Verfassungsbeschwerde-Entwurf
Arbeitsbereich
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG nach §§ 90 ff. BVerfGG formulieren wenn Grundrechtsverletzung durch öffentliche Gewalt geltend gemacht wird. §§ 90 93 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Prüfraster: Beschwerdeführerbefugnis Beschwerdeobjekt Rechtswegerschoepfung Frist Grundrechtsverletzung. Output: Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz mit Zulässigkeit Begründung. Abgrenzung: nicht für abstrakte oder konkrete Normenkontrolle. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die für diese verfassungsrechtliche Prüfung einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: Verfassungsbeschwerde-Entwurf
- Normen-/Quellenanker: GG, BVerfGG, VwGO/ZPO/StPO-Schnittstellen, Gesetzgebungskompetenz, Grundrechte, Verfassungsbeschwerde, konkrete/abstrakte Normenkontrolle.
- Entscheidende Weiche: Prüfe Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Frist, Prüfungsmaßstab, Einschätzungsprärogative und Folgenabwägung.
Disclaimer (Schlüsselstelle, mehrfach)
Die Verfassungsbeschwerde ist der zentrale Rechtsbehelf zum BVerfG, mit existentiellen Folgen für Mandanten. Sie unterliegt strengen Zulässigkeitsanforderungen, der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG und hohen Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Dieser Entwurf ist kein Ersatz für die Bearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Vor jeder Einreichung ist eine fachanwaltliche Prüfung dringend erforderlich.
Quellenpflicht
Skill bverfg-rechtsprechung-recherchieren zuerst aufrufen. Pinpoint pro tragender Aussage.
Zulässigkeitsprüfung
Die Verfassungsbeschwerde durchläuft eine strenge Zulässigkeitsprüfung. Schon ein einziger Mangel führt zur Verwerfung als unzulässig.
1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)
Verfassungsbeschwerde gegen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt.
2. Beschwerdefähigkeit
- Natürliche Personen: alle Träger von Grundrechten (Art. 19 Abs. 3 GG analog).
- Juristische Personen des Privatrechts: soweit das Grundrecht ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG).
- Inländische juristische Personen sowie nach BVerfG-Rspr. auch juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten (Pinpoint live nachsehen).
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts: grundsätzlich nicht beschwerdefähig (Confusio); Ausnahmen: Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG), Religionsgemeinschaften (Art. 4 GG), Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).
3. Beschwerdegegenstand
Akt der deutschen öffentlichen Gewalt:
- Gerichtliche Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) — häufigster Fall.
- Verwaltungsakte.
- Gesetze (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).
- Realakte.
Ausschluss: Akte ausländischer und supranationaler Organe (mit Ausnahme der "Solange-Rechtsprechung" zum Unionsrecht).
4. Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer muss schlüssig darlegen, durch den angegriffenen Akt in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglicherweise verletzt zu sein:
- Selbst — eigene Grundrechtsbetroffenheit (nicht Popularklage).
- Gegenwärtig — schon eingetreten oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.
- Unmittelbar — ohne weiteren Vollzugsakt; bei Gesetzen erfordert dies regelmäßig, dass der Vollzug auf einen Verwaltungsakt erst gewartet werden kann; bei untergesetzlichen Normen Unmittelbarkeit nur, wenn die Norm ohne Umsetzungsakt direkt wirkt.
Gegenwärtig + unmittelbar bei Gesetzen: Ausnahmen bei Vorbereitungspflichten oder bei Strafnormen, deren Vollzug nicht abgewartet werden kann (Risiko strafrechtlicher Verfolgung).
5. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)
- Vor Anrufung des BVerfG muss der gesamte fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft sein.
- Erfasst alle Instanzen einschließlich Nichtzulassungsbeschwerde, Revision usw.
- Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz: regelmäßig kein Rechtsweg vorhanden, daher entfällt die Erschöpfung; ggf. vorrangige Subsidiarität beachten.
6. Subsidiarität (über Rechtswegerschöpfung hinaus)
Beschwerdeführer muss alle ihm zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, eine Grundrechtsverletzung schon vor den Fachgerichten zu rügen. Dazu gehört insbesondere, verfassungsrechtliche Argumente bereits dort vorzutragen (Rügeobliegenheit).
Bei Gesetzen ohne Rechtsweg: zumutbar muss der Bürger ggf. eine Feststellungsklage erheben, in deren Rahmen die Norm inzident geprüft wird.
7. Frist (§ 93 BVerfGG)
- Einzelakte: ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
- Gesetze und sonstige Rechtsnormen: ein Jahr nach Inkrafttreten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§ 93 Abs. 2 BVerfGG, strenge Voraussetzungen).
8. Form und Substantiierung (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG)
- Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder elektronisch nach § 23a BVerfGG).
- Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts.
- Bezeichnung des verletzten Grundrechts/grundrechtsgleichen Rechts.
- Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt.
- Vortrag zum Rechtsweg und zur Erschöpfung.
- Hohe Anforderungen: Pinpoint-Verweise auf BVerfG-Rspr. erwartet, soweit einschlägig.
9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Regelmäßig zu bejahen, wenn die Voraussetzungen 1–8 erfüllt sind. Ausnahmen bei Erledigung (dann ggf. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder tiefen Eingriffen).
Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG)
Die Verfassungsbeschwerde wird nur angenommen, wenn:
- ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG), oder
- sie zur Durchsetzung der vom BVerfG in seiner Rechtsprechung anerkannten Grundrechte angezeigt ist; das ist insbesondere der Fall, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).
Aufbau einer Verfassungsbeschwerde
An das Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn/der Frau [Name]
[Anschrift]
- Beschwerdeführer/in -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt [Name]
[Kanzleianschrift]
gegen
[Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme — z. B. Urteil des BGH vom ... — Az. ... ; Beschluss des OLG ... ; § ... XYZ-Gesetz]
wegen Verletzung von Art. ___ GG
erhebe ich namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin
VERFASSUNGSBESCHWERDE
und beantrage,
1. festzustellen, dass [angegriffener Akt] den Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin in seinen / ihren Grundrechten aus Art. ___ GG verletzt;
2. den angegriffenen Akt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen [bei Gerichtsentscheidungen];
bzw. die angegriffene Norm für nichtig zu erklären [bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde];
3. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen.
A. Sachverhalt
[Sachverhalt mit Aktenbezug. Pinpoint zu jeder tatsächlichen Aussage aus den Akten.]
B. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Beschwerdefähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
1. Selbst
2. Gegenwärtig
3. Unmittelbar
V. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
VI. Subsidiarität
VII. Frist (§ 93 BVerfGG)
VIII. Substantiierung (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG)
IX. Rechtsschutzbedürfnis
C. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. [Angegriffener Akt] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. ___ GG.
I. Schutzbereich
[Aufruf Skill grundrechtsprüfung]
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
2. Verhältnismäßigkeit
[Aufruf Skill verhältnismäßigkeit]
3. Sonstige Schranken-Schranken
IV. Spezifische verfassungsrechtliche Verstöße
[BVerfG-Pinpoints konkret]
D. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)
[Begründung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder schwerer Nachteil]
E. Eilantrag (§ 32 BVerfGG)
[optional, falls einstweilige Anordnung erforderlich]
Anlagen
1. Vollmacht
2. Kopie des angegriffenen Akts
3. Kopien aller fachgerichtlichen Entscheidungen
4. ...
[Ort, Datum]
[Unterschrift Rechtsanwalt/Rechtsanwältin]
Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze
Stand 05/2026. Vor Verwendung im Schriftsatz Pinpoint (Rn., Tenor) auf bundesverfassungsgericht.de verifizieren.
- BVerfG, Beschl. v. 14.11.2024 — 1 BvL 3/22 (PolG NRW Observation) — Eingriffsschwellen bei polizeirechtlicher Datenerhebung; Übergangsfortgeltung bis 31.12.2025; methodisch Pinpoint für Verhältnismäßigkeit/Wesentlichkeit.
- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 — 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) — präventiv-polizeirechtliche Quellen-TKÜ / Online-Durchsuchung, PolG NRW, Art. 10 GG und IT-Grundrecht; Pinpoint über die amtliche Entscheidung verifizieren.
- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 — 1 BvR 180/23 (Trojaner II) — strafprozessuale Quellen-TKÜ / Online-Durchsuchung, insbesondere Straftatenschwellen und Verhältnismäßigkeit; Pinpoint über die amtliche Entscheidung verifizieren.
- BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 — 1 BvR 2656/18 u. a. (Klimabeschluss) — intertemporale Freiheitssicherung; Art. 20a GG; subjektive Schutzpflicht.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
§§ 90-95 BVerfGG (Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit, Frist, Annahme) — § 93a BVerfGG (Annahme zur Entscheidung) — § 32 BVerfGG (Einstweilige Anordnung) — §§ 1-3 BVerfGG (Zuständigkeit BVerfG)
Praxishinweise
- Vollmacht beifügen — nach § 22 BVerfGG.
- Eilantrag nach § 32 BVerfGG parallel erwägen, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann.
- Kostenerstattung: § 34a BVerfGG bei Erfolg.
- Frist striktest überwachen — Wiedereinsetzung bei Verschulden in eigenen Reihen kaum möglich.
Disclaimer-Wiederholung (vor jedem Output)
Eine Verfassungsbeschwerde ist eine der anspruchsvollsten Schriftsätze der deutschen Rechtsordnung. Dieser Entwurf ist kein Ersatz für die anwaltliche Mandatsbearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Insbesondere die Substantiierungsanforderungen und die strenge Subsidiarität führen in der Praxis zu hohen Verwerfungsquoten.
1---2name: verfassungsbeschwerde-entwurf-formelle3description: Für Verfassungsbeschwerde-Entwurf: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Verfassungsbeschwerde-Entwurf78## Arbeitsbereich910Verfassungsbeschwerde beim BVerfG nach §§ 90 ff. BVerfGG formulieren wenn Grundrechtsverletzung durch öffentliche Gewalt geltend gemacht wird. §§ 90 93 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Prüfraster: Beschwerdeführerbefugnis Beschwerdeobjekt Rechtswegerschoepfung Frist Grundrechtsverletzung. Output: Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz mit Zulässigkeit Begründung. Abgrenzung: nicht für abstrakte oder konkrete Normenkontrolle. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.1112## Arbeitsweg1314- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?15- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.16- Tragende Normen verifizieren: die für diese verfassungsrechtliche Prüfung einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.17- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).18- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1920## Fachkern: Verfassungsbeschwerde-Entwurf21- **Normen-/Quellenanker:** GG, BVerfGG, VwGO/ZPO/StPO-Schnittstellen, Gesetzgebungskompetenz, Grundrechte, Verfassungsbeschwerde, konkrete/abstrakte Normenkontrolle.22- **Entscheidende Weiche:** Prüfe Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Frist, Prüfungsmaßstab, Einschätzungsprärogative und Folgenabwägung.2324## Disclaimer (Schlüsselstelle, mehrfach)2526Die Verfassungsbeschwerde ist der zentrale Rechtsbehelf zum BVerfG, mit existentiellen Folgen für Mandanten. Sie unterliegt strengen Zulässigkeitsanforderungen, der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG und hohen Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Dieser Entwurf ist **kein Ersatz** für die Bearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Vor jeder Einreichung ist eine fachanwaltliche Prüfung dringend erforderlich.2728## Quellenpflicht2930Skill `bverfg-rechtsprechung-recherchieren` zuerst aufrufen. Pinpoint pro tragender Aussage.3132## Zulässigkeitsprüfung3334Die Verfassungsbeschwerde durchläuft eine **strenge Zulässigkeitsprüfung**. Schon ein einziger Mangel führt zur Verwerfung als unzulässig.3536### 1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)3738Verfassungsbeschwerde gegen Akte der **deutschen öffentlichen Gewalt**.3940### 2. Beschwerdefähigkeit4142- **Natürliche Personen:** alle Träger von Grundrechten (Art. 19 Abs. 3 GG analog).43- **Juristische Personen des Privatrechts:** soweit das Grundrecht ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG).44- **Inländische juristische Personen** sowie nach BVerfG-Rspr. auch **juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten** (Pinpoint live nachsehen).45- **Juristische Personen des öffentlichen Rechts:** grundsätzlich **nicht** beschwerdefähig (Confusio); Ausnahmen: Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG), Religionsgemeinschaften (Art. 4 GG), Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).4647### 3. Beschwerdegegenstand4849Akt der **deutschen öffentlichen Gewalt:**5051- Gerichtliche Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) — häufigster Fall.52- Verwaltungsakte.53- Gesetze (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).54- Realakte.5556**Ausschluss:** Akte ausländischer und supranationaler Organe (mit Ausnahme der "Solange-Rechtsprechung" zum Unionsrecht).5758### 4. Beschwerdebefugnis5960Der Beschwerdeführer muss schlüssig darlegen, durch den angegriffenen Akt **in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten** möglicherweise verletzt zu sein:6162- **Selbst** — eigene Grundrechtsbetroffenheit (nicht Popularklage).63- **Gegenwärtig** — schon eingetreten oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.64- **Unmittelbar** — ohne weiteren Vollzugsakt; bei Gesetzen erfordert dies regelmäßig, dass der Vollzug auf einen Verwaltungsakt erst gewartet werden kann; bei untergesetzlichen Normen Unmittelbarkeit nur, wenn die Norm ohne Umsetzungsakt direkt wirkt.6566**Gegenwärtig + unmittelbar bei Gesetzen:** Ausnahmen bei Vorbereitungspflichten oder bei Strafnormen, deren Vollzug nicht abgewartet werden kann (Risiko strafrechtlicher Verfolgung).6768### 5. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)6970- Vor Anrufung des BVerfG muss der **gesamte fachgerichtliche Rechtsweg** ausgeschöpft sein.71- Erfasst alle Instanzen einschließlich Nichtzulassungsbeschwerde, Revision usw.72- Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz: regelmäßig kein Rechtsweg vorhanden, daher entfällt die Erschöpfung; ggf. **vorrangige Subsidiarität** beachten.7374### 6. Subsidiarität (über Rechtswegerschöpfung hinaus)7576Beschwerdeführer muss alle ihm zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, eine **Grundrechtsverletzung schon vor den Fachgerichten** zu rügen. Dazu gehört insbesondere, **verfassungsrechtliche Argumente bereits dort vorzutragen** (Rügeobliegenheit).7778Bei Gesetzen ohne Rechtsweg: zumutbar muss der Bürger ggf. eine Feststellungsklage erheben, in deren Rahmen die Norm inzident geprüft wird.7980### 7. Frist (§ 93 BVerfGG)8182- **Einzelakte:** ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).83- **Gesetze und sonstige Rechtsnormen:** ein Jahr nach Inkrafttreten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).84- **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** möglich (§ 93 Abs. 2 BVerfGG, strenge Voraussetzungen).8586### 8. Form und Substantiierung (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG)8788- **Schriftform** mit eigenhändiger Unterschrift (oder elektronisch nach § 23a BVerfGG).89- **Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts.**90- **Bezeichnung des verletzten Grundrechts/grundrechtsgleichen Rechts.**91- **Vortrag der Tatsachen,** aus denen sich die Verletzung ergibt.92- **Vortrag zum Rechtsweg** und zur Erschöpfung.93- Hohe Anforderungen: Pinpoint-Verweise auf BVerfG-Rspr. erwartet, soweit einschlägig.9495### 9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis9697Regelmäßig zu bejahen, wenn die Voraussetzungen 1–8 erfüllt sind. Ausnahmen bei Erledigung (dann ggf. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder tiefen Eingriffen).9899## Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG)100101Die Verfassungsbeschwerde wird nur **angenommen**, wenn:102103- ihr **grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung** zukommt (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG), **oder**104- sie zur Durchsetzung der vom BVerfG in seiner Rechtsprechung anerkannten Grundrechte angezeigt ist; das ist insbesondere der Fall, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung **ein besonders schwerer Nachteil** entsteht (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).105106## Aufbau einer Verfassungsbeschwerde107108```109An das Bundesverfassungsgericht110Schlossbezirk 311176131 Karlsruhe112113In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren114des Herrn/der Frau [Name]115[Anschrift]116- Beschwerdeführer/in -117118Verfahrensbevollmächtigte:119Rechtsanwältin/Rechtsanwalt [Name]120[Kanzleianschrift]121122gegen123[Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme — z. B. Urteil des BGH vom ... — Az. ... ; Beschluss des OLG ... ; § ... XYZ-Gesetz]124125wegen Verletzung von Art. ___ GG126127erhebe ich namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin128129VERFASSUNGSBESCHWERDE130131und beantrage,1321. festzustellen, dass [angegriffener Akt] den Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin in seinen / ihren Grundrechten aus Art. ___ GG verletzt;1332. den angegriffenen Akt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen [bei Gerichtsentscheidungen];134 bzw. die angegriffene Norm für nichtig zu erklären [bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde];1353. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen.136137A. Sachverhalt138[Sachverhalt mit Aktenbezug. Pinpoint zu jeder tatsächlichen Aussage aus den Akten.]139140B. Zulässigkeit141I. Zuständigkeit142II. Beschwerdefähigkeit143III. Beschwerdegegenstand144IV. Beschwerdebefugnis145 1. Selbst146 2. Gegenwärtig147 3. Unmittelbar148V. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)149VI. Subsidiarität150VII. Frist (§ 93 BVerfGG)151VIII. Substantiierung (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG)152IX. Rechtsschutzbedürfnis153154C. Begründetheit155Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. [Angegriffener Akt] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. ___ GG.156157I. Schutzbereich158[Aufruf Skill grundrechtsprüfung]159160II. Eingriff161162III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung163 1. Schranke164 2. Verhältnismäßigkeit165 [Aufruf Skill verhältnismäßigkeit]166 3. Sonstige Schranken-Schranken167168IV. Spezifische verfassungsrechtliche Verstöße169[BVerfG-Pinpoints konkret]170171D. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)172[Begründung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder schwerer Nachteil]173174E. Eilantrag (§ 32 BVerfGG)175[optional, falls einstweilige Anordnung erforderlich]176177Anlagen1781. Vollmacht1792. Kopie des angegriffenen Akts1803. Kopien aller fachgerichtlichen Entscheidungen1814. ...182183[Ort, Datum]184[Unterschrift Rechtsanwalt/Rechtsanwältin]185```186187## Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze188189Stand 05/2026. Vor Verwendung im Schriftsatz Pinpoint (Rn., Tenor) auf [bundesverfassungsgericht.de](https://www.bundesverfassungsgericht.de) verifizieren.190191- BVerfG, Beschl. v. 14.11.2024 — 1 BvL 3/22 (PolG NRW Observation) — Eingriffsschwellen bei polizeirechtlicher Datenerhebung; Übergangsfortgeltung bis 31.12.2025; methodisch Pinpoint für Verhältnismäßigkeit/Wesentlichkeit.192- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 — 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) — präventiv-polizeirechtliche Quellen-TKÜ / Online-Durchsuchung, PolG NRW, Art. 10 GG und IT-Grundrecht; Pinpoint über die amtliche Entscheidung verifizieren.193- BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 — 1 BvR 180/23 (Trojaner II) — strafprozessuale Quellen-TKÜ / Online-Durchsuchung, insbesondere Straftatenschwellen und Verhältnismäßigkeit; Pinpoint über die amtliche Entscheidung verifizieren.194- BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 — 1 BvR 2656/18 u. a. (Klimabeschluss) — intertemporale Freiheitssicherung; Art. 20a GG; subjektive Schutzpflicht.195196## Zentrale Normen (Paragrafenkette)197198§§ 90-95 BVerfGG (Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit, Frist, Annahme) — § 93a BVerfGG (Annahme zur Entscheidung) — § 32 BVerfGG (Einstweilige Anordnung) — §§ 1-3 BVerfGG (Zuständigkeit BVerfG)199200## Praxishinweise201202- **Vollmacht beifügen** — nach § 22 BVerfGG.203- **Eilantrag nach § 32 BVerfGG** parallel erwägen, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann.204- **Kostenerstattung:** § 34a BVerfGG bei Erfolg.205- **Frist striktest** überwachen — Wiedereinsetzung bei Verschulden in eigenen Reihen kaum möglich.206207## Disclaimer-Wiederholung (vor jedem Output)208209Eine Verfassungsbeschwerde ist eine der anspruchsvollsten Schriftsätze der deutschen Rechtsordnung. Dieser Entwurf ist **kein Ersatz** für die anwaltliche Mandatsbearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Insbesondere die Substantiierungsanforderungen und die strenge Subsidiarität führen in der Praxis zu hohen Verwerfungsquoten.