Art. 50 KI-VO: Transparenz, Deepfakes, synthetische Inhalte
Einsatzfälle
- Chatbot im Kundenservice.
- KI-generierte Bilder, Stimmen oder Videos.
- Avatare, Voice Cloning, Bewerbervideos.
- politische Kommunikation, Werbung, Presse, Kunst, Satire.
- automatisierte Textgenerierung für Öffentlichkeit.
Prüffragen
- Interagiert eine Person mit einem KI-System?
- Wird synthetischer Inhalt erzeugt oder verändert?
- Ist der Inhalt ein Deepfake oder nur KI-unterstützt?
- Ist Kennzeichnung technisch möglich und zumutbar?
- Gibt es Ausnahmen oder besondere journalistische/künstlerische Kontexte?
- Welche Plattformregeln gelten zusätzlich?
Grundsatz
Kennzeichnung soll informieren, nicht stigmatisieren. Der Hinweis muss dort stehen, wo er für Betroffene wirklich wahrnehmbar ist.
Powersprint-Vertiefung
- AI-Act-Pfad: Bei
Art. 50 KI-VO: Transparenz, Deepfakes, synthetische InhalteArt. 3 KI-VO, Zweckbestimmung, Anbieter-/Betreiberrolle, Art. 6 Abs. 2 mit Anhang III, Transparenzpflichten und Sanktionen getrennt prüfen. - Dokumentationslogik: Schreibe nicht nur ein Ergebnis, sondern eine auditfähige Begründung mit Systembeschreibung, Datenfluss, Risiko, Governance, menschlicher Aufsicht und Restunsicherheit.
- Quellenbremse: Normtext, Leitlinien, harmonisierte Normen und Behördenpraxis nur mit Datum/Quelle; ISO-/DIN-Bezüge als Prüfauftrag kennzeichnen, wenn nicht im Mandat belegt.
- Output: KI-System-Check, Hochrisiko-Matrix, Grundrechte-/Transparenznotiz oder Behördenkommunikation.