Umsatzsteuerliche Organschaft — § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Fachlicher Anker
- Normen: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 6a, § 73 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Sind alle drei Eingliederungsmerkmale (finanziell wirtschaftlich organisatorisch) erfuellt?
- Wer ist Organtraeger nach aktueller EuGH-Rechtsprechung — Personengesellschaft möglich?
- Welche Umsaetze sind Innenumsaetze und damit nicht steuerbar?
- Folgen einer (Drohenden) Insolvenz der Organgesellschaft — Beendigung der Organschaft?
- Haftung Organtraeger § 73 AO für Steuern der Organgesellschaft?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG — umsatzsteuerliche Organschaft.
- § 73 AO — Haftung bei Organschaft.
- MwStSystRL Art. 11 — gemeinschaftsrechtliche Grundlage.
- § 18 UStG — Voranmeldung; Steuerschuldner Organtraeger.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG · § 73 AO · § 18 UStG · MwStSystRL Art. 11
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.