Schriftsatzabschnitt-Entwurf
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Eingaben
- Aktives Mandat (Slug) mit mandat.md und verlauf.md
- Bezeichnung des gewünschten Abschnitts (z. B. "Sachverhaltsdarstellung", "Rechtliche Ausführungen zu Klageantrag 1", "Berufungsangriff I: Übergangener Beweisantrag")
- Anspruchstabelle (falls vorhanden, aus
/anspruchstabelle) - Chronologie (falls vorhanden, aus
/chronologie) - Beizufügende Dokumente / Anlagen (Vertrag, Schriftverkehr, Sachverständigengutachten)
- Gewünschte Schriftsatzart und verfahrensrechtliche Situation
Ablauf
Mandatsdaten laden: mandat.md, verlauf.md, ggf. Chronologie und Anspruchstabelle einlesen. Mandatstheorie und Kanzleistil aus CLAUDE.md laden.
Abschnittstyp bestimmen:
- Klageschrift (Paragrafen 253, 261 ZPO): Rubrum, Anträge, Sachverhaltsdarstellung, Rechtliche Ausführungen, Beweisangebote.
- Klageerwiderung (Paragraf 277 ZPO): Bestreiten (erheblich/unerheblich), Gegendarstellung, Rechtsausführungen, eigene Anträge, Hilfsaufrechnung/Widerklage.
- Berufungsbegründung (Paragraf 520 Abs. 3 ZPO): Darlegung der Berufungsangriffe, Bezifferung von Rechtsverletzungen (Paragraf 546 ZPO), neue Tatsachen und Beweise (Paragraf 531 Abs. 2 ZPO), Berufungsanträge.
- Revisionsbegründung (Paragraf 551 Abs. 3 ZPO): Revisionsgründe (Paragraf 545 ZPO), absolute Revisionsgründe (Paragraf 547 ZPO), Rüge der Nichtzulassung (Paragraf 544 ZPO), Grundsatzrevision (Paragraf 543 Abs. 2 ZPO).
- Beschwerde (Paragrafen 567 ff., 574 ff. ZPO): Statthaftigkeit, Frist, Begründung.
Urteilsstil anwenden: Tatsachenvortrag in indirekter Rede oder Behauptungsform, normative Subsumtion knapp, Beweisangebote vollständig.
Normen und Rechtsprechung einarbeiten: Jede Behauptung rechtlicher Art mit Norm und – soweit verfügbar – BGH-Rechtsprechung nach Zitierweise (../references/zitierweise.md) belegen.
Beweisangebote formulieren: Für jeden bestrittenen Tatsachenbehauptung ein konkretes Beweisangebot (Zeugnis, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein, Parteivernehmung Paragraf 447 ZPO, Geständnisfiktion Paragraf 138 Abs. 3 ZPO).
Lückenprüfung: Fehlende Tatsachenbehauptungen, unklare Beweisangebote, ungeklärte Passivlegitimation, fehlende Kausalität und Schaden als [LÜCKE: …] markieren.
Entwurf ausgeben: Urteilsstil, kanzleispezifisches Format, Fristen am Ende der Ausgabe.
Quellen und Zitierweise
Verbindlich: ../references/zitierweise.md.
Einschlägige Kommentare und Rechtsprechung:
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Beispiel
III. Zur Berufungsbegründung – Verletzung des Paragraf 286 ZPO
Das Landgericht hat das Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen Müller (Schriftsatz v. 14.03.2023, S. 7) übergangen, ohne dies in den Entscheidungsgründen zu begründen. Dies verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und Paragraf 286 Abs. 1 ZPO.
Beweis: Zeugnis des Herrn Max Müller, [Anschrift] – Beweis-Nr. 5.
Risiken / typische Fehler
- Berufungsbegründungsfrist: Paragraf 520 Abs. 2 ZPO: 2 Monate ab Urteilszustellung; verlängerbar auf Antrag, aber nur mit gegnerischer Zustimmung oder wichtigem Grund.
- Neue Tatsachen in der Berufung: Paragraf 531 Abs. 2 ZPO begrenzt neues Vorbringen; stets prüfen, ob Nachlässigkeit im ersten Rechtszug vorlag.
- Revisionsanforderungen: Paragraf 543 Abs. 2 ZPO – Grundsatzbedeutung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung; ohne NZB-Begründung keine Revision (Paragraf 544 ZPO).
- Verstoß gegen Paragraf 138 ZPO: Wahrheitspflicht; keine Behauptung ins Blaue hinein; Darlegungs- und Beweislast nicht verwechseln.
- Berufsrechtliche Hinweispflicht: Bei überraschenden Rechtswendungen ist der Mandant nach Paragraf 43 BRAO zu informieren; kein Schriftsatz ohne Rücksprache versenden.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.