Veränderungssperre und Zurückstellung — §§ 14, 15 BauGB
Arbeitsbereich
Bauherr oder Investor hat Bauantrag eingereicht aber Gemeinde hat Veraenderungssperre verhaengt und Antrag wird zurückgestellt. §§ 14 15 BauGB. Prüfraster: Aufstellungsbeschluss Voraussetzung § 14 Abs. 1 BauGB Wirkung Dauer 2 plus 1 plus Verlaengerungen Entschaedigung § 18 BauGB. Zurückstellung § 15 BauGB als milderes Mittel. Anfechtung § 47 VwGO oder Inzident. Output: Entschaedigungs- und Anfechtungsanalyse Veraenderungssperre. Abgrenzung zu normenkontrollantrag-schriftsatz (Hauptsache B-Plan) und statthaftigkeit-47-vwgo. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: VwGO § 47 Abs. 2 Antrag 1 Jahr nach Bekanntmachung, BauGB § 3 Abs. 2 Auslegung 1 Monat, Einwendungen 1 Monat, § 215 BauGB Rüge formeller/materieller Fehler 1 Jahr.
- Tragende Normen verifizieren: VwGO § 47, BauGB §§ 1, 1a, 2, 3, 4, 4a, 10, 13, 13a, 13b, 30, 34, 35, BImSchG, BNatSchG, UVPG, EU-Plan-UP-RL 2001/42 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Antragsteller (Eigentümer, Gemeinde, Verband), Gemeinde als Antragsgegnerin, OVG/VGH (zuständig), BVerwG (4. Senat), Träger öffentlicher Belange.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Bebauungsplan, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungsmaterial, Beteiligungsstellungnahmen, Satzungsbeschluss, Normenkontrollantrag, Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Eingaben
- Plan-Stand (Aufstellungsbeschluss vorhanden? Konkretisierungs-Stand?)
- Vorhandensein konkreter Bauanträge / Bauvoranfragen
- Bestehende Veränderungssperre oder Zurückstellung?
- Dauer bisheriger Sicherungs-Maßnahmen
- Vertragslage (Durchführungsvertrag mit Vorhabenträger?)
Schritt 1 — Veränderungssperre § 14 BauGB
Voraussetzungen
a) Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan, der für das Gebiet gelten soll
c) Sicherungs-Bedürfnis zur Wahrung der Plan-Ziele
Inhalt § 14 Abs. 1 BauGB
Während der Sperre dürfen nicht durchgeführt werden:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken (Hilfsweise Erläuterungs-Sperre)
Ausnahmen § 14 Abs. 2 BauGB
- Wenn das Vorhaben den Zielen des Bebauungsplans nicht entgegensteht
- Ausnahme-Erteilung durch Gemeinde im Einzelfall
Dauer § 17 BauGB
- Zwei Jahre Regelfall
- Plus ein Jahr Verlängerung möglich (Stadtratsbeschluss)
- Plus ein weiteres Jahr bei besonderen Umständen (insgesamt max. vier Jahre)
Beschluss und Bekanntmachung
- Stadtratsbeschluss erforderlich
- Bekanntmachung wie Bebauungsplan-Satzung (§ 14 Abs. 4 BauGB iVm § 10 BauGB)
- Mit Bekanntmachung Wirkung
Schritt 2 — Zurückstellung § 15 BauGB
Voraussetzungen
a) Aufstellungsbeschluss liegt vor
b) Konkretes Bauvorhaben angemeldet (Bauantrag, Bauvoranfrage)
c) Befürchten dass das Vorhaben die Plan-Entwicklung gefährdet
Mildere Maßnahme zur Veränderungssperre
- Gilt nur für einzelne, konkrete Vorhaben
- Antrag des Bauherrn wird zurückgestellt (nicht beschieden)
- Bauherr kann nicht weiter realisieren bis Ende der Zurückstellung
Dauer
- Maximal zwölf Monate (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
- Verlängerung um sechs Monate bei besonderen Umständen (§ 15 Abs. 1 Satz 3)
- Insgesamt 18 Monate
Rechtsfolgen
- Bauherr behält Antragsrecht — wird nur ausgesetzt
- Nach Ablauf der Zurückstellung muss beschieden werden
- Bei Plan-Beschluss vor Ablauf: Bescheidung nach neuem Plan
- Bei Plan-Verzögerung über Frist hinaus: Bescheidung nach altem Recht
Schritt 3 — Entschädigungs-Pflicht § 18 BauGB
Voraussetzungen
- Veränderungssperre länger als vier Jahre in Kraft
- Eigentümer hat zumutbare Nutzungsmöglichkeiten verloren
- Anspruch auf Entschädigung nach § 42 BauGB analog
Bemessung
- Wertminderung im Sinne der Eigentumsgarantie
- Wirtschaftliche Folgen für Eigentümer
Schritt 4 — Wirkung auf Vorhabenträger / Bauherrn
Bei bestehender Veränderungssperre
- Kein neuer Bauantrag möglich im gesperrten Gebiet (außer Ausnahme-Erteilung § 14 Abs. 2)
- Bauanträge werden abgelehnt oder zurückgestellt
- Wirtschaftliche Folge erheblich (Finanzierungs-Kosten)
Bei Zurückstellung
- Bauantrag bleibt anhängig, aber wird nicht beschieden
- Bauherr kann auf Bescheidung klagen (Untätigkeits-Klage § 75 VwGO)
Bei "vertraglich-faktischer Sperre"
- Stadt hat keine § 14-Sperre erlassen, aber durch Durchführungs-Vertrag Konkurrenz-Vorhaben praktisch ausgeschlossen
- Rechtsschutz dann schwieriger
- Argumentation: städtebaulicher Vertrag bewirkt Vorprägung
Schritt 5 — Anfechtung Veränderungssperre
Statthafter Rechtsweg
- Normenkontrollantrag § 47 VwGO (Veränderungssperre ist Satzung)
- Inzident im Anfechtungsverfahren gegen Bauablehnung
- Untätigkeits-Klage bei Zurückstellung mit Bauantrag-Druck
Begründetheit-Punkte
Aufstellungsbeschluss formal mangelhaft
- Bekanntmachungs-Fehler
- Beschluss-Fehler
Konkretisierungs-Mangel
Verhältnismäßigkeit
- Maßnahme nicht erforderlich
- Mildere Mittel verfügbar (z.B. Zurückstellung)
- Übermäßige Geltungsdauer
Entschädigungs-Frage
- Bei längerer Dauer (über vier Jahre) Anspruch nach § 18 BauGB
Schritt 6 — Prüfraster aus Bauherrn-Sicht
Erste Schritte bei Sperre
- Bekanntmachungs-Daten prüfen (Beginn, voraussichtliches Ende)
- Aufstellungsbeschluss anfordern (Akteneinsicht)
- Konkretisierungs-Stand bewerten
Optionen
- Ausnahme-Antrag § 14 Abs. 2 BauGB wenn Vorhaben nicht plan-widrig
- Anfechtung der Sperre wenn formal mangelhaft
- Entschädigungs-Antrag nach Ablauf vier Jahre
- Verkauf des Vorhabens wenn Realisierungs-Verzögerung unzumutbar
Schritt 7 — Prüfraster aus Nachbar-Sicht
Bei Bauantrag des Nachbarn trotz Plan-Verfahrens
- Wird die Bau-Genehmigung trotz laufendem Plan-Verfahren erteilt?
- Hat die Gemeinde Veränderungssperre / Zurückstellung erwogen?
- Wenn nicht: warum nicht?
Argumentation gegen Bau-Genehmigung
- Gemeinde hat trotz drohender Plan-Widrigkeit nicht zurückgestellt
- Bauherr profitiert vom "dem ersten kommt das Recht"
- Bei plangleichem Vorhaben Indiz für Gefälligkeitsplanung
Schritt 8 — Stadtplanungs-Sicht
Sicherung der Plan-Entwicklung
- Bei Plan-Beginn früh erwägen
- Veränderungssperre eher als Schutz
- Bei einzelnem konkreten Konflikt-Vorhaben: Zurückstellung
Risiken Veränderungssperre
- Bei Anfechtung Sperre-Fall
- Entschädigungs-Pflicht ab vier Jahren
- Imageschaden bei zu strenger Anwendung
Schritt 9 — Konkurrenz zu privatrechtlichen Sicherungs-Instrumenten
Vertragliche Sicherung
- Bei Durchführungs-Vertrag mit Vorhabenträger faktische Sperre für andere
- Aber keine Veränderungssperre im rechtlichen Sinne
- Folge: Konkurrenz-Vorhaben können trotzdem beantragen
Vorkaufsrecht § 24 BauGB
- Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde
- Bei privater Veräußerung im Plangebiet
- Sicherung Plan-Entwicklung möglich
Schritt 10 — Verfahren bei Klage
Inzidente Prüfung
- In Bauablehnungs-Klage Verwaltungsgericht
- Veränderungssperre wird auf Wirksamkeit geprüft
- Bei Unwirksamkeit Bauantrag zu bescheiden nach altem Recht
Normenkontrollantrag
- Vor OVG / VGH
- Frist ein Jahr § 47 Abs. 2 VwGO
- Antragsbefugnis: Eigentümer im Sperre-Gebiet, Nachbarn mit konkreter Beeinträchtigung
Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO
- Aufschiebende Wirkung gegen Sperre
- Bei Eilbedürftigkeit (z.B. Genehmigungs-Frist läuft)
Schritt 11 — Anwendung auf Bebauungsplan Augsburg Nr. 900
Erkenntnis aus dem Fall:
Die Stadt Augsburg hat keine Veränderungssperre im Bahnhofsviertel West verhängt. Stattdessen sicherte sie die Plan-Entwicklung durch den Durchführungs-Vertrag vom 12.05.2022 — faktische Sperre.
Bewertung:
a) Die Stadt hätte rechtlich die Möglichkeit gehabt, mit Aufstellungs-Beschluss 14.06.2022 zugleich eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.
b) Sie hat darauf verzichtet, weil der Vorhabenträger einziger relevanter Eigentümer der Plan-Flächen war.
c) Stattdessen hat sich die Stadt durch den Durchführungs-Vertrag faktisch gebunden — und damit den Schutz vor Konkurrenz-Vorhaben durch privatrechtliche Vereinbarung erreicht.
d) Damit: kein § 14-Verfahren möglich, aber Indiz für Gefälligkeitsplanung im Hauptsache-Verfahren.
Bauantrag MU 3 vom 02.07.2024 des Vorhabenträgers — 18 Tage nach Bekanntmachung:
- Vorhabenträger nutzt schnelle Anschluss-Realisierung
- Erschwert Eilantrag im Normenkontroll-Verfahren (Vollzugs-Folge bereits eingetreten?)
- Begründet aber gerade die Eilbedürftigkeit für Antragstellerseite
Verzahnung mit anderen Skills
aufstellungsbeschluss-bekanntmachung
vorhabenbezogener-bebauungsplan-12-baugb
einstweilige-anordnung-47-abs-6-vwgo
mandat-erstgespraech-normenkontrolle
Quellen
- BauGB §§ 14, 15, 17, 18, 24, 42
- Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB
- Battis/Krautzberger/Löhr BauGB
Ergänzende Rechtsprechung
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: veraenderungssperre-zurueckstellung-14-15-baugb3description: Für Veränderungssperre und Zurückstellung — Paragrafen 14. 15 BauGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: Normenkontrolle Bauleitplanung — Paragraf 47 VwGO. Route: veraenderungssperre-zurueckstellung-14-15-baugb.4---56# Veränderungssperre und Zurückstellung — §§ 14, 15 BauGB78## Arbeitsbereich910Bauherr oder Investor hat Bauantrag eingereicht aber Gemeinde hat Veraenderungssperre verhaengt und Antrag wird zurückgestellt. §§ 14 15 BauGB. Prüfraster: Aufstellungsbeschluss Voraussetzung § 14 Abs. 1 BauGB Wirkung Dauer 2 plus 1 plus Verlaengerungen Entschaedigung § 18 BauGB. Zurückstellung § 15 BauGB als milderes Mittel. Anfechtung § 47 VwGO oder Inzident. Output: Entschaedigungs- und Anfechtungsanalyse Veraenderungssperre. Abgrenzung zu normenkontrollantrag-schriftsatz (Hauptsache B-Plan) und statthaftigkeit-47-vwgo. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.1112## Arbeitsweg1314- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?15- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: VwGO § 47 Abs. 2 Antrag 1 Jahr nach Bekanntmachung, BauGB § 3 Abs. 2 Auslegung 1 Monat, Einwendungen 1 Monat, § 215 BauGB Rüge formeller/materieller Fehler 1 Jahr.16- Tragende Normen verifizieren: VwGO § 47, BauGB §§ 1, 1a, 2, 3, 4, 4a, 10, 13, 13a, 13b, 30, 34, 35, BImSchG, BNatSchG, UVPG, EU-Plan-UP-RL 2001/42 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.17- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Antragsteller (Eigentümer, Gemeinde, Verband), Gemeinde als Antragsgegnerin, OVG/VGH (zuständig), BVerwG (4. Senat), Träger öffentlicher Belange.18- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Bebauungsplan, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungsmaterial, Beteiligungsstellungnahmen, Satzungsbeschluss, Normenkontrollantrag, Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1920## Eingaben2122- Plan-Stand (Aufstellungsbeschluss vorhanden? Konkretisierungs-Stand?)23- Vorhandensein konkreter Bauanträge / Bauvoranfragen24- Bestehende Veränderungssperre oder Zurückstellung?25- Dauer bisheriger Sicherungs-Maßnahmen26- Vertragslage (Durchführungsvertrag mit Vorhabenträger?)2728## Schritt 1 — Veränderungssperre § 14 BauGB2930### Voraussetzungen3132a) **Aufstellungsbeschluss** für Bebauungsplan, der für das Gebiet gelten soll33c) **Sicherungs-Bedürfnis** zur Wahrung der Plan-Ziele3435### Inhalt § 14 Abs. 1 BauGB3637Während der Sperre dürfen nicht durchgeführt werden:3839a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB40b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken (Hilfsweise Erläuterungs-Sperre)4142### Ausnahmen § 14 Abs. 2 BauGB4344- Wenn das Vorhaben den Zielen des Bebauungsplans nicht entgegensteht45- Ausnahme-Erteilung durch Gemeinde im Einzelfall4647### Dauer § 17 BauGB4849- **Zwei Jahre** Regelfall50- **Plus ein Jahr** Verlängerung möglich (Stadtratsbeschluss)51- **Plus ein weiteres Jahr** bei besonderen Umständen (insgesamt max. vier Jahre)5253### Beschluss und Bekanntmachung5455- Stadtratsbeschluss erforderlich56- Bekanntmachung wie Bebauungsplan-Satzung (§ 14 Abs. 4 BauGB iVm § 10 BauGB)57- Mit Bekanntmachung Wirkung5859## Schritt 2 — Zurückstellung § 15 BauGB6061### Voraussetzungen6263a) **Aufstellungsbeschluss** liegt vor64b) **Konkretes Bauvorhaben** angemeldet (Bauantrag, Bauvoranfrage)65c) **Befürchten** dass das Vorhaben die Plan-Entwicklung gefährdet6667### Mildere Maßnahme zur Veränderungssperre6869- Gilt nur für einzelne, konkrete Vorhaben70- Antrag des Bauherrn wird **zurückgestellt** (nicht beschieden)71- Bauherr kann nicht weiter realisieren bis Ende der Zurückstellung7273### Dauer7475- **Maximal zwölf Monate** (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB)76- **Verlängerung um sechs Monate** bei besonderen Umständen (§ 15 Abs. 1 Satz 3)77- Insgesamt 18 Monate7879### Rechtsfolgen8081- Bauherr behält Antragsrecht — wird nur ausgesetzt82- Nach Ablauf der Zurückstellung muss beschieden werden83- Bei Plan-Beschluss vor Ablauf: Bescheidung nach neuem Plan84- Bei Plan-Verzögerung über Frist hinaus: Bescheidung nach altem Recht8586## Schritt 3 — Entschädigungs-Pflicht § 18 BauGB8788### Voraussetzungen8990- Veränderungssperre länger als **vier Jahre** in Kraft91- Eigentümer hat zumutbare Nutzungsmöglichkeiten verloren92- Anspruch auf Entschädigung nach § 42 BauGB analog9394### Bemessung9596- Wertminderung im Sinne der Eigentumsgarantie97- Wirtschaftliche Folgen für Eigentümer9899## Schritt 4 — Wirkung auf Vorhabenträger / Bauherrn100101### Bei bestehender Veränderungssperre102103- **Kein neuer Bauantrag möglich** im gesperrten Gebiet (außer Ausnahme-Erteilung § 14 Abs. 2)104- Bauanträge werden abgelehnt oder zurückgestellt105- Wirtschaftliche Folge erheblich (Finanzierungs-Kosten)106107### Bei Zurückstellung108109- Bauantrag bleibt anhängig, aber wird nicht beschieden110- Bauherr kann auf Bescheidung klagen (Untätigkeits-Klage § 75 VwGO)111112### Bei "vertraglich-faktischer Sperre"113114- Stadt hat keine § 14-Sperre erlassen, aber durch Durchführungs-Vertrag Konkurrenz-Vorhaben praktisch ausgeschlossen115- Rechtsschutz dann schwieriger116- Argumentation: städtebaulicher Vertrag bewirkt Vorprägung117118## Schritt 5 — Anfechtung Veränderungssperre119120### Statthafter Rechtsweg121122- **Normenkontrollantrag** § 47 VwGO (Veränderungssperre ist Satzung)123- **Inzident** im Anfechtungsverfahren gegen Bauablehnung124- **Untätigkeits-Klage** bei Zurückstellung mit Bauantrag-Druck125126### Begründetheit-Punkte127128#### Aufstellungsbeschluss formal mangelhaft129130- Bekanntmachungs-Fehler131- Beschluss-Fehler132133#### Konkretisierungs-Mangel134135- Plan-Ziele zu unbestimmt136137#### Verhältnismäßigkeit138139- Maßnahme nicht erforderlich140- Mildere Mittel verfügbar (z.B. Zurückstellung)141- Übermäßige Geltungsdauer142143#### Entschädigungs-Frage144145- Bei längerer Dauer (über vier Jahre) Anspruch nach § 18 BauGB146147## Schritt 6 — Prüfraster aus Bauherrn-Sicht148149### Erste Schritte bei Sperre150151- Bekanntmachungs-Daten prüfen (Beginn, voraussichtliches Ende)152- Aufstellungsbeschluss anfordern (Akteneinsicht)153- Konkretisierungs-Stand bewerten154155### Optionen156157- **Ausnahme-Antrag § 14 Abs. 2 BauGB** wenn Vorhaben nicht plan-widrig158- **Anfechtung** der Sperre wenn formal mangelhaft159- **Entschädigungs-Antrag** nach Ablauf vier Jahre160- **Verkauf** des Vorhabens wenn Realisierungs-Verzögerung unzumutbar161162## Schritt 7 — Prüfraster aus Nachbar-Sicht163164### Bei Bauantrag des Nachbarn trotz Plan-Verfahrens165166- Wird die Bau-Genehmigung trotz laufendem Plan-Verfahren erteilt?167- Hat die Gemeinde Veränderungssperre / Zurückstellung erwogen?168- Wenn nicht: warum nicht?169170### Argumentation gegen Bau-Genehmigung171172- Gemeinde hat trotz drohender Plan-Widrigkeit nicht zurückgestellt173- Bauherr profitiert vom "dem ersten kommt das Recht"174- Bei plangleichem Vorhaben Indiz für Gefälligkeitsplanung175176## Schritt 8 — Stadtplanungs-Sicht177178### Sicherung der Plan-Entwicklung179180- Bei Plan-Beginn früh erwägen181- Veränderungssperre eher als Schutz182- Bei einzelnem konkreten Konflikt-Vorhaben: Zurückstellung183184### Risiken Veränderungssperre185186- Bei Anfechtung Sperre-Fall187- Entschädigungs-Pflicht ab vier Jahren188- Imageschaden bei zu strenger Anwendung189190## Schritt 9 — Konkurrenz zu privatrechtlichen Sicherungs-Instrumenten191192### Vertragliche Sicherung193194- Bei Durchführungs-Vertrag mit Vorhabenträger faktische Sperre für andere195- Aber keine Veränderungssperre im rechtlichen Sinne196- Folge: Konkurrenz-Vorhaben können trotzdem beantragen197198### Vorkaufsrecht § 24 BauGB199200- Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde201- Bei privater Veräußerung im Plangebiet202- Sicherung Plan-Entwicklung möglich203204## Schritt 10 — Verfahren bei Klage205206### Inzidente Prüfung207208- In Bauablehnungs-Klage Verwaltungsgericht209- Veränderungssperre wird auf Wirksamkeit geprüft210- Bei Unwirksamkeit Bauantrag zu bescheiden nach altem Recht211212### Normenkontrollantrag213214- Vor OVG / VGH215- Frist ein Jahr § 47 Abs. 2 VwGO216- Antragsbefugnis: Eigentümer im Sperre-Gebiet, Nachbarn mit konkreter Beeinträchtigung217218### Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO219220- Aufschiebende Wirkung gegen Sperre221- Bei Eilbedürftigkeit (z.B. Genehmigungs-Frist läuft)222223## Schritt 11 — Anwendung auf Bebauungsplan Augsburg Nr. 900224225**Erkenntnis aus dem Fall:**226227Die Stadt Augsburg hat **keine Veränderungssperre** im Bahnhofsviertel West verhängt. Stattdessen sicherte sie die Plan-Entwicklung durch den **Durchführungs-Vertrag vom 12.05.2022** — faktische Sperre.228229**Bewertung:**230231a) Die Stadt hätte rechtlich die Möglichkeit gehabt, mit Aufstellungs-Beschluss 14.06.2022 zugleich eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.232233b) Sie hat darauf verzichtet, weil der Vorhabenträger einziger relevanter Eigentümer der Plan-Flächen war.234235c) Stattdessen hat sich die Stadt durch den Durchführungs-Vertrag faktisch gebunden — und damit den Schutz vor Konkurrenz-Vorhaben durch privatrechtliche Vereinbarung erreicht.236237d) Damit: **kein § 14-Verfahren möglich**, aber **Indiz für Gefälligkeitsplanung** im Hauptsache-Verfahren.238239**Bauantrag MU 3 vom 02.07.2024** des Vorhabenträgers — **18 Tage nach Bekanntmachung**:240241- Vorhabenträger nutzt schnelle Anschluss-Realisierung242- Erschwert Eilantrag im Normenkontroll-Verfahren (Vollzugs-Folge bereits eingetreten?)243- Begründet aber gerade die Eilbedürftigkeit für Antragstellerseite244245## Verzahnung mit anderen Skills246247- `aufstellungsbeschluss-bekanntmachung`248- `vorhabenbezogener-bebauungsplan-12-baugb`249- `einstweilige-anordnung-47-abs-6-vwgo`250- `mandat-erstgespraech-normenkontrolle`251252## Quellen253254- BauGB §§ 14, 15, 17, 18, 24, 42255- Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB256- Battis/Krautzberger/Löhr BauGB257258## Ergänzende Rechtsprechung259260> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.