Vereinbare Taetigkeiten Steuerberater — § 57 Abs. 3 StBerG
Fachlicher Anker
- Normen: § 57 Abs. 3, § 6a, § 57 Abs. 4.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt eine vereinbare Taetigkeit § 57 Abs. 3 StBerG vor?
- Greift ein Verbot § 57 Abs. 4 StBerG (z. B. gewerbliche Taetigkeit Kreditinstitut)?
- Ist eine Genehmigung der Steuerberaterkammer erforderlich?
- Werberecht § 57a StBerG gewahrt?
- Kollidiert die Taetigkeit mit Interessenkonfliktverbot § 57 Abs. 1 StBerG?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 57 StBerG — Grundpflichten; vereinbare und unvereinbare Taetigkeiten.
- § 57a StBerG — Werbung.
- § 33 StBerG — Berufsbild.
- § 76 StBerG — Aufsicht durch Steuerberaterkammer.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 33 StBerG · § 57 StBerG · § 57a StBerG · § 76 StBerG · § 64 StBerG (Gebührenrahmen)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.