Schutzpflichtdimension — Verhältnismäßigkeit als Untermassverbot
Zweck dieses Skills
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat. Sie verpflichten ihn auch positiv zum Schutz der Grundrechtstraegerinnen vor Beeintraechtigungen durch Dritte oder durch natuerliche und gesellschaftliche Umstaende. Verhältnismäßigkeit kehrt sich hier um: nicht mehr Obergrenze des Eingriffs sondern Untergrenze des Schutzes. Dieser Skill ordnet die Schutzpflichtdogmatik mit dem Schwerpunkt auf dem Triage-Beschluss und der Drittwirkungsdimension.
Dogmatische Grundlage
Saulen der Grundrechtsfunktion
- Abwehrfunktion — klassische Funktion gegenueber dem Staat.
- Schutzfunktion — positive Pflicht des Staates zu schuetzen.
- Teilhabefunktion — Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe.
- Objektive Wertordnung — Ausstrahlung in alle Rechtsgebiete.
Schutzpflicht und objektive Wertordnung ueberlappen aber sind nicht identisch.
Voraussetzungen der Schutzpflicht
- Gefaehrdung eines Grundrechts durch Dritte oder durch tatsaechliche Umstaende.
- Schutzbeduerftigkeit der Betroffenen die nicht selbst hinreichend schuetzen können.
- Schutzmoeglichkeit des Staates durch Gesetzgebung Verwaltung oder Rechtsprechung.
Triage-Beschluss BVerfG 16.12.2021 — 1 BvR 1541/20
Gegenstand
Verfassungsbeschwerden von Menschen mit Behinderungen die im Falle einer pandemiebedingten intensivmedizinischen Triage befuerchteten benachteiligt zu werden weil aerztliche Leitlinien auf das Kriterium klinischer Erfolgsaussicht abstellten.
Kernaussage
Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt eine Schutzpflicht des Gesetzgebers dafuer Sorge zu tragen dass Menschen mit Behinderungen bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Der Gesetzgeber war verpflichtet unverzueglich geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die bisherige Untaetigkeit war verfassungswidrig.
Bedeutung
- Erste explizite Anerkennung einer Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
- Schutzpflicht reicht in das aerztliche Triage-Geschehen also ein Verhältnis zwischen Privaten.
- Untermassverbot als Prüfungsmassstab — der Schutz darf nicht völlig fehlen oder ungeeignet sein.
Prüfungsschema Untermassverbot
- Schutzpflicht identifizieren — Grundrecht und betroffene Position.
- Schutzwirklichkeit messen — was tut der Staat tatsaechlich.
- Untermass feststellen — ist der Schutz ueberhaupt geeignet und insgesamt hinreichend oder bleibt er hinter dem Erforderlichen zurueck.
- Einschaetzungsspielraum — Gesetzgeber hat Spielraum bei Wahl der Mittel. Vollstaendige Untaetigkeit oder offensichtlich unzulaengliche Mittel sind aber unzureichend.
Anders als beim Uebermassverbot ist die gerichtliche Kontrolldichte beim Untermassverbot zurueckhaltender — nur evidente Schutzdefizite werden beanstandet.
Drittwirkung und Schutzpflicht
Schutzpflicht und mittelbare Drittwirkung sind dogmatische Nachbarinnen mit unterschiedlichen Funktionen:
- Mittelbare Drittwirkung — Auslegung der Generalklauseln im konkreten Zivilrechtsstreit.
- Schutzpflicht — staatlicher Auftrag zur Schaffung eines hinreichenden Schutzrahmens.
Im Triage-Beschluss wirken beide zusammen: Der Staat schuldet einen Rechtsrahmen Aerztinnen müssen ihn in der konkreten Behandlung umsetzen.
Weitere Anwendungsfelder
- BVerfGE 39 1 und 88 203 — Schwangerschaftsabbruch I und II als Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG.
- BVerfGE 49 89 — Kalkar Schutz vor technischen Risiken.
- BVerfGE 53 30 — Muelheim-Kaerlich Verfahrensgrundrecht zur Schutzpflichterfuellung.
- BVerfGE 157 30 — Klimaschutz-Beschluss Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 20a GG.
- BVerfGE 158 282 — Triage Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Tragende Leitentscheidungen
- BVerfGE 39 1 — Schwangerschaftsabbruch I
- BVerfGE 88 203 — Schwangerschaftsabbruch II
- BVerfGE 49 89 — Kalkar
- BVerfGE 53 30 — Muelheim-Kaerlich
- BVerfGE 90 145 — Cannabis
- BVerfGE 157 30 — Klimaschutz
- BVerfG 1 BvR 1541/20 vom 16.12.2021 — Triage
- BVerfGE 142 313 — Zwangsbehandlung
Fallstricke
- Untermassverbot und Uebermassverbot verwechseln — beide sind Verhältnismäßigkeit aber spiegelbildlich. Prüfungsrichtung beachten.
- Schutzpflichtenkatalog ueberdehnen — nicht jede Beeintraechtigung loest eine Schutzpflicht aus. Erforderlich ist eine grundrechtsrelevante Gefaehrdung.
- Einschaetzungsspielraum ignorieren — der Gesetzgeber hat erhebliche Wahlfreiheit bei den Mitteln. Nur klare Schutzdefizite sind verfassungswidrig.
- Triage-Beschluss verallgemeinern — die Entscheidung ist auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugeschnitten. Andere Schutzpflichten folgen eigenen Linien.
- Schutzpflicht und mittelbare Drittwirkung verschmelzen — beide haben unterschiedliche Adressaten. Schutzpflicht adressiert den Staat Drittwirkung wirkt im konkreten Zivilrechtsstreit.
Verwandte Skills
- untermassverbot-schutzpflicht-dimension — Untermassverbot dogmatisch
- drittwirkung-grundrechte-mittelbar — Auslegungsdimension im Zivilrecht
- art-3-abs-2-3-besondere-gleichheitssaetze — verfassungsrechtliche Basis von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
- drittwirkung-praxischeck-zivilrecht — typische Drittwirkungsfaelle
- praktische-konkordanz-rechtsprechung — schonender Ausgleich