Tatsaechliche Verstaendigung mit dem Finanzamt — Voraussetzungen und Vertragsmuster
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 88 AO, § 162 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Geht es um Tatsachen die nicht weiter aufklaerbar sind — sonst keine tatsaechliche Verstaendigung zulässig?
- Wer ist auf Behördenseite zuständig (Sachgebietsleiter oder Vorsteher)?
- Ist die Mandantenposition rechtlich durchsetzbar oder Schaetzungsrisiko hoch?
- Soll die Verstaendigung mit oder ohne Vorbehalt der Nachpruefung getroffen werden?
- Welche Folgewirkung auf USt EStG GewSt KSt und auf Folgejahre wird vereinbart?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 88 AO — Untersuchungsgrundsatz; bei Unaufklaerbarkeit Schaetzung § 162 AO.
- § 162 AO — Schaetzung von Besteuerungsgrundlagen.
- § 201 AO — Schlussbesprechung; haeufig Vehikel der Verstaendigung.
- § 204 AO — verbindliche Zusage; rechtsverbindliche Auspraegung.
- Bindungswirkung — entwickelt durch Rechtsprechung; nur über gravierende Änderungen aufhebbar.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 88 AO · § 162 AO · § 201 AO · § 204 AO · § 88a AO (Sammlung von Daten) · Treu und Glauben (allgemeiner Verfahrensgrundsatz)
Praxisformulierung / Antragsmuster
TATSAECHLICHE VERSTAENDIGUNG
ueber die Besteuerungsgrundlagen [STEUERART] [JAHRE]
Zwischen Finanzamt [ORT] - Sachgebietsleiter [NAME] - und Steuerpflichtigem [NAME], vertreten durch [KANZLEI]:
1. Sachverhalt: [...]
2. Tatsachenproblem: [unaufklaerbares Element].
3. Verstaendigung: Die Beteiligten erkennen folgende Tatsachen einvernehmlich an: [...]
4. Steuerliche Folgen: [USt EStG KSt GewSt - jeweils Betrag/Periode].
5. Bindung: Die Verstaendigung bindet beide Seiten; sie umfasst nicht die rechtliche Wuerdigung.
6. Vorbehalt der Nachpruefung wird [aufgehoben/aufrechterhalten].
Ort, Datum [FA] [Mandant] [Berater]
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.