Absatz 1 InsO). Wenn die Verbindlichkeit in der Bilanz oder Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung passiviert oder als Aufwand erfasst war, entsteht durch das Erloeschen ein Ertrag — dieser ist nicht automatisch ein Sanierungsertrag im Sinne von Paragraph 3a EStG.
| Konstellation |
steuerliche Folge |
| Verbindlichkeit war geschäftlich, Sanierung unternehmensbezogen |
Sanierungsertrag, Paragraph 3a EStG-Prüfung |
| Verbindlichkeit war geschäftlich, Sanierung unternehmerbezogen |
Ertrag, kein Paragraph 3a EStG; Hilfslinie Paragraph 227 AO |
| Verbindlichkeit war privat |
kein steuerlicher Ertrag, weil keine Betriebsausgabe |
| Verbindlichkeit war gemischt |
Aufteilung |
Trade-off-Matrix
| Variante |
Wirkung |
| Plan-Sanierung (Forderungsverzicht im Plan) bei Unternehmensfortfuehrung |
Paragraph 3a EStG anwendbar |
| Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe |
Paragraph 3a EStG meist nicht; Paragraph 227 AO als Auffanglinie |
| Restschuldbefreiung bei Verbraucherinsolvenz |
meist kein steuerlicher Ertrag (Privatschulden) |
| Mischfall Einzelunternehmer + Privatschulden |
getrennt rechnen |
| Wechsel von Plan zu Restschuldbefreiung |
steuerlich Wechsel der Regime |
Praxistipps der alten Hasen
- Verbindlichkeiten klassifizieren. Eine Excel-Tabelle mit "geschäftlich/privat/gemischt" pro Forderung ist die Basis.
- Bei Einzelunternehmer immer prüfen, ob Plan oder Restschuldbefreiung das richtige Werkzeug ist. Plan ist steuerlich tendenziell besser, weil Paragraph 3a EStG greifen kann.
- Erlassantrag Paragraph 227 AO für den unternehmerbezogenen Anteil vorbereiten.
- Verbraucherinsolvenz-Mandat: Steueranfall prüfen, aber selten relevant.
- Wohlverhaltensphase laeuft drei Jahre. Plan im Vorfeld kann die Wohlverhaltensphase umgehen.
- Versagungsgruende Paragraph 290 InsO im Auge behalten — die Restschuldbefreiung ist nicht selbstverstaendlich.
Mustertexte / Berechnungsbeispiele
Beispiel: Einzelunternehmer, Betriebsschulden 800.000, Privatschulden 50.000. Plan-Forderungsverzicht 600.000 auf Betriebsschulden, Plan-Quote 25 % auf Restbetrag. Privat: Restschuldbefreiung.
EBENE BETRIEBSSCHULDEN (Plan-Sanierung unternehmensbezogen)
Forderungsverzicht EUR 600.000
abzgl. Verlustvortrag (Annahme) EUR 200.000
abzgl. Sanierungskosten EUR 20.000
= Restsanierungsertrag EUR 380.000
=> Paragraph 3a EStG anwendbar, falls vier Voraussetzungen.
EBENE PRIVATSCHULDEN (Restschuldbefreiung)
50.000 EUR Privatschulden erloeschen mit Restschuldbefreiung.
Kein steuerlicher Ertrag.
GESAMT
Steuerlich relevant: Restsanierungsertrag 380.000 EUR (Paragraph 3a EStG).
Brief an Mandant Einzelunternehmer:
Sehr geehrter Herr / Frau [Name],
in Ihrem Verfahren ueber das Vermoegen Ihres Einzelunternehmens [Name]
sind aus steuerlicher Sicht zwei Schichten zu trennen:
1. Geschaeftsschulden, die im Plan teilweise erlassen werden:
Forderungsverzicht in Hoehe EUR [Betrag] loest einen Sanierungsertrag
aus. Wir werden hierfür den Antrag nach Paragraph 3a EStG stellen.
2. Privatschulden, die mit Erteilung der Restschuldbefreiung erloeschen:
Keine steuerlichen Folgen.
Sofern Paragraph 3a EStG nicht in vollem Umfang greift, werden wir
hilfsweise Erlassantrag nach Paragraph 227 AO und Stundungsantrag nach
Paragraph 222 AO stellen.
Mit freundlichen Gruessen
[Berater]
Typische Fehler
- Annahme, Restschuldbefreiung sei "Sanierungsertrag" — sie ist eine eigene zivilrechtliche Wirkung mit eigenen steuerlichen Folgen.
- Privat- und Betriebsschulden nicht getrennt.
- Unternehmerbezogene Sanierung als unternehmensbezogen verkauft.
- Verlustvortrag der natuerlichen Person uebersehen (Paragraph 10d EStG).
- Versagungsgruende Paragraph 290 InsO uebersehen.
- Bei Personengesellschaft: Gesellschafter-Ebene und Gesellschafts-Ebene durcheinander.
Quellen Stand 06/2026
- Paragraphen 286, 287, 290, 301 InsO.
- Paragraph 3a EStG.
- Paragraph 4 EStG.
- Paragraph 5 EStG.
- Paragraph 10d EStG.
- Paragraph 227 AO.
- BFH, Urteil vom 26.02.2003 — II R 19/01.
- Zitierweise und Quellenpruefung siehe
references/zitierweise.md.
1---2name: sanierungsgewinn-restschuldbefreiung-und-3a-estg3description: Für Sanierungsgewinn — Restschuldbefreiung und Paragraph 3a EStG bei natürlichen Personen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Sanierungsgewinn — Restschuldbefreiung und Paragraph 3a EStG bei natuerlichen Personen78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.12- Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht17- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Sanierungsgewinn — Restschuldbefreiung und Paragraph 3a EStG bei natuerlichen Personen` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.18- **Arbeitsmodus:** Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.19- **Outputpflicht:** Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.20- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.2122## Worum geht es2324Bei natuerlichen Personen (Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter einer Personengesellschaft) ist die Sanierungsgewinn-Mechanik komplexer als bei Koerperschaften, weil:2526- Paragraph 3a EStG nur die **unternehmensbezogene** Sanierung erfasst — nicht die rein **unternehmerbezogene** Sanierung der natuerlichen Person als solche.27- Die Restschuldbefreiung Paragraph 286 ff. InsO erlischt die Verbindlichkeit zivilrechtlich; sie ist aber **kein Sanierungsertrag** im Sinne von Paragraph 3a EStG, sondern eine eigene Konstellation.28- Steuerlich kann gleichwohl ein Ertrag entstehen, der versteuert werden muss.2930Ordnet die Konstellationen und liefert Prüfraster. Adressat: IV, Sachwalter, StB, Schuldnervertretung.3132## Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen3334- Mandant ist natuerliche Person (Einzelunternehmer, Freiberufler).35- Restschuldbefreiung wurde angekuendigt oder ist anhaengig.36- Plan-Sanierung wird für den Einzelunternehmer geprueft.3738Kaltstart-Fragen:39401. Rechtsstellung: Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter Personengesellschaft, Verbraucher?412. Welche Verbindlichkeiten (geschäftlich, privat, gemischt)?423. Verfahrensphase (eroeffnet, Wohlverhaltensphase, vor Erteilung Restschuldbefreiung)?434. Liegt ein Sanierungsplan vor oder reine Restschuldbefreiung?445. Erwerbsteuerlich relevante Einkuenfte (Gewinnermittlung Paragraphen 4, 5 EStG)?4546## Rechtlicher Rahmen4748- Paragraphen 286 ff. InsO — Restschuldbefreiung.49- Paragraph 287 InsO — Antrag.50- Paragraph 290 InsO — Versagungsgruende.51- Paragraph 301 InsO — Wirkung der Restschuldbefreiung.52- Paragraph 3a EStG — Sanierungsertrag.53- Paragraph 4 Absatz 1, Paragraph 5 EStG — Gewinnermittlung.54- BFH, Urteil vom 26.02.2003 — II R 19/01.55- Paragraph 251 AO.5657## / Schritt für Schritt58591. **Verbindlichkeiten klassifizieren:** geschäftlich vs. privat. Nur geschäftlich loest Sanierungsertrag aus.602. **Sanierungs-Modus:**61 - Plan-Sanierung (mit Forderungsverzicht): Sanierungsertrag möglich.62 - reine Restschuldbefreiung: zivilrechtliches Erloeschen der Verbindlichkeit; steuerlich aber bilanziell Ertrag, falls die Verbindlichkeit zuvor passiviert war.633. **Vier Voraussetzungen Paragraph 3a Absatz 2 EStG** prüfen, wenn unternehmensbezogen.644. **Unternehmerbezogene Sanierung** abgrenzen — sie ist nicht von Paragraph 3a EStG erfasst; hier Hilfslinie Paragraph 227 AO.655. **Verrechnungsreihenfolge Paragraph 3a Absatz 3 EStG**: Verlustvortraege der natuerlichen Person.666. **Antrag mit der Einkommensteuererklaerung** des Sanierungsjahres.6768## Unternehmensbezogen vs. unternehmerbezogen6970| Kriterium | unternehmensbezogen | unternehmerbezogen |71|---|---|---|72| Sanierungszweck | Erhalt des Unternehmens | Entlastung der Person |73| Paragraph 3a EStG anwendbar | ja | nein |74| Typischer Fall | Einzelunternehmer setzt Betrieb fort | Einzelunternehmer beendet Betrieb, will privat schuldenfrei |75| Hilfslinie | Paragraph 3a Absatz 1 EStG | Paragraph 227 AO (Billigkeitserlass) |76| Restschuldbefreiung allein | keine Sanierungsertrag-Folge | siehe naechster Abschnitt |7778## Restschuldbefreiung und steuerlicher Ertrag7980Die Restschuldbefreiung erlischt die Verbindlichkeit (Paragraph 301 Absatz 1 InsO). Wenn die Verbindlichkeit in der Bilanz oder Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung passiviert oder als Aufwand erfasst war, entsteht durch das Erloeschen ein Ertrag — dieser ist **nicht** automatisch ein Sanierungsertrag im Sinne von Paragraph 3a EStG.8182| Konstellation | steuerliche Folge |83|---|---|84| Verbindlichkeit war geschäftlich, Sanierung unternehmensbezogen | Sanierungsertrag, Paragraph 3a EStG-Prüfung |85| Verbindlichkeit war geschäftlich, Sanierung unternehmerbezogen | Ertrag, kein Paragraph 3a EStG; Hilfslinie Paragraph 227 AO |86| Verbindlichkeit war privat | kein steuerlicher Ertrag, weil keine Betriebsausgabe |87| Verbindlichkeit war gemischt | Aufteilung |8889## Trade-off-Matrix9091| Variante | Wirkung |92|---|---|93| Plan-Sanierung (Forderungsverzicht im Plan) bei Unternehmensfortfuehrung | Paragraph 3a EStG anwendbar |94| Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe | Paragraph 3a EStG meist nicht; Paragraph 227 AO als Auffanglinie |95| Restschuldbefreiung bei Verbraucherinsolvenz | meist kein steuerlicher Ertrag (Privatschulden) |96| Mischfall Einzelunternehmer + Privatschulden | getrennt rechnen |97| Wechsel von Plan zu Restschuldbefreiung | steuerlich Wechsel der Regime |9899## Praxistipps der alten Hasen1001011. **Verbindlichkeiten klassifizieren.** Eine Excel-Tabelle mit "geschäftlich/privat/gemischt" pro Forderung ist die Basis.1022. **Bei Einzelunternehmer immer prüfen, ob Plan oder Restschuldbefreiung das richtige Werkzeug ist.** Plan ist steuerlich tendenziell besser, weil Paragraph 3a EStG greifen kann.1033. **Erlassantrag Paragraph 227 AO** für den unternehmerbezogenen Anteil vorbereiten.1044. **Verbraucherinsolvenz-Mandat:** Steueranfall prüfen, aber selten relevant.1055. **Wohlverhaltensphase laeuft drei Jahre.** Plan im Vorfeld kann die Wohlverhaltensphase umgehen.1066. **Versagungsgruende Paragraph 290 InsO** im Auge behalten — die Restschuldbefreiung ist nicht selbstverstaendlich.107108## Mustertexte / Berechnungsbeispiele109110**Beispiel:** Einzelunternehmer, Betriebsschulden 800.000, Privatschulden 50.000. Plan-Forderungsverzicht 600.000 auf Betriebsschulden, Plan-Quote 25 % auf Restbetrag. Privat: Restschuldbefreiung.111112```113EBENE BETRIEBSSCHULDEN (Plan-Sanierung unternehmensbezogen)114Forderungsverzicht EUR 600.000115abzgl. Verlustvortrag (Annahme) EUR 200.000116abzgl. Sanierungskosten EUR 20.000117= Restsanierungsertrag EUR 380.000118=> Paragraph 3a EStG anwendbar, falls vier Voraussetzungen.119120EBENE PRIVATSCHULDEN (Restschuldbefreiung)12150.000 EUR Privatschulden erloeschen mit Restschuldbefreiung.122Kein steuerlicher Ertrag.123124GESAMT125Steuerlich relevant: Restsanierungsertrag 380.000 EUR (Paragraph 3a EStG).126```127128**Brief an Mandant Einzelunternehmer:**129130```131Sehr geehrter Herr / Frau [Name],132133in Ihrem Verfahren ueber das Vermoegen Ihres Einzelunternehmens [Name]134sind aus steuerlicher Sicht zwei Schichten zu trennen:1351361. Geschaeftsschulden, die im Plan teilweise erlassen werden:137Forderungsverzicht in Hoehe EUR [Betrag] loest einen Sanierungsertrag138aus. Wir werden hierfür den Antrag nach Paragraph 3a EStG stellen.1391402. Privatschulden, die mit Erteilung der Restschuldbefreiung erloeschen:141Keine steuerlichen Folgen.142143Sofern Paragraph 3a EStG nicht in vollem Umfang greift, werden wir144hilfsweise Erlassantrag nach Paragraph 227 AO und Stundungsantrag nach145Paragraph 222 AO stellen.146147Mit freundlichen Gruessen148[Berater]149```150151## Typische Fehler1521531. Annahme, Restschuldbefreiung sei "Sanierungsertrag" — sie ist eine eigene zivilrechtliche Wirkung mit eigenen steuerlichen Folgen.1542. Privat- und Betriebsschulden nicht getrennt.1553. Unternehmerbezogene Sanierung als unternehmensbezogen verkauft.1564. Verlustvortrag der natuerlichen Person uebersehen (Paragraph 10d EStG).1575. Versagungsgruende Paragraph 290 InsO uebersehen.1586. Bei Personengesellschaft: Gesellschafter-Ebene und Gesellschafts-Ebene durcheinander.159160## Quellen Stand 06/2026161162- Paragraphen 286, 287, 290, 301 InsO.163- Paragraph 3a EStG.164- Paragraph 4 EStG.165- Paragraph 5 EStG.166- Paragraph 10d EStG.167- Paragraph 227 AO.168- BFH, Urteil vom 26.02.2003 — II R 19/01.169- Zitierweise und Quellenpruefung siehe `references/zitierweise.md`.