Streitwertfestsetzung – GKG / RVG
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck
Unterstützt bei der Berechnung des Streitwerts für gerichtliche
Verfahren (Paragrafen 39 ff. GKG), des anwaltlichen Gegenstandswerts (Paragraf 23 RVG) sowie
bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsanträgen (Paragraf 104 ZPO). Er dient ferner
der Überprüfung vorläufiger Streitwertfestsetzungen des Gerichts und der
Vorbereitung von Streitwertbeschwerden (Paragraf 68 GKG).
Typischer Mandatskontext: Klagepartei oder Beklagte möchten die voraussichtlichen
Prozesskosten einschätzen; Kostenerstattungsstreit nach obsiegendem Urteil;
Gebührennote im Außerverhältnis.
Eingaben
Das Modell benötigt folgende Informationen:
- Streitgegenstand – Leistungsklage (Paragraf 3 ZPO), Feststellungsklage (Paragraf 256 ZPO;
Abschlag i. d. R. 20–25 % vom Leistungsantrag), einstweilige Verfügung
(i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachewerts).
- Gericht und Instanz – Landgericht (Kammer für Handelssachen), Oberlandesgericht,
BGH; Instanz bestimmt Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG).
- Hauptantrag und Hilfsantrag – Wert der Hilfsanträge bleibt außer Betracht,
solange sie nicht beschieden werden (Paragraf 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Mehrwert nur bei
Entscheidung, Paragraf 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- Nebenforderungen – Zinsen und Früchte nach Paragraf 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend
(außer wenn sie Hauptgegenstand sind).
- Aufrechnung – Paragraf 45 Abs. 3 GKG: Aufrechnung erhöht den Streitwert bis zur
Höhe des Klageanspruchs, nicht darüber hinaus.
- Anwaltsgebühren – Gegenstandswert nach Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht
dem Streitwert; Paragraf 23 Abs. 3 RVG bei Sonderregeln (z. B. Wohnraum).
Rechtlicher Rahmen
Zentrale Normen
- Paragrafen 39–48 GKG – Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung im Zivilprozess.
- Paragraf 3 ZPO – Streitwertschätzung durch das Gericht nach freiem Ermessen.
- Paragraf 45 GKG – Hilfsanträge und Aufrechnung.
- Paragraf 43 GKG – Zinsen, Früchte, Nutzungen nicht streitwerterhöhend.
- Paragraf 68 GKG – Streitwertbeschwerde; Frist: 6 Monate nach Rechtskraft.
- Paragraf 23 RVG – Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung.
- Paragraf 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren; Antrag beim Urkundsbeamten.
- Paragraf 103 ZPO – Kostenfestsetzungsantrag, Kostentitel Voraussetzung.
Änderungen ab 01.01.2026
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11.12.2025) gelten ab 01.01.2026:
- Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht (Paragraf 23 Nr. 1 GVG): bis 10.000 EUR (vorher 5.000 EUR).
- Berufungssumme (Paragraf 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 1.000 EUR (vorher 600 EUR).
- Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde (Paragraf 26 EGZPO bzw. Paragraf 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 25.000 EUR (vorher 20.000 EUR).
- Uebergangsvorschrift: Paragraf 47 EGZPO. Massgeblich ist, ob die angegriffene Entscheidung bis 31.12.2025 verkuendet/zugestellt war oder die muendliche Verhandlung vorher geschlossen war.
Quellen:
Leitentscheidungen
- Streitwertbemessung bei Feststellungsantraegen neben Leistungsantraegen: kein Mehrwert, wenn Feststellungsantrag wirtschaftlich in Leistungsantrag aufgeht. Aktenzeichen vor Schriftsatzverwendung über https://dejure.org prüfen.
- Streitwertbemessung im Unterlassungsrechtsstreit: bei Kerntheorie-Reichweite ist der wirtschaftliche Wert des Verbots massgeblich, nicht nur der konkret angegriffene Verletzungsfall. Aktenzeichen über https://dejure.org und https://openjur.de verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Hauptforderung bestimmen – Nennwert bei Leistungsklage; bei Feststellungsklage
Abschlag von i. d. R. 20 % (Ermessen, vgl. Paragraf 3 ZPO).
Nebenforderungen ausscheiden – Zinsen, Früchte, Kosten des Verfahrens nach
Paragraf 43 Abs. 1 GKG nicht mitrechnen, sofern Nebenforderungen.
Hilfsanträge prüfen – Kein Ansatz im Ausgangsverfahren (Paragraf 45 Abs. 1 Satz 2
GKG); bei Stattgabe des Hilfsantrags Mehrwert nach Paragraf 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
nachträglich festsetzen.
Aufrechnung einbeziehen – Widerklageforderung oder Aufrechnungsforderung erhöht
Streitwert nach Paragraf 45 Abs. 3 GKG nur bis zur Klageforderungshöhe.
Gerichtsgebühren berechnen – Aus dem festgesetzten Streitwert die Gerichtsgebühr
nach GKG Anlage 1 und 2 ermitteln (Tabelle Paragrafen 34, 35 GKG).
Anwaltsgebühren berechnen – Gegenstandswert für Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV
RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
aus der Vergütungstabelle (Anlage 2 RVG) ableiten.
Kostenfestsetzungsantrag stellen – Nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Kostentitels (Paragraf 103 ZPO) Antrag nach Paragraf 104 ZPO beim Urkundsbeamten;
Glaubhaftmachung der Auslagen durch Kostenrechnung und Belege.
Streitwertbeschwerde – Binnen 6 Monaten nach Rechtskraft (Paragraf 68 Abs. 1 Satz 3
GKG); beschwerdeberechtigt: Parteien und Staatskasse; Gericht, das die
angegriffene Entscheidung erlassen hat, entscheidet zuerst (Paragraf 68 Abs. 1
Satz 1 GKG); dann ggf. Beschwerdegericht.
Beispiel
Sachverhalt: Klägerin macht 80.000 € Schadensersatz geltend (Leistungsklage).
Hilfsantrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht. Beklagte rechnet
mit einer Gegenforderung von 30.000 € auf.
Streitwertberechnung (Urteilsstil):
Der Streitwert beläuft sich auf 110.000 €. Die Leistungsklage hat einen Wert
von 80.000 € (Paragraf 3 ZPO). Der Hilfsantrag bleibt nach Paragraf 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
außer Betracht, da das Gericht über ihn nicht zu entscheiden hat, solange der
Hauptantrag Erfolg verspricht. Die Aufrechnung mit 30.000 € erhöht den
Streitwert gemäß Paragraf 45 Abs. 3 GKG um 30.000 €, da sie 80.000 € nicht übersteigt.
Zinsen auf die Klageforderung sind nach Paragraf 43 Abs. 1 GKG nicht anzusetzen.
Gerichtsgebühr (3,0-fach, Paragraf 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG): aus einem Streitwert
von 110.000 € = 3 × 1.476 € = 4.428 €.
Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr 1,3 aus 110.000 € = 1,3 × 2.471 € = 3.212,30 €
zzgl. USt.) nach Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG.
in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, Paragraf 45 GKG Rn. 18.)*
Risiken und typische Fehler
- Frist Streitwertbeschwerde: Paragraf 68 Abs. 1 Satz 3 GKG – 6 Monate nach
Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; Versäumnis führt zum Verlust des
Rechtsbehelfs.
- Hilfsantragsmehrwert: Wird irrtümlich sofort angesetzt, obwohl das Gericht
über ihn nicht entschieden hat – Fehler mit Kostennachforderungsrisiko.
- Aufrechnung überschreitet Klageforderung: Paragraf 45 Abs. 3 GKG begrenzt den
Mehrwert auf die Klageforderungshöhe; Überschreitung wird nicht berücksichtigt.
- Zinsen als Hauptforderung: Sind Zinsen ausnahmsweise selbst Streitgegenstand
(z. B. Zinsklage), sind sie streitwertrelevant – Paragraf 43 Abs. 1 GKG greift dann
nicht.
- Berufsrecht: Fehlerhafte Gebührennoten können eine Pflichtverletzung
(Paragraf 43a BRAO) darstellen; Vergütungsvereinbarungen müssen Paragraf 3a RVG entsprechen.
- Datenschutz: Mandantenunterlagen dürfen nicht ohne Einwilligung in externe
KI-Tools eingegeben werden (Paragraf 43a Abs. 2 BRAO, Paragraf 203 StGB).
- Keine KI-Garantie: Gebührentabellen und Gegenstandswerte sind anhand der
aktuellen GKG-Anlage und RVG-Anlage 2 manuell zu prüfen.
Quellenpflicht
Jede Aussage zu Streitwert, Gebühren oder Kostenerstattung ist zu belegen nach
den Vorgaben in references/zitierweise.md. Gesetz vor Rechtsprechung vor
Kommentar. Bei streitiger Streitwertbemessung (z. B. Feststellungsabschlag)
h. M. und Gegenauffassung kenntlich machen. Tabellenwerte (GKG Anlage 2, RVG
Anlage 2) stets auf Aktualität prüfen – Gesetzesänderungen fließen nicht
automatisch ein.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: streitwert-verkehrsunfall-vollstreckung3description: Für Streitwertfestsetzung – GKG / RVG: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Streitwertfestsetzung – GKG / RVG78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.12- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Zweck1718Unterstützt bei der Berechnung des Streitwerts für gerichtliche19Verfahren (Paragrafen 39 ff. GKG), des anwaltlichen Gegenstandswerts (Paragraf 23 RVG) sowie20bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsanträgen (Paragraf 104 ZPO). Er dient ferner21der Überprüfung vorläufiger Streitwertfestsetzungen des Gerichts und der22Vorbereitung von Streitwertbeschwerden (Paragraf 68 GKG).2324Typischer Mandatskontext: Klagepartei oder Beklagte möchten die voraussichtlichen25Prozesskosten einschätzen; Kostenerstattungsstreit nach obsiegendem Urteil;26Gebührennote im Außerverhältnis.2728## Eingaben2930Das Modell benötigt folgende Informationen:31321. **Streitgegenstand** – Leistungsklage (Paragraf 3 ZPO), Feststellungsklage (Paragraf 256 ZPO;33 Abschlag i. d. R. 20–25 % vom Leistungsantrag), einstweilige Verfügung34 (i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachewerts).352. **Gericht und Instanz** – Landgericht (Kammer für Handelssachen), Oberlandesgericht,36 BGH; Instanz bestimmt Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG).373. **Hauptantrag und Hilfsantrag** – Wert der Hilfsanträge bleibt außer Betracht,38 solange sie nicht beschieden werden (Paragraf 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Mehrwert nur bei39 Entscheidung, Paragraf 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).404. **Nebenforderungen** – Zinsen und Früchte nach Paragraf 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend41 (außer wenn sie Hauptgegenstand sind).425. **Aufrechnung** – Paragraf 45 Abs. 3 GKG: Aufrechnung erhöht den Streitwert bis zur43 Höhe des Klageanspruchs, nicht darüber hinaus.446. **Anwaltsgebühren** – Gegenstandswert nach Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht45 dem Streitwert; Paragraf 23 Abs. 3 RVG bei Sonderregeln (z. B. Wohnraum).4647## Rechtlicher Rahmen4849### Zentrale Normen5051- **Paragrafen 39–48 GKG** – Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung im Zivilprozess.52- **Paragraf 3 ZPO** – Streitwertschätzung durch das Gericht nach freiem Ermessen.53- **Paragraf 45 GKG** – Hilfsanträge und Aufrechnung.54- **Paragraf 43 GKG** – Zinsen, Früchte, Nutzungen nicht streitwerterhöhend.55- **Paragraf 68 GKG** – Streitwertbeschwerde; Frist: 6 Monate nach Rechtskraft.56- **Paragraf 23 RVG** – Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung.57- **Paragraf 104 ZPO** – Kostenfestsetzungsverfahren; Antrag beim Urkundsbeamten.58- **Paragraf 103 ZPO** – Kostenfestsetzungsantrag, Kostentitel Voraussetzung.5960### Änderungen ab 01.01.20266162Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11.12.2025) gelten ab 01.01.2026:6364- Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht (Paragraf 23 Nr. 1 GVG): bis 10.000 EUR (vorher 5.000 EUR).65- Berufungssumme (Paragraf 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 1.000 EUR (vorher 600 EUR).66- Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde (Paragraf 26 EGZPO bzw. Paragraf 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 25.000 EUR (vorher 20.000 EUR).67- Uebergangsvorschrift: Paragraf 47 EGZPO. Massgeblich ist, ob die angegriffene Entscheidung bis 31.12.2025 verkuendet/zugestellt war oder die muendliche Verhandlung vorher geschlossen war.6869Quellen:70- BRAK Mitteilung zur Wertgrenzenreform: https://www.brak.de/newsroom/news/zivilgerichtsbarkeit-hoehere-wertgrenzen-für-zuständigkeit-und-rechtsmittel-ab-112026/71- Anwaltsblatt zur Praxis: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/zuständigkeitsstreitwert-202672- Paragraf 47 EGZPO bei dejure: https://dejure.org/gesetze/EGZPO/47.html73- Paragraf 511 ZPO bei dejure: https://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html7475### Leitentscheidungen7677- Streitwertbemessung bei Feststellungsantraegen neben Leistungsantraegen: kein Mehrwert, wenn Feststellungsantrag wirtschaftlich in Leistungsantrag aufgeht. Aktenzeichen vor Schriftsatzverwendung über https://dejure.org prüfen.78- Streitwertbemessung im Unterlassungsrechtsstreit: bei Kerntheorie-Reichweite ist der wirtschaftliche Wert des Verbots massgeblich, nicht nur der konkret angegriffene Verletzungsfall. Aktenzeichen über https://dejure.org und https://openjur.de verifizieren.7980### Quellenregel8182Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.8384## Ablauf85861. **Hauptforderung bestimmen** – Nennwert bei Leistungsklage; bei Feststellungsklage87 Abschlag von i. d. R. 20 % (Ermessen, vgl. Paragraf 3 ZPO).88892. **Nebenforderungen ausscheiden** – Zinsen, Früchte, Kosten des Verfahrens nach90 Paragraf 43 Abs. 1 GKG nicht mitrechnen, sofern Nebenforderungen.91923. **Hilfsanträge prüfen** – Kein Ansatz im Ausgangsverfahren (Paragraf 45 Abs. 1 Satz 293 GKG); bei Stattgabe des Hilfsantrags Mehrwert nach Paragraf 45 Abs. 1 Satz 3 GKG94 nachträglich festsetzen.95964. **Aufrechnung einbeziehen** – Widerklageforderung oder Aufrechnungsforderung erhöht97 Streitwert nach Paragraf 45 Abs. 3 GKG nur bis zur Klageforderungshöhe.98995. **Gerichtsgebühren berechnen** – Aus dem festgesetzten Streitwert die Gerichtsgebühr100 nach GKG Anlage 1 und 2 ermitteln (Tabelle Paragrafen 34, 35 GKG).1011026. **Anwaltsgebühren berechnen** – Gegenstandswert für Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV103 RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)104 aus der Vergütungstabelle (Anlage 2 RVG) ableiten.1051067. **Kostenfestsetzungsantrag stellen** – Nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung107 geeigneten Kostentitels (Paragraf 103 ZPO) Antrag nach Paragraf 104 ZPO beim Urkundsbeamten;108 Glaubhaftmachung der Auslagen durch Kostenrechnung und Belege.1091108. **Streitwertbeschwerde** – Binnen 6 Monaten nach Rechtskraft (Paragraf 68 Abs. 1 Satz 3111 GKG); beschwerdeberechtigt: Parteien und Staatskasse; Gericht, das die112 angegriffene Entscheidung erlassen hat, entscheidet zuerst (Paragraf 68 Abs. 1113 Satz 1 GKG); dann ggf. Beschwerdegericht.114115## Beispiel116117*Sachverhalt:* Klägerin macht 80.000 € Schadensersatz geltend (Leistungsklage).118Hilfsantrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht. Beklagte rechnet119mit einer Gegenforderung von 30.000 € auf.120121*Streitwertberechnung (Urteilsstil):*122123Der Streitwert beläuft sich auf 110.000 €. Die Leistungsklage hat einen Wert124von 80.000 € (Paragraf 3 ZPO). Der Hilfsantrag bleibt nach Paragraf 45 Abs. 1 Satz 2 GKG125außer Betracht, da das Gericht über ihn nicht zu entscheiden hat, solange der126Hauptantrag Erfolg verspricht. Die Aufrechnung mit 30.000 € erhöht den127Streitwert gemäß Paragraf 45 Abs. 3 GKG um 30.000 €, da sie 80.000 € nicht übersteigt.128Zinsen auf die Klageforderung sind nach Paragraf 43 Abs. 1 GKG nicht anzusetzen.129130Gerichtsgebühr (3,0-fach, Paragraf 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG): aus einem Streitwert131von 110.000 € = 3 × 1.476 € = 4.428 €.132133Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr 1,3 aus 110.000 € = 1,3 × 2.471 € = 3.212,30 €134zzgl. USt.) nach Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG.135136in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, Paragraf 45 GKG Rn. 18.)*137138## Risiken und typische Fehler139140- **Frist Streitwertbeschwerde:** Paragraf 68 Abs. 1 Satz 3 GKG – 6 Monate nach141 Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; Versäumnis führt zum Verlust des142 Rechtsbehelfs.143- **Hilfsantragsmehrwert:** Wird irrtümlich sofort angesetzt, obwohl das Gericht144 über ihn nicht entschieden hat – Fehler mit Kostennachforderungsrisiko.145- **Aufrechnung überschreitet Klageforderung:** Paragraf 45 Abs. 3 GKG begrenzt den146 Mehrwert auf die Klageforderungshöhe; Überschreitung wird nicht berücksichtigt.147- **Zinsen als Hauptforderung:** Sind Zinsen ausnahmsweise selbst Streitgegenstand148 (z. B. Zinsklage), sind sie streitwertrelevant – Paragraf 43 Abs. 1 GKG greift dann149 nicht.150- **Berufsrecht:** Fehlerhafte Gebührennoten können eine Pflichtverletzung151 (Paragraf 43a BRAO) darstellen; Vergütungsvereinbarungen müssen Paragraf 3a RVG entsprechen.152- **Datenschutz:** Mandantenunterlagen dürfen nicht ohne Einwilligung in externe153 KI-Tools eingegeben werden (Paragraf 43a Abs. 2 BRAO, Paragraf 203 StGB).154- **Keine KI-Garantie:** Gebührentabellen und Gegenstandswerte sind anhand der155 aktuellen GKG-Anlage und RVG-Anlage 2 manuell zu prüfen.156157## Quellenpflicht158159Jede Aussage zu Streitwert, Gebühren oder Kostenerstattung ist zu belegen nach160den Vorgaben in `references/zitierweise.md`. Gesetz vor Rechtsprechung vor161Kommentar. Bei streitiger Streitwertbemessung (z. B. Feststellungsabschlag)162h. M. und Gegenauffassung kenntlich machen. Tabellenwerte (GKG Anlage 2, RVG163Anlage 2) stets auf Aktualität prüfen – Gesetzesänderungen fließen nicht164automatisch ein.165166> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.