Verdacht versus festgestellte Verletzung — Kenntnisbegriff Art. 33 DSGVO
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Worauf basiert der Verdacht — Logeintrag, Anruf, Drittmeldung, Pressebericht?
- Welche internen Prüfungen wurden bereits durchgeführt?
- Liegen objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung vor oder reine Spekulation?
- Wie lange dauert die Aufklärung voraussichtlich?
- Welche Sofortmaßnahmen sind während der Aufklärung sinnvoll?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Rechtssicherheit beim Fristbeginn; keine voreilige Falschmeldung)
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO Meldung ab Kenntniserlangung.
- Erwägungsgrund 87 DSGVO unverzügliche Feststellung mit angemessener Sicherheit.
- Art. 33 Abs. 5 DSGVO Dokumentationspflicht auch in der Verdachtsphase.
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO Rechenschaftspflicht.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Maßstäben angemessener Sicherheit der Feststellung und Reichweite der Aufklärungspflicht vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 33 Abs. 1; Art. 33 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 87.
Praxisformulierung — Einordnungsraster
Phase Verdacht: kein Fristbeginn; Dokumentation der eingeleiteten Aufklärungsschritte.
Phase qualifizierte Kenntnis: Fristbeginn 72 Stunden; Festlegung des Zeitpunkts.
Maßstab: ein verständiger Verantwortlicher würde von einer Verletzung ausgehen — Reasoning zuerst dann Conclusion.
Dokumentationsbausteine: was wurde wann wahrgenommen; welche Prüfungen wurden eingeleitet; welche Ergebnisse haben den Verdacht zur Kenntnis verdichtet.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
Vertiefung bei Bedarf
- Bei
dsv-verdacht-vs-festgestelltbeziehungsweise Bewertet, ob der Mandant bereits Kenntnis von einer Verletzung im Sinne Art: die zusätzliche Vertiefung laden.