Sozialdaten im Datenschutzvorfall — SGB I und SGB X
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegen Sozialdaten im Sinne § 67 SGB X vor?
- Welche Stelle ist Verantwortlicher — Sozialleistungsträger, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft?
- Welche Aufsicht ist zuständig (Bundesbeauftragte oder Landesbeauftragte)?
- Welche Meldewege überschneiden sich (DSGVO und SGB)?
- Welche besonderen Strafvorschriften greifen (§ 85 SGB X)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Doppelmeldung sauber abwickeln; berufs- und beamtenrechtliche Folgen vermeiden)
Rechtsgrundlagen
- § 35 SGB I Sozialgeheimnis.
- § 67 SGB X Definitionen.
- § 83a SGB X Meldung Datenschutzverletzungen.
- § 85 SGB X Bußgeldvorschriften.
- Art. 33 DSGVO allgemeine Meldepflicht.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zum Verhältnis § 83a SGB X zu Art. 33 DSGVO vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
§ 35; § 67; § 83a; § 85 SGB X; § 35 SGB I; Art. 33 DSGVO.
Praxisformulierung — Doppelspur Meldung
DSGVO-Spur: Meldung an Aufsichtsbehörde (BfDI bei Bundesbehörde oder zuständige Landesbehörde).
SGB-Spur: zusätzliche Pflichten nach § 83a SGB X; ggf. Aufsicht durch Sozialministerium.
Berichtsformate parallel halten; Konsistenz beachten.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-art-9-besondere-kategoriendeckt Gesundheitsdaten ab.dsv-paragraf-203-stgb-berufsgeheimnisdeckt aerztliches Geheimnis ab.
Vertiefung bei Bedarf
- Bei
dsv-sozialdaten-sgbbeziehungsweise Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Sozialleistungsträgern, Sozialversicherungen und sozialen Diensten nach den Sondervorschriften der Sozialgesetzbücher: die zusätzliche Vertiefung laden.