Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: MarkenG § 47 Schutzdauer 10 Jahre, § 25 Benutzungsschonfrist 5 Jahre, Widerspruch DPMA 3 Monate, Nichtigkeitsantrag § 50 (10 Jahre Bösgläubigkeit).
- Tragende Normen verifizieren: MarkenG §§ 4, 8, 9, 14, 15, 24 (Erschöpfung), UMV (VO 2017/1001), MMA, GemmuVO, UrhG §§ 2, 69, UWG §§ 3, 4 Nr. 3, 6, EU-Geoblocking-VO, ZollVO 608/2013 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Markeninhaber, Lizenznehmer, Distributor, Online-Marktplatz, Zollbehörde, DPMA, EUIPO, LG (Markensenat), Wettbewerber/Fälscher.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Markenanmeldung, Lizenzvertrag, Selektiv-Vertriebsvertrag, Abmahnung, Zollbeschlagnahme-Antrag, Verletzungsklage, Lookbook, EUIPO-Widerspruch — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung
- Normen-/Quellenanker: MarkenG, UMV, DesignG/GGV, UWG, UrhG, GeschGehG, Zoll-/Grenzbeschlagnahme, DSA/Marketplace, Erschöpfung, Rufausbeutung und Schadensersatz.
- Entscheidende Weiche: Kennzeichen/Design, Priorität, Benutzung, Verwechslungsgefahr, Bekanntheit, Erschöpfung, Plattformbeweis, Auskunft und Vollstreckung getrennt prüfen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- MarkenG §§ 14, 15 für Verletzung und Unterlassung; MarkenG § 19 für Auskunft, § 18 für Vernichtung/Rückruf/Entfernung, § 14 Abs. 6 für Schadensersatz.
- BGB §§ 249 ff. für konkrete Schadensberechnung; Bereicherungs- und GoA-Gedanken nur hilfsweise sauber begründen.
- ZPO § 254 für Stufenklage, wenn Auskunft/Rechnungslegung vor Bezifferung nötig ist.
- Rechtsprechung zu Lizenzanalogie, Verletzergewinn und Gemeinkosten nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle zitieren.
Intake
- Verletzungshandlung, Zeitraum, Stückzahlen, Kanäle, Preise.
- Marke, Bekanntheit, Lizenzpraxis, bestehende Verträge.
- Erhaltene Auskünfte, Rechnungen, Plattformdaten, Zollfunde.
- Ziel: Klage, Stufenklage, Vergleich, Abrechnung.
Prüfprogramm
- Anspruchskette: Unterlassung getrennt von Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz prüfen.
- Auskunft: Welche Daten braucht welche Schadensmethode? Lieferanten, Abnehmer, Stückzahlen, Umsätze, Werbung.
- Drei Methoden: Konkreter Schaden, Verletzergewinn, Lizenzanalogie; Wahlrecht und Plausibilität.
- Lizenzanalogie: Vergleichslizenzen, Marktüblichkeit, Bekanntheit, Territorium, Produktnähe, Dauer.
- Verletzergewinn: Kausal zurechenbarer Gewinn, Gemeinkostenstreit, Markenanteil.
- Vergleich: Risikoabschlag, Kosten, Unterlassungswert, Informationsdefizit.
- Zins/Kosten: Abmahnkosten, Prozesszinsen, Auskunftskosten und Vergleichsmehrwert getrennt darstellen.
- Beweisnot: Wenn Plattformdaten fehlen, Antrag auf Belegvorlage/Auskunft nicht durch geschätzte Umsätze ersetzen.
Warnung
Keine fiktiven Lizenzsätze als Tatsache ausgeben. Annahmen offen kennzeichnen.