Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO
Arbeitsbereich
Gläubiger hat Insolvenzforderung die im Verfahren festgestellt wurde und will nach Insolvenzende vollstrecken. § 201 Abs. 2 InsO Tabellenauszug als Titel. Prüfraster: Voraussetzungen festgestellt nicht bestritten kein RSB-Versagungsgrund Klausel und Zustellung 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB Schranken Restschuldbefreiung § 301 InsO. Output: Vollstreckungsantrag aus Tabellenauszug. Abgrenzung zu titel-klausel-zustellung (klassischer Titel) und kommandocenter. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Startet bei
- Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO)
- Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten
- Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO)
Rechtsgrundlagen
- § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung
- § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung
- § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung
- § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern)
- §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität
Workflow
- Tabellenauszug prüfen: Ist die Forderung mit dem Vermerk "festgestellt" eingetragen, nicht "bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden.
- Verfahrensstand: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin).
- Restschuldbefreiung:
- Nicht erteilt (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung.
- Erteilt: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; Ausnahmen § 302 InsO (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern).
- Wohlverhaltensphase: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig.
- Klausel beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung.
- Zustellung an Schuldner § 750 ZPO.
- Pfändung durchziehen über
pfueb-bank, pfueb-arbeitsentgelt oder mobiliar-gv-auftrag.
- Verjährung beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen).
Schranken der Restschuldbefreiung
§ 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen:
- Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – Eintragung mit Vermerk "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ist Voraussetzung.
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.
- Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung.
- Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen.
- Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.
Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner]
InsO-Verfahren: AG [Ort] Az [IN/IK ...]
Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ
Forderung Tabelle: lfd Nr x, EUR y, "festgestellt"
Bestritten von: [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner]
Restschuldbefreiung: [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand]
§ 302-Privileg: [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...]
Verjährung: 30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ
Klausel: [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen]
Zustellung § 750: [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen]
NÄCHSTER SKILL: [pfueb-bank / pfueb-arbeitsentgelt / ...]
Qualitätsgates
- Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken.
- Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko.
- Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen.
- Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich.
- Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel.
1---2name: tabellenauszug-201-inso3description: Für Vollstreckung aus Tabellenauszug Paragraf 201 InsO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO78## Arbeitsbereich910Gläubiger hat Insolvenzforderung die im Verfahren festgestellt wurde und will nach Insolvenzende vollstrecken. § 201 Abs. 2 InsO Tabellenauszug als Titel. Prüfraster: Voraussetzungen festgestellt nicht bestritten kein RSB-Versagungsgrund Klausel und Zustellung 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB Schranken Restschuldbefreiung § 301 InsO. Output: Vollstreckungsantrag aus Tabellenauszug. Abgrenzung zu titel-klausel-zustellung (klassischer Titel) und kommandocenter. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.1112## Arbeitsweg1314- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?15- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.16- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.17- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).18- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1920## Startet bei2122- Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO)23- Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten24- Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO)2526## Rechtsgrundlagen2728- § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung29- § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung30- § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung31- § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung32- § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern)33- §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung34- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität3536## Workflow37381. **Tabellenauszug prüfen**: Ist die Forderung mit dem Vermerk "festgestellt" eingetragen, nicht "bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden.392. **Verfahrensstand**: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin).403. **Restschuldbefreiung**:41 - **Nicht erteilt** (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung.42 - **Erteilt**: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; **Ausnahmen § 302 InsO** (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern).43 - **Wohlverhaltensphase**: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig.444. **Klausel** beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung.455. **Zustellung** an Schuldner § 750 ZPO.466. **Pfändung** durchziehen über `pfueb-bank`, `pfueb-arbeitsentgelt` oder `mobiliar-gv-auftrag`.477. **Verjährung** beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen).4849## Schranken der Restschuldbefreiung5051§ 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen:52531. Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – **Eintragung mit Vermerk "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"** ist Voraussetzung.542. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.553. Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung.564. Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen.575. Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.5859Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich.6061## Leitentscheidungen6263- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.6465## Ausgabeformat6667```68TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner]6970InsO-Verfahren: AG [Ort] Az [IN/IK ...]71Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ72Forderung Tabelle: lfd Nr x, EUR y, "festgestellt"73Bestritten von: [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner]74Restschuldbefreiung: [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand]75§ 302-Privileg: [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...]76Verjährung: 30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ77Klausel: [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen]78Zustellung § 750: [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen]7980NÄCHSTER SKILL: [pfueb-bank / pfueb-arbeitsentgelt / ...]81```8283## Qualitätsgates8485- Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken.86- Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko.87- Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen.88- Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich.89- Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel.