1---2name: tausch-und-schenkung3description: Für Tausch und Schenkung Paragrafen 480 und 516 ff. BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: tausch-und-schenkung.4---56# Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB78## Fachkern: Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB9- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.10- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.11- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.1213## Normanker1415- § 480 BGB: Tauschvertrag (Kaufrecht gilt entsprechend)16- § 516 BGB: Begriff der Schenkung (Zuwendung aus eigenem Vermögen, Unentgeltlichkeit)17- § 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens (notarielle Beurkundung)18- § 519 BGB: Einrede des Notbedarfs19- § 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers20- § 530 BGB: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks21- § 531 BGB: Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten2223## Intake2425- Liegt Tausch (gegenseitig entgeltliche Übertragungen) oder Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) vor?26- Was ist der Gegenstand der Schenkung (bewegliche Sache, Grundstück, Geldbetrag)?27- Wurde ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet oder ist die Schenkung bereits vollzogen?28- Wird Widerruf wegen groben Undanks oder Rückforderung wegen Verarmung geltend gemacht?29- Besteht eine Auflage (§ 525 BGB)?3031## Prüfraster32331. Abgrenzung Schenkung (unentgeltlich) und Tausch (beiderseitig entgeltlich) sowie gemischte Schenkung342. Tausch nach § 480 BGB: Kaufrecht anwendbar; Austausch von Sachen statt Sache gegen Geld353. Schenkungsbegriff: Zuwendung aus eigenem Vermögen (§ 516 BGB), Unentgeltlichkeit, Einigung364. Form des Schenkungsversprechens: notarielle Beurkundung nach § 518 BGB; Heilung durch Vollzug375. Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB): Auflage ist keine Gegenleistung aber Nebenleistungspflicht386. Notbedarfseinrede (§ 519 BGB): Schenker kann Erfüllung verweigern, solange er selbst bedürftig ist397. Rückforderungsrecht bei Verarmung (§ 528 BGB): fünf Jahre nach Vollzug, nur noch vorhandene Bereicherung408. Widerruf bei grobem Undank (§ 530 BGB): schwerwiegende Verfehlung gegen Schenker oder nahe Angehörige4142## Fallstricke4344- Vollzug der Schenkung heilt Formmangel des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 2 BGB).45- Gemischte Schenkung (teils entgeltlich, teils unentgeltlich): komplexe Rechtsfolgen.46- Widerruf nach § 530 BGB setzt schwerwiegende Verfehlung voraus; bloße Undankbarkeit reicht nicht.47- Rückforderung nach § 528 BGB: Beschenkter muss nur noch vorhandene Bereicherung herausgeben.4849## Stoppschilder5051- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.52- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.53- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.54- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.5556## Anschluss-Skills5758- kaufvertrag-grundschema-paragraph-43359- bereicherungsrecht-leistungskondiktion60- vertragstypen-mischvertrag-router6162## Quellen6364- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html65- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__518.html66- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__530.html