Strafrecht Strafzumessung Verhältnismäßigkeit
Paragraf 46 StGB als Verhältnismäßigkeitsanker
Paragraf 46 I StGB: "Die Schuld des Taeters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das kuenftige Leben des Taeters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu beruecksichtigen."
Damit verbindet das Gesetz den Schuldgrundsatz (retrospektiv) mit der Praeventionsdimension (prospektiv) und verlangt eine Gesamtbetrachtung, die im Kern eine Verhältnismäßigkeitspruefung enthaelt.
Vier Stufen auf die Strafe angewandt
Stufe 1: Legitimer Zweck
Strafzwecke nach herrschender Vereinigungstheorie:
- Schuldausgleich (retrospektiv).
- Generalpraevention positiv und negativ.
- Spezialpraevention positiv und negativ.
Stufe 2: Geeignetheit
Foerdert die Strafe einen dieser Zwecke?
Stufe 3: Erforderlichkeit
Mildere Strafen prüfen:
- Geldstrafe statt Freiheitsstrafe.
- Bewaehrung statt Vollzug.
- Verwarnung mit Strafvorbehalt Paragraf 59 StGB.
- Absehen von Strafe Paragraf 60 StGB.
- Verfahrenseinstellung Paragrafen 153 153a StPO.
Stufe 4: Angemessenheit
Verhältnis Tatschwere zu Strafhoehe; persoenliche Verhältnisse; Nachtatverhalten; Verfahrensdauer Paragraf 46 II StGB.
BVerfG-Rechtsprechung
- BVerfGE 45 187 Lebenslange Freiheitsstrafe: lebenslang ist nur verfassungsmaessig, wenn realistische Aussetzungschance besteht.
- BVerfGE 109 133 Sicherungsverwahrung I: Verhältnismäßigkeit der praeventiven Sicherung.
- BVerfGE 128 326 Sicherungsverwahrung II: im menschenrechtlichen Anschlusskontext intensivere Prüfung.
- BVerfGE 128 282 Therapieunterbringung.
Praxis-Hilfen
- Wenn das Gericht die Strafe oberhalb des Mittelmasses verhaengt, müssen die Strafzumessungsgruende dies tragen können.
- Bei Tater-Opfer-Ausgleich Paragraf 46a StGB obligatorische Strafrahmen- verschiebung.
- Lange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund.